Selbstcheck ist besser als Unwissen: Auftragsdatenverarbeitung gemäß BDSG gestalten

Wuppertal (pressrelations) –

Selbstcheck ist besser als Unwissen: Auftragsdatenverarbeitung gemäß BDSG gestalten

Die UIMC als führendes Beratungsunternehmen auf dem Datenschutzsektor hat sich zu ihrem Kundentag etwas Neues einfallen lassen: Besucher können die Ordnungsmäßigkeit ihrer Auftragsdatenverarbeitung in einem Selbstcheck bewerten.
Auch in diesem Jahr wird die UIMC zeitgleich mit der DAFTA, 33. Datenschutzfachtagung der GDD in Köln im Maternushaus, ihren Kundentag abhalten. Der Kundentag wird in diesem Jahr im Zeichen der Datenschutznovellierung stehen und wird eine Vielzahl von Informationen speziell zu diesem Thema liefern.
Mittlerweile haben viele Unternehmen, und zwar nicht nur Großunternehmen, neben anderen Leistungen ihre Datenverarbeitung outgesourced. Hieraus ergibt sich die Konsequenz, dass entsprechende Outsourcingverträge mit genau definierten Inhalten vorhanden sein müssen, und dass die Einhaltung der von den beiden Vertragspartnern übernommenen Pflichten kontrolliert und in den Kontrolleergebnissen dokumentiert werden muss.
Der UIMC-Selbstcheck gibt die Möglichkeit, die vom Gesetz gestellten Forderungen einer schnellen Prüfung zu unterziehen und damit die Ordnungsmäßigkeit zu bewerten. Auf dem Kundentag steht ein Prüftool zur Verfügung, mit welchem die Besucher – sofern sie hinreichende Informationen über die in ihrem Unternehmen abgeschlossenen Verträge und ihre Inhalte haben – beurteilen können, inwieweit die Verträge, Regelungen und Maßnahmen ge-setzeskonform sind.
Zielgruppe sind hierbei sowohl Datenschutzbeauftragte als auch Mitarbeiter der internen Revision. Vor allem die Letzteren werden den Selbstcheck als besonders hilfreich empfinden, da bei ihnen häufig die genaue Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften nicht oder nur durch Nachlesen im Gesetzestext gegeben ist. Allerdings werden den Mitarbeitern der internen Revision häufiger die Vertragstexte und -bedingungen geläufig sein als dem Datenschutzbeauftragten, so dass für sie der Selbstcheck von unmittelbarem Nutzen ist. Der Selbstcheck wird folgende Gebiete abprüfen:
1. Vertragsabmachungen,
2. Kontrollmodalitäten und Weisungsbefugnisse sowie
3. Dokumentation der Kontrollergebnisse.

Der Kundentag findet am 18. und 19. November im Maternushaus in Köln, Raum Ursula, jeweils ab 9:00 Uhr statt.
Nähere Informationen unter www.uimc.de

Kontakt:
UIMC
Prof. Dr. Reinhard Voßbein
rvossbein@uimc.de

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Neues EMA Release 3.6 optimiert Ausfallsicherheit und Verwaltung der Archive Appliance von ARTEC

Karben (pressrelations) –

Neues EMA Release 3.6 optimiert Ausfallsicherheit und Verwaltung der Archive Appliance von ARTEC

* Hot-Standby schafft größere Flexibilität beim Synchronisieren von Standby-Geräten
* Optionales Software-Feature auch für bestehende Geräte erhältlich
* Management der Appliance noch komfortabler

Karben, 21. Oktober 2009. Der Business-Continuity-Spezialist ARTEC bringt mit der Version 3.6 ein neues Release seiner Archive Appliance auf den Markt. Mit der neuen Version verbessert der Karbener Anbieter vor allem die Ausfallsicherheit und das Management der Appliance. Die wichtigste Neuerung ist dabei das optionale Hot-Standby-Feature, das mehr Freiraum beim Synchronisieren von Standby-Geräten schafft. Bestandskunden können dieses neue Feature auch für bereits erworbene Geräte über ihre Fachhändler beziehen. Weitere Neuerungen in EMA 3.6 optimieren die Integration des Gerätes in bestehende Infrastrukturen, die Nutzung des Archivspeichers sowie andere administrative Belange.

Mit Hot-Standby haben EMA-Anwender die Möglichkeit, Standby-Geräte manuell oder zeitplangesteuert zu synchronisieren. Mithilfe eines unabhängig im Standby-Gerät erzeugten Indexes kann man so die Zeit bis zur vollständigen Betriebsbereitschaft nach einem Ausfall drastisch reduzieren. Mit dieser Funktionalität bildet ARTEC den Active-Passive-Cluster-Ansatz in der Appliance ab.

Daneben bietet EMA 3.6 die Option zum geordneten Stilllegen und Inbetriebnehmen neuer Austauschgeräte. Dabei repliziert EMA alle verzögerten Vorgänge, sodass kein Datenverlust beim Austausch entsteht und sich das Archivieren übergangslos fortsetzen lässt.

Erweitert hat ARTEC mit EMA 3.6 auch die Multipathing-Kompatibilität des Gerätes: Jetzt sind unter anderem die Plattformen von HP, IBM oder NetApp für den Betrieb zertifiziert. Ferner kann man nun das Raidsystem für den internen Cache präventiv reparieren. Zum Beispiel dann, wenn man eine Warnmeldung erhält, das System aber noch nicht defekt ist.

Mehr Flexibilität bietet EMA 3.6 außerdem in Sachen Print-to-Archive. Druckerfreigaben und Ports lassen sich nun über HTTP-Verbindungen frei eingeben. Das erleichtert die Integration in bestehende Infrastrukturen.

