In der Weihnachtszeit kommt es häufiger zu Brände, denen auch ganze Häuser zum Opfer fallen. Ein Fall für die Gebäudeversicherung
Wenn man mit einer angezündeten Wunderkerze in der Nähe eines Weihnachtsbaumes herumwedelt, handelt nicht grob fahrlässig. Es gehört nach dem Oberlandesgericht Frankfurt nicht zum Allgemeinwissen, dass eine Wunderkerze einen Weihnachtsbaum explosionsartig in Brand setzen kann.
Im konkreten fall ist am zweiten Weihnachtstag ein Wohnhaus komplett niedergebrannt, weil der fünfjährige Sohn mit einer Wunderkerze im Wohnzimmer sich in der unmittelbaren Nähe des Weihnachtsbaumes aufhielt in dieser durch das Herumwedeln explosionsartig in Brand geraten ist. Ein Elterteil hatte die Kerze angezündet, die der Sohn hielt und umherschwenkte.
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Durch den Vorwurf der grob fahrlässigen Handlung der Eltern, in dem sie dem Jungen die Wunderkerze gaben, wollte die Gebäudeversicherung den Schaden nicht regulieren. Aus der Sicht des Oberlandesgerichtes Frankfurt kann den Eltern nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden.
Die grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn einfachste Verhaltensregeln zur Sicherheit ignoriert oder nicht beachtet werden. Als Beispiel sei hier genannt, wenn die Kerzen am Weihnachtsbaum angezündet bleiben, obwohl die Hausbewohner z. B. die Wohnung zum Zwecke eines Spazierganges verlassen.
Das Oberlandesgericht hat sich Sichtweise der Gebäudeversicherung auch deshalb nicht angeschlossen, weil u. a. auf der Verpackung der Hinweis abgedruckt ist, zu leine Kerzen nicht am Weihnachtsbaum zu entzünden. Dieses führt as der Sicht des Laien zu der Annahme, das normal lange Wunderkerzen sehr wohl am Weihnachtsbaum angebracht werden können. Zumal ist auf der Verpackung der Wunderkerzen der Hinweis vermerkt, dass die Abgabe an Personen unter 18 Jahren erlaubt ist. Wiederum wird nicht darauf hingewiesen, dass eine Wunderkerze, wie im beschrieben Fall, in der Lage ist, einen explosionsartigen Brand zu entfachen. Dieses ist aus Laiensicht nicht vorhersehbar.
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