Verfassungsbeschwerde zu Hausverbot einer Wohnungseigentümerversammlung gegen Besucher einer Wohnungseigentümerin erfolgreich

Karlsruhe (pressrelations) –

Verfassungsbeschwerde zu Hausverbot einer Wohnungseigentümerversammlung gegen Besucher einer Wohnungseigentümerin erfolgreich

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Gerichtsentscheidungen zu einem Hausverbot, das eine Wohnungseigentümerversammlung gegen den Besucher einer Wohnungseigentümerin ausgesprochen hat. Die Wohnungseigentümerin und Beschwerdeführerin ist an einer schizoaffektiven Psychose erkrankt, die mit Verhaltensauffälligkeiten in Form von Weinen, Schreien und Hilferufen einhergeht. Mehrere der übrigen Wohnungseigentümer fühlen sich seit Jahren durch die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten Herrn R. in ihrer Nachtruhe gestört. Sie fassten in einer Wohnungseigentümerversammlung den Beschluss, Herrn R. ein Hausverbot zu erteilen. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin eingelegten Rechtsbehelfe blieben vor dem Amtsgericht Mainz und dem Landgericht Koblenz erfolglos. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffenen Gerichtsentscheidungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen. Die Entscheidungen werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Eigentumsgarantie nicht gerecht (Art. 14 Abs. 1 GG). Das Eigentumsgrundrecht gibt dem Wohnungseigentümer die Befugnis, die Nutzung seines Wohnungseigentums aufgrund eigenverantwortlicher Entscheidung selbst zu bestimmen. Das umfasst vor allem auch das Recht, darüber zu entscheiden, ob eine Überlassung der Nutzung an Dritte oder eine gemeinschaftliche Nutzung mit Dritten erfolgt.

Die Gerichte haben nicht verkannt, dass das Hausverbot im konkreten Fall nicht als Ausprägung des Hausrechts der Wohnungseigentümer zulässig ist. Denn es bezieht sich nicht nur auf den Aufenthalt im Gemeinschaftseigentum, zum Beispiel im Treppenhaus oder im Eingangsbereich, sondern auf das Sondereigentum der Beschwerdeführerin. Für dieses steht ihr das Hausrecht allein zu.

Das beschlossene Hausverbot stellt vielmehr die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung des Betretens und Verweilens in der Wohnung der Beschwerdeführerin dar (§ 1004 BGB). Folgerichtig untersuchen die Gerichte deshalb, ob ein rechtfertigender Grund für ein solches Hausverbot vorliegt. Sie stellen bei ihrer Prüfung allerdings lediglich darauf ab, dass Herr R. die einzige Kontaktperson der psychisch erkrankten Beschwerdeführerin sei und dass demgegenüber das Recht der übrigen Wohnungseigentümer auf ungestörte Nachtruhe schwerer wiege. Der Eingriff in das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nutzung ihres Sondereigentums und der Bestimmung des Zutritts zu ihm wird von den Gerichten hingegen nicht berücksichtigt. Das Amtsgericht weist nur pauschal darauf hin, dass kein unzulässiger Eingriff in das Sondereigentum der Beschwerdeführerin vorliege, weil eine störende Nutzungsart nicht vom Sondereigentum gedeckt sei. Von den Gerichten wird nicht erwogen, dass auch eine störende Nutzung im Hinblick auf die Eigentumsgarantie hinzunehmen sein kann.

Die Gerichte haben zudem außer Acht gelassen, dass der Konflikt zwischen der für die Beschwerdeführerin streitenden Eigentumsgarantie und dem ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Recht der übrigen Wohnungseigentümer auf ungestörte Nutzung ihres eigenen Wohnungseigentums nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz fallbezogen zu lösen ist. Er fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren. Die fallbezogene Prüfung, ob der Ausspruch des Hausverbots zur Durchsetzung der Grundrechte der übrigen Eigentümer erforderlich war oder ob mildere Mittel ausgereicht hätten, das störende Verhalten zu beseitigen, haben die Gerichte aber nicht vorgenommen. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob die Wohnungseigentümer Herrn R. zur Einhaltung der nächtlichen Ruhe aufgefordert haben. Erst wenn eine solche Aufforderung ohne Erfolg geblieben ist und aufgrund der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen, kann ein Hausverbot nach verfassungsrechtlichen Maßstäben in Betracht kommen, wobei dann eine Beschränkung auf die nächtliche Ruhezeit nahe liegt.

