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Erstattung ausländische Umsatzsteuer mit Wirkung ab 2010 – Pflicht zur Vorlage von Originalrechnungen entfällt
Essen, 16. Dezember 2009****Die zunehmende Internationalisierung wirtschaftlicher Beziehungen führt dazu, dass immer häufiger deutsche Unternehmen mit ausländischer Umsatzsteuer belastet werden. Mit Wirkung vom 01.01.2010 wird das Verfahren der Vorsteuervergütung innerhalb der Europäischen Union neu geregelt. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen weist darauf hin, dass der Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer bis spätestens 30. September eines Jahres, z. B. für 2010 also bis spätestens 30. September 2011 – bisher 30. Juni – gestellt werden muss. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs bei der Behörde. Die neue Regelung gilt für Erstattungsanträge, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden. Immerhin stellen die in den anderen EU-Mitgliedstaaten dem deutschen Unternehmer in Rechnung gestellten Umsatzsteuern für den Fall, dass sie als Vorsteuer nicht vergütet werden, Zusatzkosten von bis zu 25 % aufgrund unterschiedlicher MwSt-Sätze in den EU-Mitgliedstaaten dar.

Alle geltend gemachten Erstattungsbeträge müssen belegmäßig nachgewiesen werden. Allerdings entfällt ab dem 01.01.2010 die Pflicht zur Vorlage von Originalrechnungen und anderen Originaldokumenten. Künftig reicht es aus, wenn Rechnungen und sonstige Dokumente mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Weg in Kopie beifügt werden. Unter elektronischen Kopien sind insbesondere „scans“ der Originale zu verstehen. Das Bundeszentralamt für Steuern kann im Einzelfall auch die Vorlage der Originale verlangen.

Die im jeweiligen Land gezahlte Umsatzsteuer wird nur auf Antrag erstattet. Bisher mussten Unternehmen sich an die Finanzbehörden im jeweiligen Mitgliedstaat wenden. Ab 01.01.2010 kann der Antrag (Formular USt 1T/EG) auf elektronischem Wege an das Bundeszentralamt für Steuern geschickt werden. Das Bundeszentralamt für Steuern ist verpflichtet, den Erstattungsantrag innerhalb von 15 Tagen an das Land weiterzuleiten, in dem die Vorsteuer angefallen ist. Den Bescheid über die Vergütung der Vorsteuerbeträge wird vom Bundeszentralamt für Steuern per E-Mail verschickt. Die Vorsteuererstattung muss innerhalb einer Frist von „4 Monaten und 10 Tagen“ erfolgen. Die Frist beginnt mit Antragstellung, falls zunächst noch Belege fehlen, beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt, ab dem die Belege vollständig vorliegen.

„Damit Ihr Unternehmen vom Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren profitieren kann, müssen drei Voraussetzungen zusammen vorliegen“, erklärt Steuerberaterin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau. „Das Unternehmen ist ein in Deutschland umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen. Das Unternehmen darf innerhalb eines bestimmten Zeitraums in dem jeweiligen Land keine oder lediglich steuerfreie Umsätze tätigen. Steuerlich unschädlich ist es, wenn das Unternehmen Umsätze (nur sonstige Leistungen) ausgeführt hat, für die sein Kunde die Umsatzsteuer abgeführt oder für das Unternehmen einbehalten hat (reverse-charge-Verfahren = Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat). Die im Ausland gezahlte Umsatzsteuer muss bestimmte Mindestgrenzen überschreiten“.

Am Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren nehmen alle Mitgliedstaaten der EU teil. Bei Drittländern können Unternehmen sich Umsatzsteuer erstatten lassen, wenn zwischen Deutschland und dem jeweiligen Drittland ein entsprechendes Abkommen besteht. Gelten in dem betreffenden Land Beschränkungen beim „normalen“ Vorsteuerabzug, ist dies auch im Rahmen des Umsatzsteuer-Vergütungsverfahrens zu berücksichtigen. Grundsätzlich kommt eine Umsatzsteuer-Vergütung für folgende Kostenpositionen in Betracht: Hotel, Verpflegung, Repräsentation, Telekommunikation, Mietwagen, Dienstleistungen, Messe, Konferenzen, Diesel, Benzin, Reparaturen, Maut. Der Vergütungszeitraum beträgt dabei mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate, höchstens ein Kalenderjahr.

In den meisten Ländern ist eine Umsatzsteuervergütung bereits ab einem Betrag von 50 EUR möglich. Die geringe Betragsgrenze hat zur Folge, dass sich ein Erstattungsantrag bereits nach einer einzigen Geschäftsreise ins Ausland rechnen kann. Meist wird es jedoch um wesentlich höhere Beträge gehen.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Heute zählt Roland Franz & Partner mit seinen ca. 40 Mitarbeitern zu den großen Steuerberatungspraxen in Essen.
Von diesem Standort werden Mandanten inner- und außerhalb der Region gleichermaßen intensiv betreut.
Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
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