TERMINHINWEIS – kostenloses Dialogmarketing-Webinar von Alterian: CRM für mehr Response und Abverkäufe

München (pressrelations) –

TERMINHINWEIS – kostenloses Dialogmarketing-Webinar von Alterian: CRM für mehr Response und Abverkäufe

Wie Unternehmen CRM-Systeme für bessere Response- und Konversionsraten nutzen können

Der wichtigste Schlüssel für höhere Response- und Abverkaufsraten liegt in einer verfeinerten Zielgruppensegmentierung und relevanteren Botschaften. Um die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, stehen B2C Marketiers vor neuen Herausforderungen:

+ CRM-Daten müssen mit Transaktions- und Response-Informationen sowie Kennzahlen aus der Business Intelligence integriert werden.

+ Vom aktions- zum prozessgetriebenen Marketing: Wie Sie das Kampagnenmanagement stärker am Kundenlebenszyklus orientieren.

+ Die Einbeziehung aller Kommunikationskanäle für ein verbessertes Targeting.

Das Webinar zeigt auf, welche Schritte auch unter engen Budget- und Ressourcenbedingungen erfolgreich in eine hochindividuelle und damit deutlich effektivere Multi-Channel-Kundenkommunikation führen.

Das Webinar wird durch eine 15-minütige Demo von Alterian ergänzt, die beispielhaft aufzeigt, wie Transaktions- und Response-Informationen sowie Business-Intelligence Kennzahlen in der Summe genutzt werden können, um die Zielgruppensegmentierung zu verfeinern und die Konversionsraten zu erhöhen.

TERMIN: 16.02.2010, 10:30 Uhr bis 11:30 Uhr

ORT: online-Webinar

TEILNAHME: kostenlos!

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Kontakt:
Alterian
Sebastian Paulke
buero@wortundwelt.de

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Arbeitskreis VII: ?Unfallrisiko junge Fahrer?

München (pressrelations) –

Arbeitskreis VII: „Unfallrisiko junge Fahrer“

  • Unfallrisiko von Fahranfängern
  • Fahrausbildung stärker auf junge Menschen ausrichten
  • ADAC: Hauptunfallursache ist zu hohe Risikobereitschaft

Trotz zahlreicher Maßnahmen ist die Unfallbeteiligung der 18- bis 25-Jährigen nach wie vor überdurchschnittlich hoch. Die Gründe dafür liegt in der mangelnden Gefahrenwahrnehmung, mitunter aber auch in der Selbstüberschätzung junger Menschen. Nach Ansicht des ADAC muss deshalb nach Möglichkeiten gesucht werden, die Auffälligkeit dieser Altersgruppe im Unfallgeschehen zu reduzieren. Dies könnte etwa durch eine weitere Verbesserung der Fahrausbildung geschehen. Das begleitete Fahren mit 17 kann das Anfängerrisiko durch den kontrollierten Aufbau von Fahrpraxis mildern. Dem individuellen Risikoverhalten müssen verbindliche Ausbildungsinhalte beim Erwerb des Führerscheins gegenüber gestellt werden, die auch das für Jugendliche typische Mobilitätsverhalten berücksichtigen. Erfahrungen aus dem Ausland belegen, dass eine veränderte Fahrausbildung, zum Beispiel die sogenannte Mehrphasenausbildung in Österreich das Unfallrisiko in der gesamten Zielgruppe drastisch senken kann.
Der 48. Verkehrsgerichtstag in Goslar wird über die Erfahrungen und Auswirkungen der neu geschaffenen rechtlichen Rahmenbedingungen in einem eigenen Arbeitskreis diskutieren. Dabei dürften im Vordergrund die Ergebnisse aus den beiden Modellversuchen „Begleitetes Fahren mit 17“ und „Freiwilliges Fortbildungsseminar für Fahranfänger“ stehen.
Insbesondere das Begleitete Fahren scheint bei vielen Fahranfängern Akzeptanz zu finden und die Sicherheit zu erhöhen. Der ADAC spricht sich dafür aus, nicht bei einer solchen freiwilligen Komponente stehen zu bleiben, sondern weitere Ansätze für eine bessere Ausbildung zu diskutieren. Positive Erfahrungen aus dem Ausland müssen dabei einfließen.

