Neuer Fußweg über die Havel in Spandau freigegeben
(Berlin, 27. November 2009) Heute gibt die Deutsche Bahn in Spandau den wieder hergestellten Fußweg über die Havel, entlang der Bahntrasse, für die Öffentlichkeit frei. Damit entfallen die erheblichen Umwege über die Charlottenbrücke oder über die stark befahrene Ruhlebener Chaussee.
Die neue Fußwegverbindung beginnt im Westen mit einer behindertengerechten Rampe und einer Treppe auf dem Bahndamm am Stabholzgarten. Daran schließt sich ein Gehsteg an der Havelbrücke und in gleicher Höhe über das Grundstück der Baustofffirma Bäthge an. Am Stresowplatz gelangt man über eine zweietagige Stahlkonstruktion mit behindertengerechten Rampen und einer Treppe wieder auf die Straße.
Für die Wegverbindung wurden rund 2,2 Millionen Euro ausgegeben. Schon beim Neubau der Eisenbahnbrücke über die Havel war eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Deutschen Bahn abgeschlossen worden.
Eigentümer der Fußwegverbindung ist die Deutsche Bahn. Für Wartung und Pflege des Gehweges sorgt auch künftig das Bezirksamt Berlin-Spandau. So sah es bereits die Vereinbarung aus dem Jahre 1934 zwischen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft und der Stadtgemeinde von Berlin vor.
Bis 1945 gab es jeweils auf der Nord- und Südseite der Eisenbahnbrücke über die Havel Fußwege mit Rampen auf den damaligen Bahndämmen. Nach dem Krieg wurde der Fußweg nur auf der Südseite notdürftig wiederhergestellt. Im Zusammenhang mit dem Neubau der Eisenbahnanlagen in Spandau mussten 1996 die Eisenbahnbrücken über die Havel mit dem Fußweg abgebrochen werden. An der Nordseite der Brücke wurden jedoch bereits 1998 vorsorglich Teile des Gehsteges über dem Wasser montiert. Mit Vertretern der Stadt, den betroffenen Grundstückseigentümern und Behörden wurde eine rechtlich und technisch mögliche Lösungen gefunden, um gemäß der Vereinbarung diese deutlich kürzere Wegverbindung von Stresow zum Fern-, S-, und U-Bahnhof am Rathaus an der Klosterstraße nach heutigem Standard wieder herzustellen.
Herausgeber: DB Mobility Logistics AG
Potsdamer Platz 2, 10785 Berlin, Deutschland
Verantwortlich für den Inhalt:
Leiter Kommunikation Oliver Schumacher
Ansprechpartner zum Thema
DB Mobility Logistics AG
Burkhard Ahlert
Sprecher für die Länder Berlin/Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern
München (pressrelations) – Sieger des Wettbewerbs bekanntgegeben The Good Entrepreneur Mathew Holloway, Gründer des umweltfreundlichen Klimaanlagenherstellers Artica, ist der Gewinner…
Berlin (pressrelations) – Umbenennung des Agrarausschusses Auf Vorschlag des Ständigen Beirats hat der Bundesrat heute beschlossen, seinen Agrarausschuss in Ausschuss…
Berlin (pressrelations) – Bundesrat begrüßt Vorschlag zum europaweiten Abgleich von Fingerabdruckdaten Der Bundesrat hat heute zu einem Beschlussvorschlag der Kommission…
Berlin (pressrelations) – Verfassungsrechtliche Bedenken gegen SWIFT-Abkommen Der Bundesrat hat die Bundesregierung in einer heute gefassten Entschließung aufgefordert, dem geplanten…
Berlin (pressrelations) – Bundesrat gegen Aufbau neuer bürokratischer Strukturen Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung die Einrichtung einer Europäischen…
Berlin (pressrelations) – Bekämpfung des Rauschgiftschmuggels in Vollzugsanstalten Der Bundesrat hat in der heutigen Plenarsitzung einen Gesetzentwurf beschlossen, um den…
Verurteilung eines Redaktionsleiters des Hessischen Rundfunks wegen Bestechlichkeit und Untreue bestätigt
Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. E wegen Bestechlichkeit in sechs Fällen, Untreue in sechs Fällen und Beihilfe zur Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und den Angeklagten F. wegen Bestechung in fünf Fällen und Beihilfe zur Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung verurteilt.
Die Angeklagten haben sich mit ihren Revisionen vor allem gegen die Annahme des Landgerichts gewendet, der Angeklagte Dr. E. sei Amtsträger im Sinne der strafrechtlichen Vorschriften gewesen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten Dr. E. und F. als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben hat. Die Verurteilungen sind damit rechtskräftig.
