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WeiterlesenVergaberecht | Kommunen
Neues zur Ausschreibungspflicht bei grundstücksbezogenen Investorenprojekten
Es gibt möglicherweise bald Neuerungen zur Frage der Ausschreibungspflicht kommunaler Grundstücksveräußerungen. Das deutet sich jedenfalls aufgrund der Schlussanträge des Generalanwaltes des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Paolo Mengozzi, in der Rechtssache Helmut Müller GmbH ./. BIMA (Rs. C-451/08) an.
Bochum / Essen, 27. November 2009 +++ Bisher ging man davon aus, dass öffentliche Bauaufträge im Sinne der EG-Richtlinien auch in denjenigen Fällen vorlägen, in denen das Bauwerk der öffentlichen Hand bloß einen mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen bringt. Ein rein öffentliches Interesse an dem Bauwerk oder die reine Verfolgung städtebaulicher Ziele sollten ebenfalls ausreichen. Auf die Nutzung des Gebäudes sollte es nach dem OLG Düsseldorf nicht ankommen.
Der Generalanwalt hat mit seinem Schlussantrag vom 17. November in einem dem EuGH vorliegenden Verfahren nun aber eine differente Auffassung vertreten: Ein öffentlicher Bauauftrag soll ? genau wie eine Baukonzession ? eine unmittelbare Verbindung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den zu realisierenden Bauarbeiten oder Bauwerken voraussetzen. Dies sei in drei grundsätzlichen Konstellationen der Fall:
1. Das Bauwerk geht in das Eigentum der öffentlichen Hand über,
2. das Bauwerk kommt der öffentlichen Hand unmittelbar wirtschaftlich zugute (indem sie es nutzt), und
3. die Initiative zur Realisierung des Bauwerks geht von der öffentlichen Hand aus.
Kein öffentlicher Bauauftrag und keine Baukonzession sollen hingegen vorliegen, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind und stattdessen mit dem Bauwerk ein rein städtebauliches Interesse verfolgt wird oder von dem Bauwerk lediglich ein bloß immaterieller Nutzen ausgeht.
Dafür plädiert wurde vom Generalanwalt ferner, dass eine Baukonzession nicht in der Übertragung eines unbefristeten Rechts zur Nutzung einer Sache gesehen werden könne. In der „dinglichen Hingabe“ (Verkauf und Eigentumsübertragung) eines Grundstücks soll daher nicht die Einräumung einer Baukonzession gesehen werden können.
„Mit seinem Schlussantrag tritt Generalanwalt Mengozzi der Rechtsansicht des OLG Düsseldorf und der EU-Kommission teilweise entgegen, die sich beide auf Rechtsprechung des EuGH stützen“, kommentiert Dr. Stefan Mager, Vergaberechtsexperte der Kanzlei Aulinger Rechtsanwälte, den Antrag. Dieser Antrag schränkt die Anwendung der EG-Richtlinien auf Grundstücksveräußerungsvorgänge ein. Und zwar auf Fälle der unmittelbaren Verbindung zwischen dem öffentlichen Beschaffer und dem Bauwerk. Ein bloß mittelbarer Nutzen soll nicht genügen, um eine Ausschreibungspflicht bejahen zu können. Auch ein rein öffentliches Interesse an dem Bauwerk oder die reine Verfolgung städtebaulicher Ziele soll hierfür nicht hinreichend sein.
Dr. Mager weiter: „Die Schlussanträge geben kaum Aufschluss darüber, wann diese Grenzen in der Praxis konkret überschritten sind und wann noch nicht. Auch die Fallgruppe der unmittelbaren Verbindung bei Bauwerken, deren Realisierung von der öffentlichen Hand ausgeht, wirft Fragen auf. Selbst wenn der EuGH der Auffassung des Generalanwalts folgen würde, bliebe stets im Einzelfall zu prüfen, ob eine Ausschreibungspflicht gegeben ist oder nicht.“
Praxistipps
Vergaberechtsexperte Dr. Mager rät betroffenen Kommunen:
? Eine Entscheidung durch den EuGH in der Sache wird voraussichtlich nicht vor Mitte 2010 ergehen. Und auch wenn der EuGH in den meisten Fällen der Auffassung des Generalanwalts folgen sollte, sollten begonnene oder bereits auf Basis der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf geprüfte Vorgänge im Wege der Ausschreibung fortgeführt werden.