Dementsprechend geht einfachrechtlich der Anspruch aus § 1004 BGB auch nur auf Unterlassung der Störung und nicht auf das Verbot eines bestimmten Verhaltens. Dem Störer muss grundsätzlich selbst überlassen bleiben, welche Mittel er einsetzt, um den Anspruch zu erfüllen. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn lediglich eine konkrete Handlung oder Unterlassung geeignet ist, das störende Verhalten abzustellen. Die Wohnungseigentümer konnten Herrn R. deshalb grundsätzlich nur auf das Unterlassen unzumutbarer Lärmbelästigungen in Anspruch nehmen, nicht jedoch von ihm verlangen, die Wohnung der Beschwerdeführerin nicht mehr zu betreten.

URL: www.bundesverfassungsgericht.de

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Seitensprung auf Schwizerdütsch: Direct-Date baut seinen Service für die Eidgenossen weiter aus

Gau-Odernheim (pressrelations) –

Seitensprung auf Schwizerdütsch: Direct-Date baut seinen Service für die Eidgenossen weiter aus

Gau-Odernheim / Zürich – Das größte deutsch-sprachige Online-Seitensprung-Netzwerk hat seine Palette an Zahlungsmöglichkeiten weiter ausgebaut. So können ab sofort alle aus der Schweiz stammenden Nutzer von Direct-Date (www.seitensprungnetz.ch ) ihre Mitgliedschaft auch per PostFinance bezahlen. ‚Damit können wir Millionen Schweizern eine weitere Möglichkeit der einfachen, sicheren und bequemen Zahlung an die Hand geben und ihnen damit einen weiteren Grund bieten, sich bei unserem Netzwerk anzumelden‘, freut sich Thomas Traegner, Geschäftsführer von Direct-Date.

Abgerechnet werden können per PostFinance ? wie immer anonym ? alle Direct-Date-Mitgliedschaften ab einer Dauer von drei Monaten. Dabei stehen die beiden Zahlungsvarianten eFinance und PostFinance Card zur Verfügung. Lediglich für das Schnupper-Abo von Direct-Date kann die Zahlungsabwicklung via PostFinance, zu deren Kunden circa 5 der 7,7 Millionen Schweizer zählen, nicht genutzt werden. ‚Mit der PostFinance haben wir eine der beliebtesten Zahlungsmethoden der Schweiz in unsere breite Palette aufgenommen‘, erläutert Traegner.

Neben PostFinance und den herkömmlichen Zahlungsmethoden stehen den Nutzern des Online-Seitensprung-Netzwerks auch Payment-Dienste wie Click Buy, sofort-überweisung.de, T-Pay und die Zahlung per Kreditkarte zur Verfügung.

Weitere Informationen unter www.seitensprungnetz.de

Über Direct-Date

Der 2003 von Thomas Traegner gegründete Dienstleister „Direct-Date“ betreibt unter www.seitensprungnetz.de– in Zusammenarbeit mit über 100 Vermittlungsagenturen – ein deutschsprachiges Netzwerk für die Vermittlung von Seitensprüngen. „Direct-Date“ bietet seinen Nutzern auch eine Vielzahl weiterer Dienstleistungen sowie eine Vermittlungs- und Geldzurück-Garantie an. Darüber hinaus zeichnet sich das Netzwerk durch seinen TÜV-geprüften Datenschutz sowie durch die Gewährleistung völliger Anonymität aus.

Internet: www.seitensprungnetz.de

Presse-Kontakt:

Direct-Date – Direkt-Partnervermittlung
Albiger Straße 8 C
D-55239 Gau-Odernheim

PresseDesk
Tel.: 030/ 275 722 69
E-Mail: direct-date@pressedesk.de

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Temperaturen unter null: Das eigene Auto jetzt für den Winter fit machen!

