Nichtraucherschutzgesetz – GRÜNE legen Gesetzentwurf zur Verbesserung vor

Wiesbaden (pressrelations) –

Nichtraucherschutzgesetz – GRÜNE legen Gesetzentwurf zur Verbesserung vor

Die Landtagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat in der letzten Plenarwoche einen Gesetzentwurf zur Änderung des hessischen Nichtraucherschutzgesetzes in den Landtag eingebracht. Er wird zusammen mit dem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen von CDU und FDP in die Anhörung gehen. Nach Ansicht der GRÜNEN sei ein eigener Gesetzentwurf notwendig geworden, nachdem die Regierungsfraktionen von CDU und FDP ein Änderungsgesetz vorgelegt haben, das zu einer Aufhebung des konsequenten Nichtraucherschutzes in Hessen führen soll.

„Nachdem der Landtag im Jahr 2007 mit sehr großer Mehrheit das Nichtraucherschutzgesetz verabschiedet hat, ist es heute völlig normal, dass in Rathäusern, in Schulen usw. nicht mehr geraucht wird. Die Akzeptanz in der Bevölkerung für einen umfassenden Nichtraucherschutz auch im Gaststättenbereich ist mittlerweile auf fast Dreiviertel (73,4 Prozent) gestiegen. Die Erfahrungen zeigen, dass aufgrund des bestehenden Nichtraucherschutzgesetzes vom Oktober 2007 sich Raucher und Nichtraucher auch in Hessen arrangiert haben“, stellt die gesundheitspolitische Sprecherin von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kordula Schulz-Asche fest.

„Unser Gesetzentwurf beinhaltet den konsequenten Nichtraucherschutz. Wissenschaftliche Studien belegen, dass das Risiko für bestimmte Krankheiten in der Bevölkerung durch einen konsequenten Nichtraucherschutz auffallend sinkt. So haben medizinische Fachzeitschriften jüngst darauf hingewiesen, dass Rauchverbote in der Öffentlichkeit und am Arbeitsplatz die Krankenhaus-Aufnahmen wegen Herzinfarkten um ca. 20-40 Prozent senken. Dieser Effekt tritt kurz nach Einführung der Rauchverbote ein und nimmt im Laufe der Zeit zu. Wir können auch feststellen, dass die Debatte über den Nichtraucherschutz in den letzten Jahren die ersten Erfolge zeitigt: Bei einer steigenden Zahl von Jugendlichen ist Rauchen inzwischen ‚out‘. Deshalb gilt es, den begonnen Weg weiter zu gehen“, so Kordula Schulz-Asche.

Das Bundesverfassungsgericht habe im Sommer letzten Jahres zu verschiedenen Klagen gegen bestehende Nichtraucherschutzgesetze eindeutig festgestellt, dass der Vorrang des Gesundheitsschutzes in öffentlichen Räumen einschließlich der Gastronomie mit dem Grundgesetz vereinbar sei und der Gesetzgeber nicht gehindert sei, ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten, d.h. unter Verzicht auf alle Ausnahmetatbestände, zu verhängen.

„Mit unserem Gesetzentwurf stellen wir den Gesundheitsschutz der Bevölkerung, insbesondere der Beschäftigten im Gastronomiegewerbe, in den Vordergrund. Deshalb sind Ausnahmetatbestände für Gaststätten nicht vorgesehen.“ In Einzelfällen könne das Rauchen in Vernehmungsräumen erlaubt werden. Auch in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen könne das Rauchen im Einzelfall aus medizinischen Gründen zugelassen werden. „Vom Rauchverbot ausgenommen sind Räume, die Wohnzwecken dienen und den Bewohnern dafür überlassen werden und die privaten Räume in Einrichtungen des Maßregelvollzugs“, so Kordula Schulz-Asche.

In dem Gesetzentwurf der GRÜNEN werde das generelle Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen beibehalten, so wie es im Ursprungsgesetz verankert ist. Der Nichtraucherschutz soll künftig gerade auch in Spielcasinos sowie Diskotheken und Tanzlokalen in den Räumlichkeiten mit einer Tanzfläche, gelten. Letzteres hat das Bundesverfassungsgericht eindeutig vorgegeben.

