Privathaftpflicht: Deliktfähigkeit und Aufsichtspflicht

Das Kinder fremdes Eigentum unabsichtlich beschädigen kann vorkommen. Je nach Alter des Kindes übernimmt die Privathaftpflicht die Regulierung des Schadens.

Die Fähigkeit, für eine unerlaubte Handlung verantwortlich gemacht zu werden, nennt man Deliktfähigkeit. Da Kinder grundsätzlich bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres schuldunfähig sind, betrifft das auch den Bereich der Privathaftpflicht: Hat ein Geschädigter keinen Rechtsanspruch auf Wiedergutmachung, eben weil ein Kind noch deliktunfähig ist, so entsteht auch gegenüber der Privathaftpflicht kein Leistungsanspruch.

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Bei Kindern, die mindestens sieben Jahre alt sind, kann die Haftung nur dann entfallen, wenn im Schadensfall die erforderliche Einsicht für ihr Tun oder Handeln fehlt. Und dieser Nachweis muss vom Geschädigten erbracht werden. Eine Ausnahme gibt es auch in diesem Bereich: Für alle Abläufe, die mit dem Straßenverkehr zu tun haben, muss ein Kind mindestens zehn Jahre alt sein, um überhaupt haftbar gemacht zu werden. Jüngere Kinder sind aufgrund ihres Alters noch gar nicht in der Lage, die Risiken des Straßenverkehrs richtig einzuschätzen. Das gilt allerdings nur für den Bereich des fließenden Verkehrs: Ein neunjähriges Kind, das ein parkendes Auto beschädigt, kann wiederum für den Schaden haftbar gemacht werden.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (§828) gliedert die Deliktfähigkeit in drei Altersstufen. Bis zum siebten Geburtstag ist ein Kind generell nicht deliktfähig. Für den Bereich des Straßenverkehrs gilt dieses bis zu. Zehnten Geburtstag. Vom siebten bzw. zehnten Geburtstag bis hin zum 18. Geburtstag ist ein Kind bedingt deliktfähig. Es muss also im Einzelfall geprüft werden, inwieweit das Kind in einer Schadenssituation die Folgen seines Handelns absehen kann. Ab dem 18. Geburtstag ist man voll deliktfähig.

Aufsichtspflicht bedeutet, die Aufsicht über ein Kind zu haben. Verursacht ein Kind einen Schaden, kann in weiterer Folge derjenige haftbar gemacht werden, der die Aufsichtspflicht über das Kind hat. Das sind in der Regel die Eltern, aber auch je nach Einzelfall die Großeltern, Pflegeeltern, Tagesmütter oder Kindermädchen. Allerdings müssen die Aufsicht führenden Personen nur dann haften, wenn sie im groben Maße ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Ein fünfjähriger Junge, der beim Abstellen seines Fahrrades auf dem Gehweg einen Pkw beschädigt, kann also nicht haftbar gemacht werden: Er ist nicht deliktfähig. In der Privathaftpflicht ist es aber dennoch möglich, solche Schäden durch gesonderte Einschlüsse mit zu versichern.

Zündeln hingegen zwei Zehnjährige in einer Scheune und es kommt dabei zu einem Vollbrand, muss geprüft werden, ob die beiden Jungen die Folgen ihres Handels ansehen konnten. In vielen Fällen haben die Gerichte zugunsten der Geschädigten entschieden.

Um die Familie und auch die eigene bürgerliche Existenz vernünftig abzusichern, kommt man an der Privathaftpflicht nicht vorbei. Denn in vielen Fällen ist ein Schadensersatzanspruch berechtigt und die Verpflichtung zur Wiedergutmachung kann, je nach Art des Schadens, auch schnell das finanzielle Aus bedeuten.

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