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Fliesenleger: weniger Arbeitsplätze, mehr (Schein-)Selbständige
Frankfurt am Main Im Fliesenlegerhandwerk sind in den letzten zehn Jahren rund 17.000 Arbeitsplätze verloren gegangen. Fast jeder zweite Arbeitsplatz fiel weg. Das Fliesenleger-Handwerk liegt damit an der Spitze beim Abbau sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Im Handwerk insgesamt ging die Beschäftigung lediglich um rund 20 Prozent zurück. Gleichzeitig ist die Zahl der selbständigen Unternehmen seit 2003 explodiert. Gab es im Jahr 2002 rund 12 000 Fliesenlegerbetriebe, waren sieben Jahre später bereits 57 000 Unternehmen in der Handwerksrolle eingetragen, während die Anzahl der Unternehmen im Handwerk nur leicht gestiegen ist.
„Rapider Arbeitsplatzabbau einerseits und Explosion der Anzahl der Betriebe andererseits sind ein starkes Indiz für Scheinselbständigkeit. Zumal es sich bei 90 Prozent der Betriebe um sogenannte ?Ein-Mann-Betriebe? handelt“, sagt Andreas Steppuhn, bei der IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) zuständig für das Handwerk. Noch dramatischer sei der Abbau von Ausbildungsplätzen. Von zehn Lehrstellen im Fliesenlegerhandwerk sind in den letzten zehn Jahren acht weggefallen.
Zum 1. Januar 2004 wurde die Handwerksordnung liberalisiert. Seitdem ist das Bestehen der Meister- oder Gesellenprüfung nicht mehr Bedingung für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. „Die damalige Regierung wollte den Weg in die Selbständigkeit erleichtern und eine Gründungswelle auslösen. Das ist ihr gelungen – auf Kosten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung“, beklagt Andreas Steppuhn.
Die Anzahl der absolvierten Meisterprüfungen ist in den letzten zehn Jahren um 80 Prozent zurückgegangen. Die Zahl der Meisterprüfungen gilt als Indikator für Qualität und Innovationsfähigkeit im Handwerk. „Die Entwicklung ist besorgniserregend. Gemessen an den Zahlen ist das Fliesenlegerhandwerk auf dem Weg zu immer weniger Niveau“, sagt IG BAU-Vorstandsmitglied Steppuhn.
Steppuhn fordert deshalb die Rückkehr zur Meisterpflicht im Fliesenlegerhandwerk. Die neue Bundesregierung warnt er zugleich vor Liberalisierungsexperimenten auf Kosten des Handwerks: „Leistungsfähige Betriebe sind die Garanten für funktionierende Handwerksinnungen. Wir können die Erosion des Flächentarifs im Handwerk nur stoppen mit starken Handwerksinnungen als Partner“, sagte Andreas Steppuhn.
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Zum 1. Januar 2010 tritt eine wichtige Änderung des Erbrechts in Kraft: die Modifikation des Pflichtteilsanspruchs. Sie kann Unternehmenserben helfen, die Liquidität des Betriebs zu sichern.
Bochum / Essen, 15. Dezember 2009 Das war die Sachlage bislang: Enterbt jemand, aus welchen Gründen auch immer, zu Lebzeiten seine ihm nächststehenden gesetzlichen Erben, so steht diesen dennoch ein Pflichtteilsanspruch zu. Diesen Schutz genießen ausschließlich Abkömmlinge, etwa ein Kind des Vererbenden. Ist dieses bereits verstorben, können Enkel des Erblassers pflichtteilsberechtigt sein, ferner der überlebende Ehegatte und ? wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern. Andere Personen als die genannten haben keine Pflichtteilsansprüche, insbesondere nicht Geschwister oder Neffen und Nichten.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, der grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers fällig wird. Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, den der Pflichtteilsberechtigte bekommen hätte, wenn er nicht enterbt worden wäre. Beispiel: Der Wert des Nachlasses beträgt 1 Million EURO, und das einzige Kind soll eine gesetzliche Erbquote von ein Halb haben (Wert also: 500.000 EURO). Sein Pflichtteil beträgt demnach 250.000 Euro.