ADAC-Jurist im Arbeitskreis: Stephan Miller
Telefon: (0 89) 76 76-61 29, Fax: -25 99; Mobil: 0172 891 14 20
E-Mail: stephan.miller@adac.de

Rückfragen:
Maximilian Maurer
089/7676-2632

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Arbeitskreis VI: ?Idioten-Test auf dem Prüfstand?

München (pressrelations) –

Arbeitskreis VI: „Idioten-Test auf dem Prüfstand“

  • Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)
  • Was gut ist, kann auch noch besser werden
  • ADAC für Reform der MPU

Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) hat sich als Instrument der Fahreignungsprüfung und damit der Verkehrssicherheit bewährt. Trotzdem sieht der ADAC Verbesserungsmöglichkeiten. Ein Kritikpunkt liegt in der mangelnden Nachprüfbarkeit, weil nicht jedes Untersuchungsgespräch verpflichtend als Video- oder Tonbandprotokoll aufgezeichnet wird. Bisher gibt es nur ein freiwilliges Angebot einzelner Begutachtungsstellen. Empfehlungen des ADAC-Rechtsforums zur MPU (2001) und verschiedener Verkehrsgerichtstage, zuletzt aus dem Jahr 2003, wurden nicht umgesetzt.
Weitere Kritik ergibt sich aus der Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach kann von der Fahrerlaubnisbehörde schon nach einem erheblichen Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften eine MPU angeordnet werden. Ebenfalls fragwürdig: Gegen diese Anordnung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dadurch besteht die Möglichkeit, das Punktesystem mit seiner Möglichkeit des Punkteabbaus durch Aufbauseminare oder verkehrspsychologische Beratung auszuhebeln.
Jährlich werden in Deutschland mehr als 100 000 Fahreignungsprüfungen im Rahmen der MPU durchgeführt. Über die Hälfte davon (56 Prozent) gehen auf Alkoholmissbrauch zurück. Weitere 18 Prozent lassen sich unter dem Aspekt „Drogen und Medikamente“ zusammenfassen. Nur 15 Prozent derer, die sich einer MPU unterziehen müssen, kommen zum Test wegen „Verkehrsauffälligkeiten ohne Alkohol“. Jeder zweite besteht die MPU erfolgreich, als nachschulungsfähig gelten immerhin rund 14 Prozent. Ein gutes Drittel kann jedoch die Anforderungen der MPU überhaupt nicht erfüllen.
Angesichts dieser Zahl wird deutlich, warum der 48. Deutsche Verkehrsgerichtstag dieses Thema auf die Agenda gesetzt hat. Viele der Gescheiterten empfinden die MPU als „zweite Strafe“, die sie nicht akzeptieren. Der jahrelang anhaltende Führerscheintourismus ist dafür ein Indiz. Für den ADAC ist es deshalb besonders wichtig, dass die MPU nachvollziehbar ist und auf einem hohen wissenschaftlichen Standard basiert.

ADAC-Jurist im Arbeitskreis: Martin Wehrl,
Teefon: (0 89) 76 76-61 42, Fax: -81 24; Mobil: 0179 751 1893
E-Mail: martin.wehrl@adac.de

Rückfragen:
Maximilian Maurer
089/7676-2632

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Arbeitskreis V: ?Ausnahmen vom Entzug der Fahrerlaubnis und vom Fahrverbot?

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Arbeitskreis V: „Ausnahmen vom Entzug der Fahrerlaubnis und vom Fahrverbot“

  • Führerscheinentzug und Fahrverbot
  • Richterspruch contra Verwaltungsentscheid
  • ADAC: Fragen der Existenzsicherung individuell berücksichtigen

Wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot nicht abzuwenden sind, gibt es für den Betroffenen dennoch die Möglichkeit, die Rechtsfolgen abzumildern, etwa wenn bestimmte Fahrzeugarten vom Verbot ausgenommen werden. Dies könnten ? bei einem mit dem Pkw begangenen Verstoß ? beispielsweise landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsmaschinen sein oder Kleinkrafträder, die dem Verkehrssünder zumindest eine eingeschränkte Mobilität belassen. Daneben gibt es in der Praxis häufig den Wunsch, Lkw- und Busfahrern den Arbeitsplatz zu erhalten, wenn sich die Tat in der Privatsphäre ereignet hat und das bisherige Verhalten als Berufskraftfahrer untadelig war.
Dieser auch vom ADAC befürworteten Möglichkeit haben die Amtsgerichte in der Vergangenheit oftmals entsprochen, indem sie die Klasse C oder D von der Führerscheinmaßnahme ausgenommen haben. Der Gesetzgeber hat dieser auf den Einzelfall abgestellten Prüfung durch das Gericht mit der 4. Verordnung zur Änderung der FeV 2008 zu Ungunsten der Betroffenen einen Riegel vorgeschoben und damit die Möglichkeiten des Strafgerichts erheblich eingeschränkt. Da die Fahrerlaubnis nur im Ganzen entzogen werden kann, ist mit dem Richterspruch durch das Strafgericht noch keine neue ? eingeschränkte ? Fahrberechtigung verbunden. Diese muss vielmehr bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden. Die Behörde ist nicht an die Entscheidung des Strafgerichts gebunden und lehnt die Verbotseinschränkung in der Regel ab.
Bei der Diskussion des Themas im Rahmen des 48. Deutschen Verkehrsgerichtstages in Goslar geht es letztlich um einen vom Gesetzgeber zu verantwortenden Widerspruch. Zum einen hat er dem Strafrichter ausdrücklich die Möglichkeit an die Hand gegeben, bestimmte Fahrzeugarten vom Fahrverbot oder von der Sperrfrist auszunehmen, um individuelle Härten zu vermeiden, zum anderen hat er diese Möglichkeit selbst wieder eingeschränkt. Der ADAC fordert hier eine vernünftige, auf den Einzelfall abgestellte Vorgehensweise, die sowohl die individuellen Fragen der Existenzsicherung wie auch die im öffentlichen Interesse liegenden Anforderungen der Fahreignungsproblematik gerecht abwägt.

Referent und ADAC-Jurist im Arbeitskreis: Dr. Markus Schäpe
Telefon: (0 89) 76 76-67 56, Fax: – 84 33, Mobil: 0171 492 14 59
E-Mail: markus.schaepe@adac.de

Rückfragen:
Maximilian Maurer
089/7676-2632

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Arbeitskreis IV: ?Haushaltsführungsschaden?

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Arbeitskreis IV: „Haushaltsführungsschaden“

  • Haushaltsführungsschaden
  • Wer bestimmt, was eine Hausfrau wert ist?
  • ADAC sieht Diskussionsbedarf bei der Unfallschadenregulierung

Wird jemand bei einem Unfall so schwer verletzt, dass er seinen Haushalt zeitweise oder dauerhaft nicht mehr führen kann, so hat er Anspruch auf Schadensersatz. Dabei spielt es keine Rolle wie sich der Verletzte über die Situation hinweg hilft. Wenn ihm beispielsweise ein Angehöriger unentgeltlich zur Seite steht, beeinflusst das nicht die Höhe der Entschädigung.

Zu Problemen beim Haushaltsführungsschaden kommt es vor allem im Zusammenhang mit der Ermittlung der Schadenhöhe. Derzeit gibt es im Wesentlichen drei unterschiedliche Berechnungsverfahren. Welche Methode letztlich herangezogen wird, entscheidet aber ausschließlich das Gericht. Aufgabe des betroffenen Arbeitskreises auf dem 48. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar wird es sein, das Problem der unzureichenden Berücksichtigung von Haushaltsführungsschäden bei der Unfallschadenregulierung zu erörtern und nach Lösungen zu suchen. Dabei stehen die Bewertung von Hausarbeit, Forderungsübergänge und Anforderungen an die Schadensdarlegung im Vordergrund.

