KALEDO-Medienfonds: BGH geht mit Dr. Steinhübel Rechtsanwälte konform

04.10.2013 – Der BGH hat mit Beschluss vom 10.09.2013 eine Entscheidung des OLG München bestätigt. Der von Dr. Steinhübel Rechtsanwälte vertretene KALEDO-Anleger war damit in allen drei Instanzen erfolgreich.

Medienfondsprozesse vor Gericht
Geschlossene Fondsbeteiligungen bescherten in den vergangenen Jahren vielen Anlegern erhebliche Verluste. Mittlerweile liegt der Prozessschwerpunkt zwar eher bei Lebensversicherungs- und Schiffsfonds, aber noch immer ist die Flutwelle bei den Medienfonds nicht abgeebbt. Deshalb ist es wichtig, dass der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Beschluss am 10.09.2013 ein weiteres Mal die Rechtsauffassung der Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel in einem Filmfondsprozess bestätigt und damit die Anlegerrechte gestärkt hat.

Prozessniederlage der UniCredit Bank AG
Die UniCredit Bank AG ist als Rechtsnachfolgerin der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG (HVB) in zahlreichen Medienfondsprozessen beklagte Partei. Dies gilt vor allem bei KALEDO-Medienfonds. Durch die Bestätigung des Urteils des OLG München vom 26.03.2012 hat die UniCredit Bank AG eine weitere Prozessniederlage erlitten, Dr. Steinhübel Rechtsanwälte hat dagegen die Erfolgsserie bei den Medienfondsprozessen fortsetzen können.

Anlegerfreundliche Kick-Back-Rechtsprechung
Der BGH hat mit seiner Entscheidung einmal mehr seine anlegerfreundliche Kick-Back-Rechtsprechung bestätigt. Zwar wurde die höchstrichterliche Rechtsprechung zuletzt weiter ausdifferenziert. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel ist gleichwohl zuversichtlich, dass auch zukünftig bei kompetentem Klagevortrag verheimlichte Kick-Back-Zahlungen prozessentscheidend sein werden. Und dies nicht nur bei Medienfondsbeteiligungen, sondern auch bei anderen geschlossenen Fondsbeteiligungen (Schiffs-, Lebensversicherungs- und Immobilienfonds).

Vorsicht, Verjährung!
Wer an einem geschlossenen Fonds beteiligt ist, sollte aber stets die Problematik der Verjährung beachten und rechtzeitig einen Rechtsanwalt einschalten. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel: „Hat ein Anleger Kenntnis von seinem berechtigten Schadensersatzanspruch, muss er innerhalb von drei Jahren Schadensersatzklage erheben. Ansonsten droht Verjährung!