BSOZD.com-News Hamburg. (pressrelations) –ADTECH nimmt german-bash.org unter Adserving-Vertrag Die deutsche Chat-Datenbank german-bash.org wechselt von der Inhouse-Lösung zum Adserver von ADTECH…
Wirksamkeit einer formularmäßigen Einwilligung in Datenspeicherung und Datennutzung für die Zusendung von Werbung per Post
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucher-verbände. Die Beklagte organisiert und betreibt das Kundenbindungs- und Rabattsystem „HappyDigits“. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese in ihren Anmeldeformularen verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs noch über die Wirksamkeit zweier Klauseln zu entscheiden.
Die erste, in der Mitte des Formulars platzierte und zusätzlich umrandete Klausel, deren Verwendung das Berufungsgericht untersagt hat, lautet:
„Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing
Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der D GmbH […] als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. […] Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel […]“
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. Sie betrifft allein die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Urteil vom 16. Juli 2008 ? VIII ZR 348/06 – „Payback“), bilden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) insoweit den alleinigen Prüfungsmaßstab für die Frage, ob durch eine solche Einwilligung Regelungen vereinbart worden sind, die im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen.
Unter dem Gesichtspunkt datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist die Klausel nicht zu beanstanden. Danach kann die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, sofern sie ? wie hier – besonders hervorgehoben wird. Zwar sieht die Klausel ? im Gegensatz zu der Klausel, die Gegenstand der „Payback“-Entscheidung vom 16. Juli 2008 war – nicht die Möglichkeit vor, zu ihrer Abwahl ein zusätzliches Kästchen anzukreuzen, sondern weist fettgedruckt auf die Möglichkeit zur Streichung der Klausel hin. Die Möglichkeit zur Abwahl durch Ankreuzen ist aber nicht zwingend, wenn die Klausel eine andere Abwahlmöglichkeit enthält und dem Hervorhebungserfordernis des § 4a Abs. 1 BDSG* gerecht wird. Das ist hier der Fall. Die Klausel 1 ist in der Mitte des eine Druckseite umfassenden Formulars platziert und als einziger Absatz der Seite mit einer zusätzlichen Umrahmung versehen, so dass sie schon deshalb Aufmerksamkeit auf sich zieht. Der fettgedruckten Überschrift lässt sich schon aufgrund des verwendeten Worts „Einwilligung“ unmittelbar entnehmen, dass sie ein rechtlich relevantes Einverständnis des Verbrauchers mit Werbungs- und Marketingmaßnahmen enthält, die ? was einem durchschnittlich verständigen Verbraucher bekannt ist ? in aller Regel mit einer Speicherung und Nutzung von Daten einhergehen.
Daran hat sich auch durch die Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes mit Wirkung vom 1. September 2009 nichts geändert. Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG nF** ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie nach § 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG nF*** in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben. Die in der Regelung enthaltenen Anforderungen sollen nach der Gesetzesbegründung denen entsprechen, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16. Juli 2008 an die Hervorhebung der Einwilligungserklärung gestellt hat. Auch nach der neuen Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes ist somit eine „opt-out“-Regelung zur Erteilung der Einwilligung in die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung per Post zulässig. Eine darüber hinausgehende Einwilligung in die Verwendung solcher Daten für Werbung im Wege elektronischer Post (SMS, E-Mail), die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG**** wirksam nur durch eine gesondert abzugebende Erklärung („opt-in“) erteilt werden kann, ist ? anders als im „Payback“-Fall ? nicht Gegenstand der von der Beklagten verwendeten Klausel.
Die zweite, vor der Unterschriftenzeile platzierte Klausel, die das Berufungsgericht nicht beanstandet hat, lautet:
„Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen.“
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Klausel unwirksam ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 305 Abs. 2, § 308 Nr. 5 BGB). Sie soll die Einbeziehung der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Teilnahmebedingungen in die zu schließenden Verträge bewirken, ohne dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen eingehalten sind (§ 305 Abs. 2 BGB). Voraussetzung für die wirksame Einbeziehung ist unter anderem, dass der Verwender der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Klausel geht aber davon aus, dass die Allgemeinen Teilnahmebedingungen den Teilnehmern bei Abgabe des Teilnahmeantrags nicht vorliegen, sondern erst später mit der Karte übersandt werden. In den somit ohne Einbeziehung der Allgemeinen Teilnahmebedingungen zustande gekommenen Vertrag sollen diese sodann nachträglich dadurch einbezogen werden, dass das Einverständnis der Teilnehmer mit der darin liegenden Vertragsänderung durch die erste Verwendung der Karte unter Verstoß gegen § 308 Nr. 5 BGB fingiert wird. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher.