Berlin (pressrelations) –

Temperaturen unter null: Das eigene Auto jetzt für den Winter fit machen!

Berlin – Der Herbst zeigt seine kalte Schulter: So hält im gesamten Bundesgebiet derzeit die kalte Jahreszeit Einzug ? mit Folgen für die deutschen Autofahrer. Denn bei nächtlichen Temperaturen unter 0 Grad Celsius drohen gefrorene Straßenzüge. Und auch tagsüber kann es aufgrund fallenden Laubes auf der Fahrbahn schnell gefährlich rutschig werden. Darüber hinaus hat sich in manchen Ortschaften bereits der erste Schneefall eingestellt.

‚Um von Oktober bis Ostern sicher durch den Straßenverkehr zu kommen, sollten Autofahrer jetzt das eigene Fahrzeug gründlich durchchecken und wintertauglich machen‘, betont Jan Franke, Geschäftsführer von autoteile-shopping.de, dem Vorreiter im Online-Ersatzteilehandel. So sei es beispielsweise angebracht, die Scheinwerfer auf ihre volle Funktionsfähigkeit hin zu überprüfen, die Winterreifen aufzuziehen, den Scheibenreiniger mit Material schonendem Frostschutzmittel zu versetzen und aufgrund längerer Bremswege die Bremsen zu kontrollieren.

Dabei steht autoteile-shopping.de den deutschen Autofahrern mit den richtigen Produkten helfend zur Seite. ‚Beim Beheben von Verschleiß bedingten Mängeln lassen wir keinen KFZ-Halter im Regen stehen!‘, erklärt Franke. Weil die Tage mit jeder Woche kürzer und dunkler werden, rät der Experte, möglichst grundsätzlich ? auch tagsüber ? mit Licht zu fahren, um für andere Verkehrsteilnehmer gut sichtbar zu sein. Im Falle einer Panne sollten neben dem Warndreieck Hilfsmittel wie etwa eine Warnweste, die ebenfalls auf der Plattform des Online-Ersatzteilehändlers zu haben ist, mitgeführt werden und schnell griffbereit sein. ‚Sehen und vor allem gesehen werden, lautet die Devise‘, so Franke.

Damit Autofahrer, die ihr Auto nun für den Winter rüsten möchten, online unter www.autoteile-shopping.de auch das finden, was sie suchen, werden sie durch eine innovative Suchmaschine unterstützt, die sogar auf eine Synonymdatenbank zugreift. So ist gewährleistet, dass auch weniger versierte Autokenner zügig das passende Produkt finden. Eine Verfügbarkeitsanzeige informiert den Internet-Nutzer zusätzlich über die einzelnen Lieferzeiten. Für telefonische Beratungen und Bestellannahmen steht außerdem eine Hotline zur Verfügung: 030 / 247 211 88.

Weitere Informationen unter www.autoteile-shopping.de

Über autoteile-shopping.de

Die kundenfreundliche eCommerce-Plattform autoteile-shopping.de wurde 2003 als eigenständige Marke des Multimedia-Unternehmens tropicsoft.de eingeführt und etabliert. Bereits bei der Gründung konnte sich der stetig wachsende Online-KFZ-Shop durch umfassende Funktionen positiv von seinen Mitbewerbern abheben. Bis heute wurden Qualität und Serviceleistung beständig ausgebaut: Zuletzt erfolgte in 2008 eine Neustrukturierung der überaus komplexen Datenaufbereitung sowie eine komplette Neuentwicklung des Katalogsystems, welches 2009 in einen vollständigen Relaunch von autoteile-shopping.de mündete.