Der Angeklagte Dr. E. war von 1987 bis März 2004 im Angestelltenverhältnis Leiter der Sportredaktion des Hessischen Rundfunks (hr). Nach den Feststellungen des Landgerichts gründete auf seine Veranlassung der Angeklagte F. Anfang 2000 die SMP GmbH, die sich mit der Vermarktung von Sportveranstaltungen befasste. An diesem Unternehmen wirtschaftlich beteiligt war zunächst nur die Ehefrau des Angeklagten Dr. E.; der geschäftsführende Alleingesellschafter F. war deren Strohmann und wurde gemeinsam mit seiner Ehefrau erst ab 2001 ebenfalls beteiligt. Der Angeklagte Dr. E. veranlasste von 2000 bis 2003 in einer Reihe von Fällen Veranstalter, die sich wegen einer Übertragung von Sportereignissen an ihn als Leiter der Sportredaktion des hr gewandt und Bereitschaft zu einer Beteiligung an den Produktionskosten gezeigt hatten, Vermittlungsverträge mit der SMP zu schließen. Die SMP behielt, wie vom Angeklagten beabsichtigt, ohne Wissen des hr von den Zahlungen der Veranstalter in einigen Fälle Beträge ein, die die Höhe einer üblichen Vermittlungsprovision deutlich überstiegen, in anderen Fällen sogar den jeweiligen Gesamtbetrag. Der Angeklagte verstieß zudem bei der inhaltlichen Gestaltung von Sendungen des hr in mehreren Fällen zu Gunsten der Kunden der SMP gegen das Schleichwerbungsverbot des Rundfunkstaatsvertrags. Der Gewinn der SMP wurde für die Jahre 2001 bis 2003 an beide Angeklagten bzw. deren Ehefrauen in jeweils gleicher Höhe ausgeschüttet. Die Angeklagten hatten vereinbart, dass der Angeklagte Dr. E. seinen Gewinnanteil als Gegenleistung für die von ihm unter Umgehung des hr zu Gunsten der SMP entfalteten Tätigkeiten erhalten sollte.
Das Landgericht hat die Manipulationen des Angeklagten Dr. E. im Zusammenhang mit den Vermittlungsaufträgen der SMP jeweils als Untreue zum Nachteil des hr gewürdigt, zu der der Angeklagte F. Beihilfe geleistet habe. Die durch den Angeklagten F. als Geschäftsführer der SMP vorgenommenen Gewinnaus-schüttungen an den Angeklagten Dr. E. hat es jeweils als Bestechung bzw. Bestechlichkeit gewürdigt.
Der Angeklagte Dr. E. erhielt zudem in den Jahren 2001 bis 2003 von der Veranstalterin des Radrennens „Rund um den Henninger Turm“ in Frankfurt Zahlungen, die als Vermittlungsprovisionen für die Gewinnung von Sponsoren durch den Angeklagten deklariert wurden. Tatsächlich dienten sie jedoch zumindest zum Teil als Gegenleistung dafür, dass der Angeklagte auf die Übertragung der Rennen durch den hr inhaltlich Einfluss im Sinne der Interessen der Veranstalterin und ihrer Sponsoren nahm.
Das Landgericht hat die Annahme dieser Zahlungen durch den Angeklagten Dr. E. jeweils als Bestechlichkeit gewertet.
Gegenstand des Urteils sind außerdem zwei Bestechungszahlungen des Angeklagten F. an den damaligen Sportchef des Mitteldeutschen Rundfunks, zu denen der Angeklagte Dr. E. in einem Fall Beihilfe geleistet hatte.
Der 2. Strafsenat hat insbesondere die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass die verantwortlichen Redakteure der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Amtsträger im strafrechtlichen Sinne anzusehen sind, weil sie „bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ? wahrnehmen“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB). Deshalb finden auf sie die Bestechungstatbestände der §§ 332, 334 StGB Anwendung. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind als Anstalten des öffentlichen Rechts institutionalisiert. Sie finanzieren sich durch eine Gebührenpflicht, die ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus anknüpft. Mit der Sicherstellung der unerlässlichen Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen erfüllen sie eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks steht dieser Bewertung nicht entgegen. Zwar folgt aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit, dass die Rundfunkanstalten dem staatlichen Einfluss entzogen oder höchstens einer beschränkten staatlichen Rechtsaufsicht unterworfen sind. Dennoch handelt es sich bei der Erfüllung des sog. „klassischen Rundfunkauftrags“ nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine öffentliche Aufgabe der Bundesländer, die diese ihrerseits den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugewiesen haben, weil sie ihn wegen des Gebots der Staatsfreiheit nicht unmittelbar wahrnehmen können. Dem entspricht es, dass auch das Bundesverfassungsgericht die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ungeachtet ihrer Staatsfreiheit als Träger mittelbarer Staatsverwaltung gewertet hat.
Urteil vom 27. November 2009 ? 2 StR 104/09
Landgericht Frankfurt am Main ? Urteil vom 2. Oktober 2008 ? 5/12 KLs 7740 Js 214435/04 (2/07)
Karlsruhe, den 27. November 2009
Gesetzestext
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB:
„Im Sinne dieses Gesetzes ist ?
Amtsträger: wer nach deutschem Recht ? sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen ?“
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Stuttgart (pressrelations) – Porsche-Museum: Sonderausstellung zum Kinder-MalwettbewerbBesucher können über die drei schönsten Zeichnungen abstimmen Stuttgart. Das Museum der Dr. Ing….
Berlin (pressrelations) – Kulturausschuss diskutiert öffentlich mit Staatsminister Neumann Zeit: Mittwoch, 02. Dezember 2009, ca. 16:30 Uhr Ort: Paul-Löbe-Haus, Saal…
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Preferences
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt.Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
alle Cookies zulassen
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.