Fettbewusst essen: Das Fettdepot im Haushalt

Bonn (pressrelations) –

Fettbewusst essen: Das Fettdepot im Haushalt

(aid) – Natives Olivenöl schmeckt im Salat, ist aber nicht sehr hitzestabil und für die Gemüsepfanne keine gute Wahl. Auch Leinöl als beliebtes Extra zu Kartoffeln mit Quark eignet sich nur für die kalte Küche. Insbesondere raffinierte Öle können hoch erhitzt werden, sie haben jedoch in der Regel wenig Eigengeschmack – das Motto „einer für alle“ geht bei den Fettnäpfen nicht auf. Jeder Haushalt sollte daher über einen gewissen Vorrat verschiedender Fette und Öle verfügen. Allerdings sind einige Speisefette leicht verderblich. Sie sind empfindlich gegenüber Luftsauerstoff, Wärme, Licht und nehmen leicht Fremdgerüche an. Bei ihrer Lagerung ist daher ein wenig Sorgfalt gefragt. Generell gilt: Fette und Öle müssen kühl, dunkel, gut verpackt oder verschlossen aufbewahrt werden. Je nach Art des Fettes kann ihre Haltbarkeit sehr unterschiedlich sein.

Der Hauptfeind der Fette ist der Luftsauerstoff. Besonders Fette mit hohem Anteil mehrfach ungesättigter Fettsäuren sind sehr reaktionsfreudig: Sie oxidieren in Gegenwart von Sauerstoff leicht. Dabei spalten sich die langen Fettsäureverbindungen in kleinere Bruchstücke, die sowohl geschmacks- als auch geruchsintensiv sind. Je höher der Anteil an mehrfach ungesättigten Fettsäuren ist, desto schneller oxidiert ein Öl. „So entsteht auch der typisch ranzige Geschmack verdorbener Fette“, erklärt Ernährungswissenschaftlerin Maria Flothkötter vom aid infodienst. „Daher müssen Speiseöle gut verschlossen aufbewahrt werden. Ist nur noch wenig in der Flasche, kann mehr Sauerstoff mit dem Öl reagieren und es verdirbt noch schneller. Deshalb sollten Sie angebrochene Packungen innerhalb von vier bis acht Wochen aufbrauchen.“ Da der oxidative Verderb bei Zimmertemperatur noch verstärkt wird, gehören Speiseöle, die reich an ungesättigten Fettsäuren sind, in den Kühlschrank. Das betrifft zum Beispiel Leinöl oder das sehr aromatische Haselnussöl. Kaltgepresste, nicht raffinierte Öle sind generell weniger lange haltbar als die raffinierten und sollten ebenfalls im Kühlen und Dunklen aufbewahrt werden – am besten original verpackt im Kühlschrank. Dabei kann sich eine leichte Trübung bilden. Verantwortlich dafür sind Fettbegleitstoffe, die in der Kälte ausflocken, sich bei Zimmertemperatur aber wieder lösen. Die Qualität des Öles vermindert sich dadurch nicht. Für einen mikrobiellen Verderb sind reine Pflanzenöle nicht anfällig, denn Mikroorganismen brauchen Wasser, um sich zu vermehren. Anders ist das bei den Streichfetten wie Butter und Margarine: Aufgrund ihres Wassergehaltes bieten sie Schimmelpilzen und Bakterien einen besseren Nährboden. Sie müssen auf jeden Fall gut verpackt im Kühlschrank aufbewahrt werden. Der Kontakt mit anderen Lebensmitteln birgt dabei die größte Gefahr des Verderbs. „Über Marmelade- oder Wurstreste am Messer können leicht Mikroorganismen in das Streichfett eingetragen werden. Benutzen Sie am besten ein Extramesser“, empfiehlt Flothkötter. Hat sich trotz aller Sorgfalt doch Schimmel im Streichfett gebildet, sollte es nicht mehr verwendet werden. Dasselbe gilt für Fette und Öle, die nicht mehr gut schmecken.
aid, Dr. Christina Rempe

Weitere Informationen: Stellungnahme „Gesundheitliche Bedeutung der Fettzufuhr“ unter: www.dgem.de, Rubrik „Über die DGEM“, „Aktivitäten“.

aid infodienst
Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz e. V.
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53123 Bonn
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Ab sofort bis Jahresende: LANCOM startet Händler-Promotion rund um seine Home-Office-Lösungen

Würselen (pressrelations) –

Ab sofort bis Jahresende: LANCOM startet Händler-Promotion rund um seine Home-Office-Lösungen

