Rechtsbasis sind die Regelungen in den Lohnsteuer-Vorschriften 2011. Grundsatz der Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2011 ist: Kosten eines Verkehrsunfalles zählen nicht mehr zu den Gesamtkosten des Firmenwagens, die mit der regulären Besteuerung der Firmenwagen beglichen sind. Der Staat fordert Einkommensteuer, wenn der Chef die Unfallkosten trägt.
Wenn der Fahrer eines Firmen-PKWs einen Chrash verursacht, hat das weitreichende steuerliche Konsequenzen für Arbeitgeber und Mitarbeiter Eine kleine Unachtsamkeit bzw. ein Fahrfehler und schon hat es „gekracht“. Doch was tun, wenn der Unfall ausgerechnet mit dem Firmen-PKW passiert ist? Muss der Angestellten für den Schaden aufkommen?
Unfallkosten stellen steuerlich einen geldwerten Einkommenes-Vorteil dar
In der Regel übernimmt der Arbeitgeber die Kosten eines Unfalles und verzichtet auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Mitarbeiter. Die Steuerbehörde sieht darin einen finanziellen Vorteil für den Beschäftigten. Die Unfallkosten sind wie zusätzliches Gehalt zu versteuern, unabhängig davon, ob die Fahrtenbuchmethode oder die Ein-Prozent-Regelung als Ermittlungsmethode gewählt wurde.
Gemäß Michael Mittmann von der Bonner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DhPG, werden die Aufwendungen als Einmalbezug der Lohnsteuer unterstellt, was zu beträchtlichen fiskalen Mehrbelastungen führen kann
Unberücksichtigt bleiben Kosten eines Unfalles bei dienstlich veranlassten Fahrten, genauer gesagt bei Fahrten einer Auswärtstätigkeit oder auf dem Arbeitsweg. Ebenso verfährt das Finanzamt bei höherer Gewalt oder wenn ein Dritter den VKU verursacht hat. Ist jedoch Trunkenheit im Spiel kennt auch bei dienstlich veranlassten Fahrten der Fiskus keine Entschuldigung.
Um die steuerliche Mehrbelastung nach einem Verkehrs-Unfall mit dem Dienstauto möglichst klein zu halten, sollten Unternehmer beharrlich auf eine Bagatellregelung achten, denn selbige mindert die steuerlichen Konsequenzen von Unfallkosten. Verbleiben nach Abzug etwaiger Versicherungsleistungen noch Kosten von bis zu 1000 Euro netto, können diese außerdem in die Gesamtkosten einbezogen werden. Übernimmt der Arbeitgeber die Unfallkosten, sollte die Bagatellregelung konsequent genutzt werden.
Arbeitgeber und deren Mitarbeiter sollten sich rechtzeitig mit dieser besonderen Thematik bei Firmenwagen und deren steuerlichen Konsequenzen beschäftigen, um die Risiken so klein wie möglich zu halten.
Für rechtlich verbindliche Informationen, diesen Sachverhalt betreffend ist es empfohlen, seinen persönlichen Steuerberater zu befragen. Dies ist insbesondere in hinblick auf die sich stetig ändernde Rechtssprechung zu empfehlen.
Quelle: AssComapct / Juli 2011