FIDOR Bank AG veröffentlicht erstmalig Kunden-Kennzahlen
+++ FIDOR Bank AG gewinnt 2.668 Kunden in 2009 +++ Darlehensvolumen in Höhe von 10,9 Mio EUR und Einlagenbestand von…
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WeiterlesenSchönheitsreparaturen: Unwirksame Farbwahlklausel für den Innenanstrich der Türen und der Fenster
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu sogenannten Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen fortgeführt und entschieden, dass eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster den Mieter unangemessen benachteiligt.
Die beklagte Mieterin einer Wohnung in Berlin war aufgrund eines Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. In § 4 Nr. 6 des Vertrages ist unter anderem bestimmt:
„Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen ?“
Eine Anlage zum Mietvertrag enthält ferner den folgenden Zusatz:
„Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren ?“
Mit der Klage verlangt die Vermieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses (soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse) Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die Klage ist in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben.
Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in der Anlage des Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe („weiß“) für den Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, dass Schönheitsreparatur-klauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 – VIII ZR 166/08, Pressemitteilung Nr. 35/2009).
Die unzulässige Farbvorgabe führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin. Bei der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt. Stellt sich diese Verpflichtung auf Grund unzulässiger Ausgestaltung ? sei es ihrer zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen Umfangs ? in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so ist die Verpflichtung insgesamt unwirksam. Eine Aufrechterhaltung der Klausel in der Weise, dass entweder nur die Farbvorgabe oder die Renovierungspflicht nur bezüglich der Türen und Fenster entfällt, würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen.
Urteil vom 20. Januar 2010 ? VIII ZR 50/09
AG Schöneberg, Urteil vom 24. April 2008 – 102 C 192/06
LG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2009 – 63 S 215/08
Karlsruhe, den 20. Januar 2010
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
NABU: Solarförderung muss sinken – aber mit Augenmaß
Miller: Drastische Einschnitte gefährden Photovoltaik-Markt in Deutschland
Berlin – Anlässlich der heute bekannt gewordenen Pläne der Bundesregierung, die Förderung für neue Solaranlagen auf Gebäuden um weitere 15 Prozent und auf Ackerflächen sogar um 25 Prozent bis zum Sommer einzuschränken, hat der NABU vor den Konsequenzen für den deutschen Photovoltaik-Markt gewarnt.
„Es ist richtig, dass die Vergütungssätze für Solarstrom im Erneuerbare-Energien-Gesetz den gesunkenen Preisen für Photovoltaik-Anlagen angepasst werden. Doch die geplanten Einschnitte kommen zu plötzlich und sind zu hoch. Sie gefährden den weiteren Ausbau der Solarenergie in Deutschland“, sagte NABU-Bundesgeschäftsführer Leif Miller. Schwarz-Gelb müsse neben unnötigen Belastungen für die Verbraucher auch die Planungssicherheit für Solarwirtschaft und Anlagenbetreiber im Blick behalten. „Bei den anstehenden Entscheidungen im Bundestag brauchen wir mehr Augenmaß, sonst stehen viele der für 2010 bereits geplanten Projekte vor dem Aus“, so Miller weiter.
Der NABU begrüßt die Pläne der Bundesregierung, Solaranlagen höher zu vergüten, deren Eigentümer einen Teil des erzeugten Stroms selbst verbrauchen statt ihn ins Stromnetz einzuspeisen. „Damit setzt die Regierung wichtige Anreize, den Strombezug aus Kohle- und Atomkraftwerken zu reduzieren“, sagte Carsten Wachholz, Energieexperte beim NABU. Auch Solarparks auf Freiflächen könnten neben einer klimafreundlichen und effizienten Stromerzeugung weitere Vorteile aus Sicht des Umwelt- und Naturschutzes bringen: Bei der Nutzung von Ackerflächen entstehe unter den Solarmodulen extensiv bewirtschaftetes Grünland, das der Natur in einer intensiv genutzten Kulturlandschaft wichtige Rückzugsräume biete, erklärte Wachholz. Auf ehemaligen Militär- oder Industrieflächen ermögliche die Errichtung von Solarparks beispielsweise die Sanierung verunreinigter Böden.
In den vergangenen Jahren ist die Vergütung für Freiflächenanlagen bereits deutlich stärker als für Dachanlagen gekürzt worden. Mit den zusätzlichen Einschnitten würde auch die Finanzierung von sinnvollen, ökologischen Begleitmaßnahmen vor allem auf besonders großen und über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren genutzten Flächen für Solarparks nicht mehr möglich sein. „Wer heute über zu hohe Vergütungen für Solarstrom klagt, unterschlägt gerne, dass die gesetzlich garantierten Sätze seit 2004 bereits um rund die Hälfte gesunken sind“, so Wachholz.
Für Rückfragen: Carsten Wachholz, NABU-Energieexperte, Tel.
030-284984-1617.
Im Internet zu finden unter www.NABU.de
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