Aachen, 04. November 2009 ? Schnee schaufeln, Windschutzscheibe frei kratzen oder in der Kälte auf den Pendlerzug warten ? im Winter sprechen noch mehr Argumente als sonst für die Arbeit im Home-Office. Mit seiner aktuellen Händler-Promotion sorgt LANCOM jetzt dafür, dass auch die Anschaffung noch leichter fällt. Vom 01.11. bis zum 31.12.09 sparen Reseller aus Deutschland, Österreich und der Schweiz bis zu 79 Euro beim Kauf eines professionellen VPN-Routers mit integriertem 802.11n WLAN. Ein Preisvorteil, mit dem die Händler beim Kunden zusätzlich punkten können.

LANCOM 1821n Wireless: 79 Euro Ersparnis pro Gerät
Der Business ADSL2+ VPN Router mit Firewall, integriertem 4-Port-Switch und einem leistungsfähigen 802.11n WLAN-Modul ist die All-in-One-Lösung zur professionellen Standortvernetzung von Filialen und Home-Offices mittels ADSL2+. Der LANCOM 1821n Wireless ist im Rahmen der LANCOM Promotion zum HEK von 455 Euro (anstelle von 534 Euro HEK) erhältlich.

LANCOM 1811n Wireless: 67 Euro Ersparnis pro Gerät
Der Business DSL VPN-Router mit Firewall, integriertem 4-Port-Switch und einem leistungsfähigen 802.11n WLAN-Modul ist die All-in-One-Lösung zur professionellen Standortvernetzung von Filialen und Home-Offices via DSL. Der LANCOM 1811n Wireless ist im Zeitraum der Promotion für einen HEK von 399 Euro anstelle von 466 Euro erhältlich.

Über ihr integriertes 802.11n WLAN Modul ermöglichen beide Router neben der sicheren Anbindung ans Unternehmensnetz per IPsec VPN in vielen Außenstellen eine komplett drahtlose Netzwerkinfrastruktur, ohne dass hierfür zusätzliche Access Points nötig wären.

Christian Sallmann, Vertriebsleiter DACH bei LANCOM erklärt dazu:

‚Seit einigen Wochen ist die 11n WLAN-Technologie, deren Entwicklung LANCOM ja seit langem entschieden mit vorangetrieben hat, ratifiziert. Für den Anwender verbessert sich damit viel: 802.11n bietet höchste Geschwindigkeit, größte Reichweite und beste Ausleuchtung. In vielen Fällen kann mit einem einzigen 802.11n WLAN Router eine komplett drahtlose Infrastruktur aufgebaut werden. Gerade für Menschen, die im Home-Office tätig sind, ist dies ein ideales Szenario. Wir möchten mit unserer Jahresend-Promotion den Händlern die nötige Schützenhilfe geben, um das Thema 802.11n direkt in den Markt zu tragen.“

Die Home-Office-Promotion von LANCOM gilt zwischen dem 01.11. bis zum 31.12. 2009 für alle Reseller in D/A/CH. Die Sonderkonditionen können bei allen zertifizierten LANCOM Distributoren bezogen werden.

Hintergrund LANCOM Systems
LANCOM Systems GmbH ist führender deutscher Hersteller zuverlässiger und innovativer Netzwerkkomponenten für große, mittelständische und kleine Unternehmen, Behörden und Institutionen. Das Angebot umfasst Produkte und Software für IP-basierte VPN-, VoIP- und drahtlose Netzwerke sowie Support- und Serviceangebote. Die Produkte werden speziell für die Anforderungen von Unternehmenskunden geplant und entwickelt. Schwerpunkte sind umfassende Lösungen für die Standortvernetzung mit virtuellen privaten Netzwerken (VPN) sowie drahtlose Netzwerke (Wireless LAN). Die LANCOM Systems GmbH hat ihren Sitz in Würselen bei Aachen und unterhält Vertriebsbüros in München, Barcelona und Amsterdam. Gründer und Geschäftsführer des Unternehmens ist Ralf Koenzen.