*§ 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG lautet: „Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben“.
** § 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG nF lautet: „Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat (?)“.
***§ 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG nF lautet: „Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben“.
**** § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG lautet: „Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgeräts oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, (…).“
Urteil vom 11. November 2009 ? VIII ZR 12/08
LG Köln ? Urteil vom 9. Mai 2007 – 26 O 358/05
OLG Köln ? Urteil vom 14. Dezember 2007 – 6 U 121/07
(veröffentlicht in OLGR 2008, 461)
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Telefax (0721) 159-5501
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Fußballspielende Roboter der Freien Universität auf dem Open Day Berlin
Bildung, Forschung und Unternehmen unterstützen 2. IT-Branchentag
Berlin – Der 2. IT-Branchentag in der Hauptstadtregion am 2. Dezember 2009 – http://www.opendayberlin.de/ – wird von mehr als einem Dutzend Bildungsinitiativen, Forschungsprojekten, Wirtschaftsförderern, Branchentreffpunkten und IT-Anbietern aus Berlin und Brandenburg unterstützt. Der IT-Branchenverband SIBB e. V. – http://www.sibb.de/ – begrüßt die unternehmerische, wissenschaftliche und öffentliche Präsenz auf dem Open Day Berlin zur Stärkung der – nach Betrieben – größten IT-Region Deutschlands.
Studium: Berliner Roboter spielen live Fußball
Besonderes Interesse werden die vier FU-Roboter Eve, Lea, Tim und Bob – http://www.fumanoids.de/ – auf dem IT-Branchentag im Seminaris-Konferenz-Center in Berlin-Dahlem – http://www.thedahlemcube.de/ – wecken. Die humanoiden Roboter sind ein Projekt der FU Berlin in den Bereichen Robotik, Mustererkennung, Künstliche Intelligenz und Simulation und bekannt von diversen Robocop-Meisterschaften in Deutschland und weltweit.
Ausbildung: Für einen erfolgreichen Jobstart
Das Ausbildungsnetzwerk Hochtechnologie – http://www.anh-berlin.de/ – berät auf dem Open Day ’09 Unternehmen, Betriebe und Forschungseinrichtungen zur dualen Ausbildung in der Hochtechnolgie-Branche. Zu den Schwerpunkten des ‚ANH Berlin‘ zählt u. a. die Mikrosystemtechnik. Die Experten informieren Schüler/innen über Berufschancen und vermitteln Kontakte zwischen Schulen und Unternehmen.
Schule: Mädchen und Frauen in IT-Berufen
Ein weiteres Projekt auf dem Open Day Berlin ist ‚GET-IT! – Girls, Education, Technology‘ – http://www.eecs.tu-berlin.de/get-it – der Technischen Universität Berlin. Mit praktischen Angeboten wirbt die TU Berlin für mehr Mädchen und Frauen u. a. in der IT. Der Fachbereich Elektrotechnik und Informatik stellt auf dem IT-Branchentag Schülerinnen und Lehrkräften der 5. bis 13. Klassen Exkursionen, Workshops und Vorlesungen zu naturwissenschaftlichen Berufen vor.
Wirtschaftsförderung für die IT-Industrie
Zu den öffentlichen Förderern des Open Day Berlin gehören die Wirtschaftsförderung im Bereich IKT und Medien der ZukunftsAgentur Brandenburg – http://www.zab-brandenburg.de/de/3604.aspx – und die regionale IT-Fachmesse ‚IT Profits‘ – http://www.it-profits.de/ . Die ZAB unterstützt u. a. das Security-Netzwerke SeSamBB e. V. – http://www.sesambb.de/ -. Die regionale Fachmesse ‚IT Profits‘ öffnet am 9. und 10. Juni 2010 mit dem Schwerpunkt Cloud Computing zum 6. Mal in den Berliner Messehallen ihre Pforten.