Und eben diese Regelung brachte in der Vergangenheit so manchen Unternehmenserben in Liquiditätsprobleme. Denn: Pflichtteilsansprüche waren und sind grundsätzlich umgehend nach dem Eintritt des Erbfalls fällig. Um dieser Falle zu entgehen, wendeten manche Erblasser noch zu Lebzeiten den Trick der Schenkung an und konnten so ihnen nahestehenden Personen oder einer Stiftung ihr Vermögen in Teilen oder im Ganzen zukommen lassen. Im Todesfall wäre dann das Kapital gerettet gewesen, der Pflichtteilsanspruch wertlos.
Der Gesetzgeber setzte diesem Tun aber den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch entgegen: War die Schenkung weniger als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers vollzogen, so wurde sie in voller Höhe zur Berechnung des Pflichtteils herangezogen. Lag sie hingegen länger als zehn Jahre zurück, wurde sie nicht berücksichtigt. „Dieses Lottospiel hat der Gesetzgeber nun geändert und kommt damit Unternehmern, die beispielsweise bewusst ihr Vermögen in bestimmte Hände geben wollen, zumindest ein Stück weit entgegen“, erläutert Dr. Egon Peus, Unternehmensrechtsexperte bei Aulinger Rechtsanwälte.
Neu ab 2010 ist: Schenkungen innerhalb des letzten Jahres vor dem Tode werden weiterhin voll für die Pflichtteilsberechnung berücksichtigt. Dann aber mindert sich für jedes zurückgelegte volle Jahr die Berücksichtigungsquote um 10 Prozent. Eine Schenkung, die drei Jahre und zwei Monate zurückliegt, wird noch mit 70 Prozent angesetzt, eine solche, die acht Jahre und elf Monate zurückliegt, nur noch mit 20 Prozent. Unverändert bleibt, dass Schenkungen, die länger als zehn Jahre vor dem Tode vollzogen worden sind, überhaupt nicht zur Pflichtteilsberechnung herangezogen werden. Einzige Ausnahme ist folgende: Bei Schenkungen an Ehegatten gilt weiterhin keine zeitliche Grenze.
Zweiter Vorteil der neuen Gesetzgebung: Der Erbe hat nun mehr Möglichkeiten, den oder die Pflichtteilsberechtigten nicht sofort auszahlen zu müssen. „Früher musste im schlimmsten Fall ein Wirtschaftsgut oder gar das Familienwohnhaus verkauft werden“, so Dr. Peus. Lediglich in Extremfällen konnten bestimmte Erben bislang Stundung verlangen. Die Voraussetzungen hierfür sind nun deutlich gemildert worden. Jetzt kann jeder Erbe Stundung verlangen. Musste bislang die sofortige Bezahlung den Erben „ungewöhnlich hart treffen“, so wird ab 2010 nur noch eine „unbillige Härte“ verlangt, und die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind lediglich „angemessen zu berücksichtigen“.
Praxistipp:
Dr. Egon Peus empfiehlt Erben und Pflichtteilsberechtigten:
? Auch beim Festlegen des Pflichtteilsanspruchs sind Vergleiche möglich. Vor allem zur Höhe, zur Abgeltung durch Sachübertragung und zur zeitlichen Streckung. Bevor man prozessiert, sollte man unter Hinzuziehen eines Rechtsanwaltes die außergerichtliche Lösung anstreben, denn mit einem emotional geführten Prozess ist in der Regel keiner der beiden Seiten gedient.
Über AULINGER Rechtsanwälte:
AULINGER Rechtsanwälte ist eine mittelständische Anwaltskanzlei mit 27 Anwälten, davon 8 Notaren, an den Standorten Bochum und Essen. Zu den Mandanten zählen Unternehmer und Unternehmen aller Größen, vom Freiberufler über den Mittelstand bis zu internationalen Konzernen. Auch die öffentliche Hand und kommunale Unternehmen werden laufend vertreten. AULINGER Rechtsanwälte betreuen ihre Mandanten umfassend auf allen Gebieten des Unternehmensrechts, so im Gesellschafts- und Steuerrecht, im Arbeits- und Immobilienrecht, bei Nachfolgeplanung und beim Unternehmenskauf. Daneben verfügt die Kanzlei über besondere Expertise auch in Spezialbereichen, etwa im Kartell- und Vergaberecht, im Infrastrukturrecht, dem Energiewirtschaftsrecht und dem Recht der Telekommunikation. Mit dieser Kombination klassischer Beratungsfelder und aktuellem Expertenwissen genießt die Partnerschaft, die 2008 ihr 60-jähriges Bestehen feiern konnte, einen exzellenten Ruf weit über das Ruhrgebiet hinaus.
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