Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) – Meldepflicht der Verkaufsportale

Der Bundestag hat kurz vor Jahresschluss 2022 mit dem Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG) die EU-Richtlinie 2021/514 (oder auch DAC-7 Richtlinie) umgesetzt. Das Gesetz verpflichtet Plattformbetreiber, meldepflichtige Anbieter von Vermietung und Verpachtung unbeweglicher Vermögen und Verkehrsmittel sowie Erbringung persönlicher Dienstleistungen, den Verkauf von Waren an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden.
Ziel des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes ist die Herstellung von Transparenz über geschäftliche Aktivitäten auf digitalen Plattformen, um deren korrekte steuerliche Erfassung sowohl bei den Ertragsteuern als auch bei der Umsatzsteuer sicherzustellen. Betreiber digitaler Plattformen sind nun verpflichtet bis 31.01.2024 an das BZSt Informationen zu melden, die eine Identifizierung der auf den Plattformen aktiven Anbieter und die steuerliche Bewertung der von diesen durchgeführten Transaktionen ermöglichen. Meldepflichtig sind Anbieter sowohl aus dem Inland als auch aus anderen EU-Mitgliedsländern. Dazu ist auch ein automatischer Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedsländern geplant.

Was darf noch „frei“ verkauft werden?
Die Grenze liegt bei 30 verkauften Artikel bis Januar 2024 – oder wenn die Gesamtsumme der Verkäufe in diesem Zeitraum die Grenze von 2.000 Euro Verkaufserlös nicht überschreitet. Rechtlich handelt es sich um einen Privatverkauf, wenn eine private, volljährige Person eine Sache oder einen Gegenstand an eine andere Privatperson oder einen Händler verkauft. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Käufer ebenfalls eine Privatperson oder ein Händler ist.

Eine Plattform nach § 3 Abs. 1 PStTG ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es den Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die ausgerichtet sind auf
1.die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5 PStTG) durch Anbieter für andere Nutzer oder
2.die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung,
also Webseiten, aber auch Apps oder andere Formen von Software, die den Verkäufern dabei helfen, ihre Angebote an Kunden zu platzieren und über diese Plattform zum Verkauf anzubieten. Die Angebote können sowohl physische als auch digitale sein, es kann sich um Dienstleistungen (egal ob online oder offline) oder auch um die Vermietung von Immobilien handeln. Plattformen sind z. B. bei Ebay, Amazon, Fivver, Upwork, AirBnB, Booking(.)com, Uber, Click&Boat, Udemy, Skillshare, Facebook Marketplace, aber nur dann, wenn auch die Zahlung über die jeweilige Plattform abgewickelt wird.

Nicht betroffen sind hingegen Zahlungsdienstleister wie PayPal oder Strippe, reine Werbeseiten wie Ebay Kleinanzeigen oder Webseiten, die nur auf Portale umleiten (z.B. Affiliateseiten, Blogs, etc.) sowie Seiten, die ausschließlich die eigenen Produkte oder Dienstleistungen anbieten (z.B. die eigene Unternehmenswebseite mit Onlineshop oder Buchungsfunktion). Das PStTG sagt, es handelt sich nicht um eine Plattform, wenn die Software ausschließlich Folgendes ermöglicht:
-die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen
-das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer oder
-die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform

Nachweisen bzw. melden kann ein Plattform-Betreiber Umsätze von registrierten Nutzern der Finanzbehörde nur, wenn die Kauf- und die Zahlungsabwicklung (z.B. Ebay) komplett über diesen erfolgt ist.

Bis zum 31. Januar 2024 müssen die betroffenen Plattform-Betreiber dem BZSt Informationen über ihre registrierten „meldepflichtigen“ Anbieter offenlegen.

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