Der umgestürzte Baum in der Gebäudeversicherung

Bei der Gebäudeversicheurng muss man darauf achten, ob noch zusätzliche Einschlüsse erforderlich sind.
Familie Schneider hat seit Jahren ein schmuckes Einfamilienhaus mit Garten und altem Baumbestand. Im Sommer spenden die Bäume, wenn die Kinder draußen spielen, angenehmen Schatten. Beim Herbststurm passiert es. Einer der Bäume konnte den Naturgewalten nicht standhalten und schlug auf dem Giebel des Hauses. Ein erheblicher Schaden ist entstanden. Herr Schneider ist mit dem Schadengutachter seiner Gebäudeversicherung in fast allen Punkten einig. Die Reparaturkosten sind gedeckt, der Schutt wird auch abtransportiert. Bloß – das Zerlegen des Baumes und der Abtransport werden abgelehnt.

Informationen zur Wohngebäudeversicherung finden Sie hier: http://vergleichen-und-sparen.de/gebaeudeversicherung.html

Herr Schneider lässt sich diesen Umstand von einem Bekannten erklären. In der Gebäudeversicherung sind die notwendigen Kosten infolge eines Versicherungsfalles für das Aufräumen und den Abbruch von versicherten Sachen, sowie der Abtransport von Schutt eingeschlossen.

Ein Baum gehört nicht zu den versicherten Sachen, so dass der Versicherer auch die Aufräumungskosten hierfür nicht bezahlt. Die Versicherung von Bäumen als sonstiger Grundstücksbestandteil ist bei den meisten Versicherungsunternehmen nicht möglich. Einige Versicherer bieten aber den Einschluss für die Aufräumungskosten für Bäume durch die Klausel 7363 an.

Sinngemäß heißt es hier: „In Erweiterung […] ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzte Bäume, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.

Bildquelle: Stadelmann Werner, www.pixelio.de

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