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Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Ablehnung von SGB II-Leistungen für Schönheitsreparaturen nicht zur Entscheidung angenommen
Die Beschwerdeführer machen in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Renovierung der Küche in ihrer Mietwohnung geltend. Das Sozialgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, die Beschwerdeführer seien nach dem Mietvertrag nicht zur Durchführung der Renovierungsarbeiten verpflichtet, da die entsprechende Klausel im Mietvertrag über die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam sei. Die Wohnung sei nach dem Vortrag der Beschwerdeführer auch nicht unbewohnbar.
Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in der Sache gerichtete Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist ohne Aussicht auf Erfolg, weil die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt sind. Das Sozialgericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie den Bemittelten zu ermöglichen, verfehlt. Es hat nicht über eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundessozialgerichts durfte das Gericht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren feststellen, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kosten nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen sind.
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