Ihr Redaktionskontakt:
Eckhart Traber
LANCOM Systems GmbH
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Unser umfassender Presseservice im Internet:
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Mit der Anmeldung zur Berufsgenossenschaft nicht warten Ohne Daten zur Unfallversicherung keine DEÜV-Meldung möglich

Berlin-Mitte (pressrelations) –

Mit der Anmeldung zur Berufsgenossenschaft nicht warten

Ohne Daten zur Unfallversicherung keine DEÜV-Meldung möglich

Arbeitgeber, die ihr Unternehmen noch nicht zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet haben, sollten mit diesem Schritt nicht lange warten. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen vor den Jahresmeldungen im Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnungs-Meldeverfahren zur Sozialversicherung (DEÜV) hin. Der Datenbaustein zur gesetzlichen Unfallversicherung muss hierin zwingend ausgefüllt werden – ohne ihn kann der Arbeitgeber die gesamte DEÜV-Meldung zur Sozialversicherung nicht abschicken. Entsprechende Schreiben werden in diesen Tagen versandt, mit denen die Unfallversicherungsträger den Unternehmen die entsprechenden Informationen mitteilen. Wird ein Steuerberater beschäftigt, sollte diesem das Infoschreiben ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.

Bereits seit Jahresanfang muss die DEÜV-Meldung Angaben zur Unfallversicherung enthalten. Der Arbeitgeber trägt hier für jeden seiner Beschäftigten die Betriebsnummer seines Unfallversicherungsträgers, die Mitgliedsnummer seines Unternehmens, die Gefahrtarifstelle, die geleisteten Arbeitsstunden und das unfallversicherungspflichtige Entgelt ein. In der Umstellungsphase wurden teilweise auch fehlerhafte Eingaben akzeptiert, so dass die Meldung insgesamt trotzdem abgesetzt werden konnte. Dies ist ab Anfang Dezember nicht mehr der Fall. Insbesondere bei der Erfassung der Mitgliedsnummer müssen Arbeitgeber Sorgfalt walten lassen.

Ist ein Unternehmen noch nicht bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet und verfügt daher nicht über die notwendigen Informationen, kann es seinen Meldepflichten zur Sozialversicherung nicht nachkommen. Wer beispielsweise in diesen Tagen ein Unternehmen gründet und Mitarbeiter einstellt, sollte sich daher frühzeitig mit der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen. Hilfe beim Ausfüllen der DEÜV-Meldung erhalten Unternehmen bei ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger – Adressen unter www.dguv.de.

Hintergrund erweitertes Meldeverfahren
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung wurde die Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung in die DEÜV-Meldung integriert. Die gesetzliche Unfallversicherung hat dieses neue Verfahren nicht gewollt, der Gesetzgeber hat aber anders entschieden. Der Entgeltnachweis, mit dem Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bisher die für den Beitrag erforderlichen Daten einholten, soll ab 2012 entfallen. Die Parallelmeldung ist derzeit erforderlich, um den Sozialversicherungsträgern den Einstieg in das neue Verfahren und eine Qualitätssicherung zu ermöglichen.

Pressekontakt:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Pressestelle Stefan Boltz
Tel.: 030 288763768
Fax: 030 288763771
E-Mail: presse@dguv.de

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Verfassungsbeschwerden gegen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für Flughafen Leipzig/Halle erfolglos

Karlsruhe (pressrelations) –

Verfassungsbeschwerden gegen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für Flughafen Leipzig/Halle erfolglos

Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle vom 27. Juni 2007 sowie hierzu ergangene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004 wurde der Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle zu einem Drehkreuz für den Luftfrachtverkehr genehmigt. Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltete nur geringfügige Einschränkungen für den Nachtflugverkehr, der bereits aufgrund der Betriebsgenehmigung vom 20. September 1990 in der Gestalt der Genehmigung vom 14. März 2000 (Betriebsgenehmigung 1990/2000) zulässig war. Auf Klagen lärmbetroffener Anwohner – darunter auch die Beschwerdeführer – verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. November 2006 den Freistaat Sachsen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut darüber zu entscheiden, ob der Nachtflugbetrieb weiter beschränkt wird, soweit es nicht um Frachtflüge zum Transport von Expressgut geht. Mit dem vorliegend angegriffenen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Juni 2007 schränkte der Freistaat Sachsen den Nachtflugverkehr weiter als bisher ein. Zugelassen blieben jedoch unter anderem auch nicht eilbedürftige Frachtflüge, soweit die Luftfrachtunternehmen logistisch in das Luftfrachtzentrum Leipzig/Halle eingebunden sind. In der Nachtzeit zugelassen blieben ferner Flüge auf militärische Anforderung, wie zum Beispiel militärischer Sonderfrachtverkehr für die NATO und die EU im Rahmen des SALIS-Projekts sowie Militärtruppentransporte der USA durch private Fluggesellschaften. Die hiergegen gerichteten Klagen der Beschwerdeführer blieben vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), das sie durch den Fluglärm und die Gefahr terroristischer Anschläge beeinträchtigt sehen.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Flüge auf militärische Anforderung seien von der Betriebsgenehmigung 1990/2000 gedeckt, verletzt insbesondere nicht die verfahrensrechtliche Dimension des Rechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass dadurch der Rechtsschutz der Beschwerdeführer verkürzt worden ist. Nachdem über die Notwendigkeit einer fortbestehenden Nachtflugmöglichkeit für Flüge auf militärische Anforderung im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss entschieden wurde, war es verfassungsrechtlich nicht geboten, die grundsätzliche Zulässigkeit der genannten Flüge einer erneuten Abwägung und Entscheidung zu unterwerfen. Denn für sie gelten die für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle allgemein geltenden Regeln. Sofern bestimmte Transportflugzeugtypen genutzt werden, ist nicht nachvollziehbar, wieso dies auf der Grundlage der Betriebsgenehmigung 1990/2000 unvorhersehbar und damit ohne Rechtsschutzmöglichkeit war. Denn eine luftrechtliche Genehmigung muss die Arten der Luftfahrzeuge enthalten, die den Flughafen nutzen dürfen. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Nutzung des Flughafens durch zivile US-amerikanische Fluggesellschaften wenden, die US-Militärpersonal zwischen verschiedenen zivilen und militärischen Flughäfen der USA und dem Nahen und Mittleren Osten befördern, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Erteilung der hierfür erforderlichen Einflugerlaubnisse zu versagen sei, wenn durch die Benutzung des deutschen Luftraums die öffentliche Sicherheit gefährdet würde. Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Bewohner des Bundesgebietes gegen die Erteilung dieser Einflugerlaubnisse die Verletzung subjektiver Rechte geltend machen können und ihnen daher eine Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung steht.

Eine Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit kann auch durch die Abwägungsentscheidung des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die Flüge auf militärische Anforderung nicht festgestellt werden. Die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, die Gefahr von Terroranschlägen wegen der Flüge auf militärische Anforderung sei nur geringfügig und daher nicht abwägungserheblich, ist vertretbar. Die Beschwerdeführer haben lediglich pauschal bestritten, dass geeignete und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen vorhanden und von deutschen Behörden überprüft worden seien. Dagegen ist nicht ersichtlich, dass sie ihren Zweifeln an den Sicherheitsmaßnahmen durch einen Beweisantrag Nachdruck verliehen hätten. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer auch kein konkret sie betreffendes Bedrohungsszenario dargetan. Völlig aus der Luft gegriffen erscheint ihre Behauptung, aufgrund der militärischen Nutzung bestehe die Gefahr, dass der Flughafen Leipzig/Halle Gegenstand eines regulären kriegerischen Angriffs werden könne, woraus sich die Gefahr ziviler „Kollateralschäden“ ergebe.

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist ebenfalls nicht dadurch verletzt, dass im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss darauf verzichtet wurde, die Zulässigkeit des Nachtflugbetriebs auf Flüge zur Beförderung von Expressfracht zu beschränken. Das Bundesverwaltungsgericht ist zu dem vertretbaren Ergebnis gelangt, dass der bereits im Urteil vom 9. November 2006 anerkannte standortspezifische Bedarf für den Umschlag von Expressfrachtverkehr an einem Frachtdrehkreuz auch in der Nachtkernzeit Flüge zur Beförderung konventioneller Fracht „mitziehen“ könne, wenn beide Arten von Fracht aus vernünftigen Gründen gemeinsam transportiert würden und die Beschränkung der Nachtflugerlaubnis auf Verkehre zum Transport von Expressfracht die Funktionsfähigkeit des Frachtdrehkreuzes gefährden würde. Dieser in den Abwägungsvorgang eingeflossene Belang kann nicht als ungeeignet angesehen werden, eine Beschränkung der von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Lärmschutzinteressen der Beschwerdeführer zu rechtfertigen. Angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht genannten Voraussetzungen für ein „Mitziehen“ des allgemeinen Frachtverkehrs durch den Expressfrachtverkehr kann auch kein Missverhältnis zwischen den gegeneinander abzuwägenden Lärmschutzinteressen der Beschwerdeführer und den grundrechtlich geschützten Interessen der Flughafenbetreiberin und der Flugunternehmen festgestellt werden.

URL: www.bundesverfassungsgericht.de

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