Mitschuld bei Tierunfall: Gericht entscheidet für Hundehalter

Wer vom Fahrrad stürzt, weil er sich vor einem bellenden Hund erschreckt hat, darf kein Schmerzensgeld von dem Hundehalter fordern: Dieser Meinung ist zumindest das Amtsgericht Coburg. Vor wenigen Tagen wurde ein Gerichtsurteil aus August 2013 veröffentlicht, nachdem ein Radfahrer selbst für einen Sturz verantwortlich ist, obwohl er sich offenbar vor dem bellenden Tier so erschreckt hat, dass er vom Rad stürzte. Das Urteil ist in der deutschen Rechtsprechung bisher einzigartig (Az. 12 C 766/13).

 

Gericht sieht Überreaktion des Radfahrers

Das Amtsgericht Coburg begründete sein Urteil damit, dass der Kläger jung und sportlich ist und mit seinem Fahrrad auf einem geraden Weg gefahren ist. Der Beklagte war mit seinem Hund unterwegs und hielt das mittelgroße Tier am Halsband fest, um den Fahrer am Wegesrand passieren zu lassen. Als der Radfahrer vorbei fuhr, bellte der Hund kurz, daraufhin erschreckte sich der Fahrer und stürzte vom Fahrrad. Dabei zog er sich Verletzungen im Gesicht zu, für die er später Schmerzensgeld und Schadenersatz verlangte. Zur Begründung führte er aus, er habe sich durch das Tier so erschreckt, dass er ihm ausgewichen sei und dabei gestürzt sei. Deshalb sei der Hundehalter für die Folgen nach dem Sturz zur Rechenschaft zu ziehen. Dieser Meinung wollte sich das Amtsgericht nicht anschließen.

 

Übersteigerte Reaktion als Ursache

Die Richter sahen eine überzogene Reaktion des Radfahrers als die Ursache des Unglücks an. Natürlich besagt der Paragraph 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass Tierhalter auch haften, wenn sie kein Verschulden an einem Schaden trifft. Dann allerdings müsste von dem Tier eine spezifische Gefahr ausgehen. In dem vorliegenden Fall war dies nicht gegeben. Der Kläger habe überzogen reagiert und sich unangemessen verhalten. Er hätte den Hund problemlos aus der Entfernung erkennen und sich auf die Situation einstellen können. Dies galt umso mehr, als dass das Tier am Halsband festgehalten wurde. Somit ging von dem Hund keine spezifische Gefahr aus. Vielmehr war der Unfall durch eine Überreaktion des Klägers entstanden. Deshalb hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Zwischenzeitlich ist das Urteil rechtskräftig. Doch was bedeutet der Gerichtsbeschluss für Hundehalter und für Fußgänger oder Radfahrer in einer ähnlichen Situation?

 

Nicht immer ist der Tierhalter Schuld

Hundehalter kennen das Problem: Wenn ihr Vierbeiner einen Schaden verursacht, muss dieser häufig vom Tierhalter bezahlt werden. Dabei wird die Gefährdungshaftung, die von dem Tier immer ausgeht, sehr weit ausgelegt. Das heißt, häufig muss der Tierhalter auch für Schäden haften, wenn den Geschädigten bei genauer Betrachtung eine Mitschuld trifft. Der Hundehalter ist also eigentlich in einer recht schwachen Position. Mit dem neuen Urteil wird die Ausgangssituation des Tierhalters gestärkt, denn es besagt, dass den Geschädigten eine Mitschuld treffen kann, wenn er sich bei der Begegnung mit einem Tier unangemessen verhält.

 

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