? Diese Vorgehensweise gilt erst recht dann, wenn es sich um klare Konstellationen handelt, die auch nach Auffassung des Generalanwalts einer Ausschreibungspflicht unterliegen. Dies sind beispielsweise Fälle, in denen
? ? die öffentliche Hand das Gebäude ganz oder auch nur teilweise nutzt,
? ? Finanzierungsbeiträge sonstiger Art (Abgabenerlass oder ähnliches) fließen,
? ? nicht der Investor auf den öffentlicher Auftraggeber mit dem Entwicklungsvorschlag zugegangen ist, sondern umgekehrt, die ursprüngliche Idee für das Projekt vom öffentlichen Auftraggeber ausgegangen ist.
Informationen im Internet: www.aulinger.eu
Über AULINGER Rechtsanwälte:
AULINGER Rechtsanwälte ist eine mittelständische Anwaltskanzlei mit 27 Anwälten, davon 8 Notaren, an den Standorten Bochum und Essen. Zu den Mandanten zählen Unternehmer und Unternehmen aller Größen, vom Freiberufler über den Mittelstand bis zu internationalen Konzernen. Auch die öffentliche Hand und kommunale Unternehmen werden laufend vertreten.
AULINGER Rechtsanwälte betreuen ihre Mandanten umfassend auf allen Gebieten des Unternehmensrechts, so im Gesellschafts- und Steuerrecht, im Arbeits- und Immobilienrecht, bei Nachfolgeplanung und beim Unternehmenskauf. Daneben verfügt die Kanzlei über besondere Expertise auch in Spezialbereichen, etwa im Kartell- und Vergaberecht, im Infrastrukturrecht, dem Energiewirtschaftsrecht und dem Recht der Telekommunikation. Mit dieser Kombination klassischer Beratungsfelder und aktuellem Expertenwissen genießt die Partnerschaft, die 2008 ihr 60-jähriges Bestehen feiern konnte, einen exzellenten Ruf weit über das Ruhrgebiet hinaus.
Pressekontakt:
AULINGER Rechtsanwälte,
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: Jeannette Peters, M.A.
ABC-Straße 5, 44787 Bochum, Tel.: 0234-68779-75, Fax: 0234-680642
eMail: presse@aulinger.eu, Internet: www.aulinger.eu
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Dußlingen, 27. November 2009: Die Heinz Kurz GmbH Medizintechnik erhält den Dr.-Rudolf-Eberle-Preis-2009 für ihr innovatives Mittelohrprothesensystem TTP-VARIAC®. Unter 81 Bewerbern erhielt das Unternehmen einen Preis, der neben einer von Wirtschaftsminister Ernst Pfister überreichten Urkunde mit 7500 Euro dotiert ist. Der Dr.-Rudolf-Eberle-Preis wird an Klein- und Mittelstandsunternehmen in Baden-Württemberg für beispielhafte innovative Produkte, Verfahren und technologische Dienstleitungen vergeben. Es ist einer der ersten Preise, die in Deutschland für Innovationen vergeben wurde und feiert dieses Jahr sein 25-jähriges Jubiläum.
Das TTP-VARIAC-System (VARiabel und ACurat) besteht aus einer längen-verstellbaren Mittelohrprothese und einer multifunktionalen Sizer-Disk aus Kunststoff. Der Vorteil des Systems liegt in der Option, die jeweils patientenbedingt benötigte Prothesenlänge für eine Operation herstellen zu können. Das macht das Produkt zum einen sehr flexibel einsetzbar und zum anderen senkt es die Organisations- und Lagerhaltungskosten in den Krankenhäusern erheblich. Mittelohrprothesen werden immer dann eingesetzt, wenn die Gehörknöchelchen im Mittelohr des Menschen geschädigt sind und ihre Aufgabe der Schallübertragung zum Innenohr nicht mehr erfüllen. Unterschiedliche Ursachen können dafür verantwortlich sein. Sie äußern sich jedoch immer in einer Schwerhörigkeit des Patienten. Eine Operation und der Einsatz der richtigen Prothese führen in der Regel zu einer deutlichen Hörverbesserung.
Das TTP-VARIAC® System wurde in enger Zusammenarbeit mit der Tübinger Universitäts-HNO-Klinik, Prof. Dr. med. Hans-Peter Zenner und seinem Team entwickelt. Das Unternehmen pflegt eine langjährige Kooperation mit der Klinik aus der schon mehrere weltweit anerkannte und erfolgreiche Implantatsysteme für das Mittelohr hervorgingen.
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