Regionale Firmen auf dem Branchentag
Der IT-Branchentag wird von zahlreichen SIBB-Mitgliedsunternehmen und Partnern der regionalen IT-Industrie – http://opendayberlin.de/unternehmen/ – als Programmpartner, Aussteller und Sponsoren unterstützt. Dies sind in alphabetischer Reihenfolge
condato GmbH – http://www.condato.de/
Das Beratungsunternehmen zur Migrationen von Applikationen
Der Veranstalter SIBB e. V. und die ‚Verantwortungspartner‘ für Berlin und Brandenburg engagieren sich im Rahmen der Initiative ‚Unternehmen für die Region‘ – http://www.verantwortungspartner.de/ – der Bertelsmann Stiftung gemeinsam gegen den Fachkräftemangel in der regionalen IT-Industrie. Der Branchenverband SIBB e. V. widmet sich auf dem 2. IT-Branchentag außerdem der Finanzierung von Forschung und Wachstum durch VC-Kapital, Banken und öffentliche Einrichtungen. Schließlich werden am 2. Dezember neue Geschäftsmodelle mit SaaS und OSS diskutiert, die dass klassische Software-Geschäft ergänzen und ablösen.
Die Arbeitskreise ‚Fachkräfte‘, ‚Finanzierung‘, Software-as-a-Service‘ und ‚Open-Source-Software‘ im IT-Branchenverband bereiten zu den Thementracks ein jeweils 3,5-stündiges Vortrags- und Diskussionsprogramm für IT-Unternehmen, künftige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Netzwerkpartner und Kunden vor. Das Programm wird federführend von den SIBB-Mitgliedsunternehmen und in der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg verankerten Partnern gestaltet.
Der Eintritt zum Open Day Berlin 2009 ist frei. Alle Informationen zum Open Day Berlin und zum SIBB-Galaabend sind auf dem Eventblog unter http://www.opendayberlin.de/ zu finden. Das Programm wird fortlaufend aktualisiert und erweitert.
Die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg
Fast 4.000 IT-Unternehmen bieten in der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg Consulting, Software und IT-Services an. Mehr als 50.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter optimieren Geschäftsprozesse, installieren, warten und pflegen IT-Systeme für Produktion, Dienstleistung, Handel, Handwerk und öffentliche Verwaltungen. Laut aktueller Studie ‚Wachstumschancen für Berlin‘ des DIW zählt die IT-Industrie der Hauptstadtregion auf Grund ihrer positiven Beschäftigungsentwicklung zu den zukunftsweisenden Wachstumsbranchen.
Über den IT-Branchenverband SIBB e. V.
Der SIBB e. V. ist der IT-Branchenverband der Hauptstadtregion. Er vertritt die Interessen vornehmlich mittelständischer IT-Hersteller und -Dienstleister gegenüber Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Der Verband ist Partner und Dienstleister der regionalen Unternehmen und vernetzt die IT-Wirtschaft. Ziel des SIBB ist die Entwicklung Berlin-Brandenburgs zu einer der innovativsten und erfolgreichsten IT-Regionen Deutschlands. Weitere Informationen unter http://www.sibb.de/
Der SIBB e. V. twittert auf dem Open Day Berlin unter @SIBBeV. Der Hashtag ist #odb09. Die Twitterwall zum Open Day ’09 läuft unter http://www.twitterwallr.com/opendayberlin .
2. IT-Branchentag Open Day Berlin 2009
Mittwoch, 2. Dezember 2009, 14-19 Uhr
Konferenz-Center ‚The Dahlem Cube‘
Takusstraße 39, 14195 Berlin http://www.opendayberlin.de/
Frankfurt (pressrelations) – Tieto stellt Betriebswirtschaftssystem mit Rezeptmanagementmodul für Apotheken vor 11. November 2009 ? Tieto hat eine Betriebswirtschaftslösung für…
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