Das Multimedia-Unternehmen tropicsoft wurde 1996 durch den Einzelunternehmer Jan Franke gegründet und ist primär in den Bereichen Internetservices, Programmierung, Logoentwicklung, Screen- und Printdesign sowie 3D-Animation tätig. Hier ist das Unternehmen aktuell für Kunden wie GERL Dental, german timing, den Arbeitslosenverband Berlin, der eastside-textilveredlung, der Fußballschule fussball-abc.com und das Octavus Office Center am Potsdamer Platz tätig.

Internet: www.tropicsoft.de

Presse-Kontakt:

autoteile-shopping.de
Strausberger Platz 5
10243 Berlin

PresseDesk
Tel.: 030 / 275 722 69
E-Mail: autoteile-shopping@pressedesk.de

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Neues Licht: Großes Lichtspektrum bei niedrigstem Verbrauch

Breitungen (pressrelations) –

Neues Licht: Großes Lichtspektrum bei niedrigstem Verbrauch

DisplayNet entwickelte kleine, aber hocheffiziente Lichtquellen

Breitungen, 27. Oktober 2009. Zahlreiche Vorteile gegenüber herkömmlichen Leuchtmitteln wie LED, Sparlampen oder Neonlicht bietet das neuartige, energie-sparende und schattenfreie Licht der DisplayNet GmbH sowohl in Industrieanwen-dungen als auch in der Architektur und im Lichtdesign. Basierend auf der von Fir-mengründer und -inhaber Klaus Wammes entwickelten e³-Technologie bietet es dem Beleuchtungsmarkt beispielsweise eine Helligkeit, die bis zu zwölfmal höher als bei einer Glühlampe ist, und je nach Lichtfarbe heller als Tageslicht ? bei einem Zehntel des Energieverbrauchs. Die lange Lebensdauer von mehr als zehn Jahren sowie Einsatzmöglichkeiten bei extremen Umgebungstemperaturen von -35° bis +85°C erlauben Anwendungen in den unterschiedlichsten Bereichen. Verwen-dungsmöglichkeiten findet dieses neue Licht „Light-Engine“ bei Architekten, De-signern, Entwicklern, Konstrukteuren, Elektroinstallateuren oder ?handwerkern aber auch Integratoren, die aus der reinen Lichtquelle ein Produkt entwickeln.

Das komplexe Funktionsprinzip der e³-Technologie (Energy Efficient Excitation = energie-effiziente Anregung) basiert auf der Ionisierung verdampfter bzw. gasförmiger Teilchen. Durch entsprechende Kontrolle der Vorgänge bilden sich kurzzeitig stabile „Cluster“ (E-xiplexe), die ultraviolettes, sichtbares und/oder infrarotes Licht erzeugen. Eine entspre-chende Kombination daraus ergibt das gewünschte Lichtspektrum (Lichtfarbe). Die Light-Engines der DisplayNet sind in den Hauptgruppen Candlelight (hier wird das Glühbirnen-spektrum bzw. Kerzenlicht voll nachgebildet), Daylight (entspricht dem einfallenden Ta-geslicht) und Skylight (entspricht dem Sonnenlicht im Freien) kategorisiert. Abstufungen zwischen den einzelnen Bereichen sind möglich.

Anwendungsgebiete

Da die e³-Lampen keine Punktlichter sind, wird der Betrachter bei dieser Technologie we-der geblendet noch entstehen Schatten. Schattenfreie Anwendungen sind insbesondere in Bereichen der Medizin, in Labors oder beispielsweise in der Bühnenbeleuchtung wich-tig. Wammes möchte auch Innen-Architekten und Wohnraumgestalter ansprechen, die insbesondere in Bäder oder Küchen Atmosphäre einbringen wollen. So lassen sich die Light-Engine, die es in ein oder zwei Zentimeter Stärke gibt, anstelle der Fugenmasse in Fliesen bzw. Schattenfugen integrieren. „Da unser Licht schattenfrei ist, lassen sich Bilder oder Skulpturen bestens beleuchten. Wir bieten eine Helligkeit, die zehn- bis zwölfmal höher ist als die einer Glühlampe“, erläutert Klaus Wammes. Diese Lichtmenge werde zudem nur durch ein Zehntel der Energie erreicht. Nach seinen Worten schneidet seine entwickelte Technologie bei Effizienz- und Ökologietests bestens ab.

