Grundstücke sind zunächst einmal räumlich abgegrenzte Teile der Erdoberfläche – einfacher ausgedrückt der Grund – der zu einer sogenannten Liegenschaft gehört. Liegenschaft ist dabei im Grunde nur ein anderes Wort für den heute häufiger gebrauchten Begriff der Immobilie. Grundstücke sind in Deutschland nicht gesetzlich definiert, das heißt ihnen fehlt eine sogenannte Legaldefinition. Das erklärt unter anderem auch, warum der Begriff Grundstücke in der Umgangssprache für viele verschiedene Dinge benutzt wird. Im juristischen Sinne weichen Grundstücke in ihrer Definition häufig stark von dem ab, was der normale Bürger unter dem Begriff versteht. Das liegt auch daran, dass das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den Begriff der Grundstücke einfach als bekannt voraussetzt und nicht näher darauf eingeht. Inhaltlich bestimmt werden Grundstücke dann erst in der Grundbuchordnung – auch als GBO abgekürzt – und im BGB. Hier kann man lesen, dass Grundstücke nicht nur, wie bereits erwähnt, räumlich abgegrenzte Teile der Erdoberfläche sind, sondern dass sie zudem auch auf einem gesonderten Grundbuchblatt im Grundbuch verzeichnet sein müssen. Alternativ können Grundstücke auch mit einer eigenen Nummer versehen sein und müssen dann im Bestandsverzeichnis auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt auftauchen.
Dieses Grundbuch, in welchem jedes Grundstück einer Stadt oder einer Gemeinde verzeichnet sein müssen, kann nach zwei unterschiedlichen Kriterien aufgebaut sein. Beim sogenannten Realfolium ist das Grundstück an sich das entscheidende Ordnungskriterium, während beim Personalfolium der Besitzer die entscheidende Rolle für die Zuordnung spielt. Grundstücke setzen sich deutlich von den sogenannten Flurstücken ab, die die kleinste Buchungseinheit des sogenannten Liegenschaftskatasters bilden. Grundstücke können demnach aus einem oder aus mehreren zusammengesetzten Flurstücken bestehen. Wenn es sich um Grundstücke handelt, die noch nicht bebaut sind und deren Bebauung aber gemäß der öffentlich-rechtlichen Vorschriften erlaubt ist, dann nennt man diese auch Baugrundstücke. Man kann auch mehrere Grundstücke zu einem einzigen Grundstück vereinen lassen, wenn man einen entsprechenden Antrag stellt, dass der Grundbucheintrag geändert werden soll.