Die Hausratversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen. Sie schützt unser Hab und Gut und leistet Schadensersatz, wenn es gebrannt hat oder durch ausgelaufenes Wasser alle Möbel beschädigt wurden.
Jahrelang hat man Beiträge in die Hausratversicherung eingezahlt, gefühlt sind es schon mehrere tausend Euro gewesen. Langsam wird es Zeit, sich ein bisschen davon zurückzuholen. So mag manch ein Versicherungsnehmer denken, der den Sinn der Versichertengemeinschaft noch nicht erkannt hat. Allerdings gilt es immer zu berücksichtigen, dass der Versuch allein schon strafbar ist und sich letztendlich wieder negativ auf alle Versicherten auswirkt.
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Unlängst hat das Amtsgericht München geurteilt, dass die Klage auf Ersatz von gestohlenem Bargeld bei einem Einruch schon schlüssig sein muss. Im konkreten Fall wurden aus einer Wohnung bei einem Einruchdiebstahl nach Aussage des Versicherungsnehmers rund 2.200 Euro entwendet. Zur Herkunft des Geldes konnte der Betroffene aber nur widersprüchliche Aussagen machen. Auch die Zeugenaussage einer Bekannten, die vom Hören-Sagen von dem Geldbetrag wusste, reicht nicht aus, um den Anspruch zu rechtfertigen. Gänzlich anders stellt sich wiederum die Situation dar, wenn jemand z. B. mit seinem Sparbuch nachweist, dass er jenen Geldbetrag gerade vor einigen Tagen abgeholt hat.
Auch ein Fahrraddiebstahl kann seine Tücken haben. Besonders, wenn der Versicherungsnehmer sich auf Kosten der Hausratversicherung ein neues Zweirad gönnen möchte. Damit musste sich das Oberlandesgericht Karlsruhe befassen. Wenn ein Versicherungsnehmer zum Nachweis seines Schadens auf eine Teilerechnung Bezug nimmt, ohne tatsächlich die aufgeführten Teile beim Rechnungsaussteller erworben zu haben, so handelt er in arglistiger Absicht und somit kann die Hausversicherung leistungsfrei bleiben.
Das Landgericht Dortmund musste sich mit dem Streitfall auseinandersetzen, ob in einer Garage untergebrachte Gegenstände des Hausrates versichert sind. Grund für diesen Rechtsstreit war nicht die Tatsache, dass Gegenstände des Hausrates sich in der Garage befanden, sondern dass die Garage sich über einen Kilometer entfernt vom eigentlichen Versicherungsort befindet. Damit ist die räumliche Nähe, die den Versicherungsschutz voraussetzt, nicht mehr gegeben.
Wenn bei einem Einruchdiebstahl Umstände für einen vorgetäuschten Versicherungsfall sprechen, so befindet sich der Versicherungsnehmer in der Beweispflicht. Das äußere Bild eines Einbruches mit einem einhergehenden Vandalismusschaden muss noch lange nicht den Tatsachen entsprechen, vielmehr muss bei einem Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Schadens der Beweis durch den Versicherungsnehmer erbracht werden.
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