Der ADAC hat sich schon 1986 im Rahmen eines Fachgesprächs mit dem Schadensersatzanspruch bei Hausfrauentätigkeit befasst. 1989 nahm sich erstmals der Deutsche Verkehrsgerichtstag des Themas an. Daraus entwickelte sich das „Münchner Modell“, das die Basis für die Tabellen von Schulz-Borck/Hofmann, zwischenzeitlich Schulz-Borck/Pardey, darstellt. Im gleichen Jahr stellte auch Professor Landau von der Universität Hohenheim sein „Hohenheimer Verfahren“ vor. Dabei handelt es sich um ein EDV-gestütztes Ermittlungsverfahren, das eine arbeitswissenschaftliche Bewertung der Haushaltsarbeit vornimmt. Liselotte Warlimont setzt im Gegensatz zu den anderen beiden Modellen auf eine analytische Arbeitsbewertung des Einzelfalls nach REFA. Dabei verschafft sich die Sachverständige ein Bild von der konkreten Situation an Ort und Stelle.

Wie aktuell das Thema ist, zeigt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2009 (Az 183/08), in der er eine Orientierung am Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann zulässt.

Referent und ADAC-Jurist im Arbeitskreis: Paul Kuhn
Telefon: (0 89) 76 76-62 01, Fax: -82 01, Mobil: 0171 555 6201
E-Mail: paul.kuhn@adac.de

Rückfragen:
Maximilian Maurer
089/7676-2632

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Arbeitskreis III: ?Fahrgastrechte im Land- und Luftverkehr?

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Arbeitskreis III: „Fahrgastrechte im Land- und Luftverkehr“

  • Verbraucherschutz für Reisende
  • Fahrgastrechte bleiben oft auf der Strecke
  • ADAC: Streitschlichtung muss effektiver werden

Mit zwei europäischen Normen aus den Jahren 2005 und 2009 sowie mit dem nationalen Fahrgastrechte-Anwendungsgesetz gibt es bereits gute gesetzliche Ansätze, Schadensersatzansprüche von Bahn- und Fluggästen zu befriedigen. Die Durchsetzung von Ansprüchen wegen Nichtbeförderung oder Verspätung gestaltet sich in der Praxis jedoch sehr schwierig: Nach den Erfahrungen des ADAC bestehen zahlreiche Unklarheiten in der Auslegung einzelner Anspruchsvoraussetzungen (zum Beispiel: Entlastungsgründe der Fluggesellschaften). Zudem sind Grundsatzfragen wie Gerichtsstand und Verjährung noch nicht abschließend geklärt.
Viele berechtigte Ansprüche von Flugreisenden scheiterten bisher an der schwachen Position der nationalen Durchsetzungsstellen: Das Luftfahrtbundesamt konnte bei Verstößen der Fluggesellschaft gegen die Fluggastrechte-Verordnung lediglich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten, nicht aber die Zahlungsansprüche des Verbrauchers durchsetzen. Die vom Verbraucherschutzministerium finanzierte „Schlichtungsstelle Mobilität“ erreichte keine einschlägige Akzeptanz bei den Fluggesellschaften und hat ihre Tätigkeit zwischenzeitlich eingestellt.
Bei den Bahnkunden sieht es nicht besser aus. Am 3. Dezember 2009 trat zwar die Fahrgastrechteverordnung für Bahnreisende in Kraft, doch auch die Anwendung dieser Norm verläuft nicht reibungslos. Die Rechte der Bahnkunden verlieren sich nicht selten in einer bürokratischen und langwierigen Beschwerdebearbeitung.
Der 48. Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar diskutiert in einem seiner Arbeitskreise unter anderem die Frage nach einer effektiven außergerichtlichen Streitschlichtung sowohl für Flug- als auch für Bahnreisende. Der von CDU, CSU und FDP beschlossene Koalitionsvertrag sieht die gesetzlich verankerte Einrichtung einer unabhängigen, Verkehrsträger übergreifenden Schlichtungsstelle vor.

Referentin und ADAC-Juristin im Arbeitskreis: Silvia Schattenkirchner
Telefon: (0 89) 76 76-61 41, Fax: -81 29; Mobil: 0177 864 81 38
E-Mail: silvia.schattenkirchner@adac.de

Rückfragen:
Maximilian Maurer
089/7676-2632

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