Mit Version 3.6 unterstützt der EMA Enterprise Importer Windows 7 und die darin enthaltenen Anzeigemöglichkeiten. Ein deutliches Plus gibt es hier auch bei der Quellenauswahl. So lassen sich mit dem Importer nun Konten des Typs RFC822 importieren, ohne der Quelle ein EMA-Konto zuweisen zu müssen. Dabei kann man nun modifizieren, woher EMA die Informationen zum Zuordnen zu einem Konto beziehen soll. Dadurch lassen sich alte, ungeordnete Archivbestände aus beliebigen Quellen leicht ins Archiv aufnehmen und nachträglich den richtigen Personen zuordnen.

„Bei der Weiterentwicklung von EMA geht es Schlag auf Schlag“, kommentiert Friedhelm Peplowski, Director Sales und Marketing bei ARTEC IT. „Wir wollen unseren Partnern und Anwendern neue Features so rasch wie möglich zugänglich machen. Deswegen schreiten wir konsequent mit der Weiterentwicklung der Archive Appliance EMA voran.“

Bildmaterial:

Bildmaterial erhalten Sie im Internet unter

http://www.pr-marcom.net/presse/ARTEC/artec-pressefach.html

oder auf Anfrage.

Über ARTEC:
Die ARTEC Computer GmbH ist Spezialist für Business-Continuity-Lösungen mit Sitz in Karben bei Frankfurt am Main. Seit der Gründung 1995 entwickelt das Unternehmen spezielle Software-, Hardware- und Appliance-Produkte, die als Datenmanagement- und IT-Sicherheitslösungen für ununterbrochene Geschäftsprozesse sorgen. Bei der Entwicklung legt ARTEC einen besonderen Fokus auf schlanke Lösungen mit maximaler Sicherheit, einfacher Implementierung und einem optimalen Preis-Leistungs-Verhältnis. Flaggschiff-Produkt des Unternehmens ist die E-Mail Archive Appliance EMA.

Weitere Informationen unter:
http://www.artec-it.de

ARTEC Computer GmbH
Robert-Bosch-Str. 38
61184 Karben

Director Sales Marketing:
Friedhelm Peplowski
Tel. +49-(0)6039-9154-7425
Fax. +49-(0)6039-9154-6425
E-Mail: f.peplowski@artec-it.de

Pressereferent:
Axel Schmidt
Tel: +49-(0)6101-50 98 48
Fax: +49-(0)6101-50 98 49
E-Mail: a.schmidt@artec-it.de

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Verfassungsbeschwerden gegen Verbot von Verbreitung einfach pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige nicht erfolgreich

Karlsruhe (pressrelations) –

Verfassungsbeschwerden gegen Verbot von Verbreitung einfach pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige nicht erfolgreich

Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Verbot der Verbreitung so genannter einfach pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1184/08, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer in der Sache 1 BvR 710/05 ist, hat unter anderem ein Altersnachweissystem vertrieben, welches der Beschwerdeführer in der Sache 1 BvR 1231/04 als Zugangskontrolle zu den von ihm im Internet angebotenen pornografischen Darstellungen eingesetzt hatte. Während sich die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 710/05 unmittelbar gegen die Vorschrift des § 184c a.F. StGB (heute: § 184d StGB) wendet, liegen den Verfahren 1 BvR 1231/04 und 1 BvR 1184/08 Verurteilungen der Beschwerdeführer in einem strafrechtlichen und einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren wegen der Verwendung oder wirtschaftlichen Nutzung der nach Auffassung der Fachgerichte unzureichenden Altersnachweissysteme zugrunde. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden der drei Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung angenommen. Alle drei Verfassungsbeschwerden sind nicht ausreichend begründet und daher unzulässig. Den Begründungen kann insbesondere nicht entnommen werden, warum die Beschwerdeführer die angegriffenen gesetzlichen Altersnachweispflichten im Hinblick auf die Vielzahl frei verfügbarer pornografischer Angebote im Internet für ungeeignet halten, Minderjährige vor eventuellen negativen Einflüssen derartiger Darstellungen zu schützen. Auch wenn der Zugang zu pornografischen Angeboten im Internet durch die gesetzlich vorgeschriebene Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs nicht völlig verhindert wird, kann er dadurch doch zumindest verringert werden.

Ebenso ist die von den Beschwerdeführern aufgestellte Behauptung, dem Gesetzgeber könne eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der jugendgefährdenden Wirkung eines Mediums mittlerweile nicht mehr zugestanden werden, nicht ausreichend dargelegt. Die Verfassungsbeschwerden legen weder schlüssig dar, dass diese vom Gesetzgeber seinerzeit als noch nicht abschließend geklärt angesehene Frage mittlerweile durch gesicherte Kenntnisse der Medienwissenschaft, der Entwicklungs- und Sozialpsychologie, der Pädagogik und der Kriminologie in eindeutiger Weise beantwortet worden wäre, noch dass der Gesetzgeber sich nicht in dem gebotenen Maß um ihre Klärung bemüht habe.

Auch der gerügte Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügt nicht den Begründungsanforderungen. Insoweit setzen sich die Verfassungsbeschwerden nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur hinreichenden Bestimmtheit des Begriffs der Pornografie als Tatbestandsmerkmal auseinander. Sie zeigen weder auf, dass die dortigen Erwägungen in dem hier in Frage stehenden Kontext nicht zuträfen noch dass veränderte Umstände einem Festhalten an dem damals gefundenen Ergebnis entgegenstünden.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/

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