„Der Gesetzentwurf von CDU und FDP weist in die falsche Richtung – die Regelung von Ausnahmen schafft nicht nur mehr Bürokratie sondern auch unklare Rechtstatbestände. Warum werden Spielcasinos in einen Sonderstatus erhoben? Warum ist keine Regelung für den Tanzflächenbereich in Diskotheken vorgeschlagen? Problematisch erscheint uns auch der Begriff ‚Geschlossene Gesellschaft‘, denn mit einer Erlaubnis des Rauchens werden bei Familienfeiern Schwangere und Familien mit Kindern von der Teilnahme ausgegrenzt; es sei denn, sie gehen ein hohes gesundheitliches Risiko ein. Dies widerspricht allen Grundsätzen eines konsequenten Nichtraucherschutzes, vor allem aber auch dem Kinder- und Jugendschutz.“

„Letztendlich handelt es sich bei dem Gesetzentwurf von CDU und FDP um ein Zurück in alte Zeiten durch reine Lobbypolitik. Dem setzen wir unseren konsequenten Nichtraucherschutz entgegen, damit Hessen nicht zum letzten Raucherabteil Europas wird“, so Kordula Schulz-Asche.

Drucksachennummer des Gesetzentwurfs: 18/1401 Den Gesetzentwurf finden Sie unter dieser Adresse: http://www.gruene-fraktion-hessen.de/cms/presse/dok/316/316157.nichtraucherschutzgesetz_gruene_legen_ge.html

Pressestelle der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Hessischen Landtag
Pressesprecherin: Elke Cezanne
Schlossplatz 1-3; 65183 Wiesbaden
Fon: 0611/350597; Fax: 0611/350601
Mail: gruene@ltg.hessen.de
Web: http://www.gruene-fraktion-hessen.de

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Justizministerin: Bilanzielle Rückstellungen werden künftig realitätsnah abgezinst

Berlin (pressrelations) –

Justizministerin: Bilanzielle Rückstellungen werden künftig realitätsnah abgezinst

Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat eine Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen in Bilanzen erlassen. Die Verordnung ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt morgen in Kraft.

„Mit der Rückstellungsabzinsungsverordnung geben wir der Deutschen Bundesbank eine verbindliche Grundlage zur Berechnung und Bekanntmachung einheitlicher Abzinsungszinssätze für bilanzielle Rückstellungen an die Hand. Die Unternehmen in Deutschland haben so Rechtssicherheit bei der Anwendung des modernisierten Bilanzrechts. Die von der Bundesbank zu errechnenden Zinssätze sind von allen Unternehmen bei der Bilanzierung ihrer Rückstellungen zu beachten. Die Berechnung der Rückstellungen kann künftig realitätsgerecht und für alle Unternehmen auf einheitlicher Grundlage erfolgen. Die Bundesbank wird die auf zwei Nachkommastellen berechneten Zinssätze ab Dezember mit verbindlicher Wirkung auf der Webseite www.bundesbank.de bekannt machen“, erklärte Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger in Berlin.

Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) wurde die verpflichtende Abzinsung der Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr eingeführt (§ 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs). Die Deutsche Bundesbank ermittelt dazu für die Restlaufzeiten von einem Jahr bis zu 50 Jahren den durchschnittlichen Marktzinssatz und gibt diesen monatlich bekannt. Damit werden eine realitätsgerechte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens und eine entsprechende transparente Information der Bilanzadressaten erreicht. Die Ermittlungsmethodik der Verordnung sieht vor, dass die jeweiligen Zinssätze auf der Basis eines Durchschnitts der letzten sieben Jahre gebildet werden. Dies führt dazu, dass bei den jeweils monatlichen Berechnungen der Abzinsungszinssätze nur marginale Änderungen auftreten und übermäßige Schwankungen in den Bilanzen vermieden werden. Die Abzinsung der Rückstellungen und die Beachtung der festgelegten Zinssätze sind nach den Bestimmungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verbindlich erstmals für das Geschäftsjahr 2010 vorgeschrieben. Die Unternehmen können die neuen Bestimmungen aber bereits freiwillig auch für das Geschäftsjahr 2009 anwenden. Aus diesem Grund wird die Verordnung bereits jetzt in Kraft gesetzt.

Der Verordnungstext mit Begründung, die nähere Einzelheiten zur Ermittlungsmethodik und zu den Modalitäten der Bekanntmachung der Bilanz enthält, kann ebenso wie die Abzinsungszinssätze unter www.bmj.de/bilmog heruntergeladen werden.

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl
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