Abgrenzung zu anderen Technologien

e³-Lampen gehören in die Klasse der Niederdruck-Entladungs-Lampen. Sie bestehen aus circa drei Millimeter dünnen Glasröhrchen, die mechanisch bearbeitbar und daher in ihrer Form flexibel anpassbar sind. Die Leuchten sind innen mit dotierten Keramiken beschich-tet. Außerdem tragen sie einen sogenannten „Getter“, also ein chemisch reaktives Materi-al, das dazu dient, ein Vakuum möglichst lange zu erhalten, in sich. Hinzu kommt eine spezielle Edelgasmischung mit einem Innendruck zwischen ca. 2 mbar und 0,7 bar. Die Lampen enthalten leistungsfähige Multiband-Phosphore, die auch einzelne rot, grün und/oder blau emittierende Dotierungen enthalten können. Diese werden genutzt, um das gewünschte Lichtspektrum (Lichtfarbe) zu erzeugen oder zu korrigieren. Auch wird die Light-Engine nicht so heiß wie andere Leuchtmittel (Glühbirne, LED, etc.).

Die e³-Technologie bietet folgende Vorteile:

– Bis zu einem Zehntel weniger Energieverbrauch als herkömmliche Leuchtmittel
– Wesentlich effizienter als beispielsweise Glühbirnen, jedoch mit deren Lichtfarbe und -qualität
– Sehr lange Lebensdauer (bis zu 80.000 Stunden)
– Sehr hohe Leistungsdichte (sehr viel Licht aus sehr kleinen Baugrößen)
– Extreme Robustheit gegen Erschütterung und Vibration
– Basierend auf einem öko-kompatiblen Prinzip
– Kleinste Lichtquellen bei vielfältigen Integrationsmöglichkeiten
– Erzeugung von schattenfreiem Licht
– Geringere Eigenerwärmung als andere Leuchtmittel
– Einsatzmöglichkeiten in kalten und warmen Umgebungen
– Kostengünstige Lösungen

Für ihre Produkte sucht die DisplayNet GmbH bundesweit nach Integratoren, die ihre Leuchtmittel mit allen denkbaren Design-Freiheiten verbauen, um so Funktionalität und Design zu vereinen. Derzeit stehen 40 Standardversionen für die „Light Engine“, so die interne Bezeichnung, zur Verfügung, die in Länge (0,20 bis 1,20 Meter), Form, Beflam-mung und Stromversorgung flexibel anpassbar sind.

Über die DisplayNet GmbH Lighting and Displays:
Die DisplayNet GmbH Lighting and Displays mit Sitz in Breitungen/Werra ist ein Unternehmen der Wammes Partner-Gruppe, die alle Patente dieser Entwicklung besitzt. Geschäftsführer der DisplayNet GmbH sind Klaus Wammes und Andreas Knab. Das Unternehmen beschäftigt 14 Mitarbeiter am Thüringer Standort Brei-tungen und weitere 60 Angestellte im hessischen Gundersheim. DisplayNet vertreibt hinterleuchtete TFT-Bildschirme und Lichtsysteme für den Einsatz in Industrieanwendungen, Architektur und Lichtdesign. Die Lösungen werden weltweit unter anderem in ICEs, Digital-Signage- und Kiosk-Projekten (POS, POI) eingesetzt.

Weitere Informationen:
DisplayNet GmbH Lighting Displays, Klaus Wammes, Nordstr. 5, 98597 Breitungen/Werra
Tel.: 036848-2593-400, Fax: 036848-2593-444
E-Mail: info@displaynet-lighting.de , Internet: www.displaynet-lighting.de

Pressekontakt:
Konzept PR GmbH, Agentur für Public Relations, Janka Kreißl, Karolinenstraße 21, 86150 Augsburg,
Tel.: 08 21-343 00 19, Fax: 08 21-343 00 77,
E-Mail: j.kreissl@konzept-pr.de , Internet: www.konzept-pr.de

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