Wenn man über das Sorgerecht spricht, wird natürlich auch immer der Begriff des Umgangsrechts genannt beziehungsweise der des Besuchsrechts von Mutter oder Vater. Hinsichtlich des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, hat der Ex-Partner ein Besuchsrechts und Umgangsrecht für das Kind. Der persönliche Kontakt zwischen Kind und Elternteil ist Bestandteil dieses Besuchs- und Umgangsrecht. Wenn das Besuchs- beziehungsweise Umgangsrecht im Zuge des Sorgerechts dem Wohl des Kindes dient, steht dieses Recht nicht nur den Eltern, sondern dann auch anderen Person zu (beispielsweise Geschwister). Dass es mit Blick auf die Kindesentwicklung sehr wichtig ist, dass dieses mit beiden Elternteilen regen Umgang pflegen sollte, davon gehen die Gerichte aus. Herkömmlicherweise steht dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ein Besuchsrechts im Abstand von 14 Tagen zu.
Sehr oft ist dieses Umgangs- beziehungsweise Besuchsrechts beim Sorgerecht nicht einfach umzusetzen, was den häufig zerrütteten Verhältnissen der Eltern und im Zuge dessen der Konsequenzen bezüglich der bestehenden Kontakte geschuldet ist. Wichtig ist es deshalb, über das Besuchs- und Umgangsrecht bereits vor der endgültigen Trennung eine Einigung zu erzielen, bevor hinterher zu viel Porzellan zerschlagen wird. Hilfreich ist es auch, wenn man einen Zeitplan entwirft, der von beiden Elternteilen unterschrieben wird und danach für einen gewissen Zeitraum verbindlich ist. So können Missverständnisse bereits im Vorfeld und damit Streitpunkte beim Sorgerecht im Keim erstickt werden.