
Bevor Google Street View in Deutschland startete, war die Aufregung groß: Dürfen die das überhaupt, mit dem Auto durch die Straßen fahren und alle Häuser fotografieren, um sie dann ins Internet zu stellen? Sie dürfen. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE verweist auf das wohl erste Gerichtsurteil, das nach dem Start von Street View erging. Demnach sind Aufnahmen eines Hauses, wenn sie von der offenen Straße aus erfolgen, nicht zu beanstanden.
Googles Häuseransicht im Internet – Street View – erhitzt seit Monaten die Gemüter. In den USA ist es bereits seit langem möglich, sich im Web-Browser via Google Street View virtuell durch die Straßen eines Ortes zu bewegen, um dabei fotografierte Ansichten der Hausfronten präsentiert zu bekommen.
Nachdem angekündigt wurde, dass Google Street View auch in Deutschland startet, kam es zu umfangreichen Protesten. Viele Hausbesitzer nahmen die Möglichkeit wahr, ihr Haus auspixeln zu lassen, sodass es in Street View nicht zu erkennen war. Dabei kam immer wieder die Frage auf: Darf Google das eigentlich, Autos durch die Straßen zu schicken und Häuser zu fotografieren?
Berliner Familie klagte im Vorfeld gegen Street View Fotos
Das fragte sich auch eine Familie aus dem Berliner Umfeld. Sie hatte vergeblich vor dem Berliner Landgericht (Beschluss vom 13. September 2010 – 37 O 363/10) versucht, der Google Inc. die Aufnahme ihres Hauses bereits im Vorfeld zu untersagen. Die Familie fürchtete, dass Mitglieder der Familie, der eigene Vorgarten oder der private Bereich der Wohnung auf den Fotos sichtbar sein würden.
Die Eigentümerin des Einfamilienhauses legte Beschwerde gegen das Urteil ein, sodass sich der 10. Zivilsenat des Kammergerichts mit dem Fall auseinandersetzen musste. Das Kammergericht wies die Beschwerde (Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 10 W 127/10) zurück, wie gerade erst bekannt wurde. Die Begründung: Insofern die Aufnahmen von der offenen Straße aus gefertigt werden, ist rechtlich an der Veröffentlichung der Aufnahmen nichts zu beanstanden. Anders würde der Fall nur aussenden, wenn für die Fotos eine Umfriedung hätte überwunden werden müssen.
Landgericht und Kammergericht urteilen also: Die bloße Abbildung von Häuserzeilen und Straßezügen sei rechtlich nicht relevant. Da die Wahrscheinlichkeit, dass über das Erlaubte hinaus weiterführende Aufnahmen getätigt werden, nicht hinreichend begründet werden kann, könne man das Anfertigen der Fotos nicht schon im Verfahren des vorbeugenden Rechtsschutzes verlangen. Zumal Google die Gesichter von fotografierten Menschen automatisch anonymisiert und jedem Hausbesitzer eh die Möglichkeit einräumt, Gebäude in der Street-View-Ansicht unkenntlich zu machen.
Einschätzung des Urteils durch Rechtsanwalt Christian Solmecke
Rechtsanwalt Christian Solmecke, Partner in der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE kommentiert das Urteil wie folgt: “Das Urteil des Landgerichts Berlin ist meiner Kenntnis nach das erste Urteil nach dem umstrittenen Start von Google Street View. Die Entscheidung ist zu begrüßen, denn sie entspricht der derzeit geltenden Rechtslage. In Deutschland gibt es die so genannte Panoramafreiheit. Danach dürfen Gebäude von der Straße aus fotografiert werden. Wenn Google hier den Bürgern das Recht auf Verpixelung ihrer Häuser einräumt, dann geschieht dies weniger aufgrund rechtlicher Verpflichtungen, sondern vielmehr, um dadurch eine höhere Akzeptanz des Dienstes zu erreichen.”
Es gibt im Urteil allerdings noch eine Unsicherheit. So können die Google-Autos Fotos vom Haus der Klägerin nur aus dem Grund von der Straße aus tätigen, da die Fotografien von einem stark erhöhten Standpunkt aus aufgenommen werden. Nur dank dieser ungewöhnlichen Höhe könne eine hohe Hecke der Klägerin “überwunden” werden.
Christian Solmecke: “Zu beachten ist hier allerdings noch als Randnotiz, dass die Richter nicht darüber entschieden haben, ob die Fotografien, die durch den besonderen Aufbau der Googles Street View Autos aus einer Höhe von drei Metern erfolgt sind, noch als Fotografien ‘von der Straße aus’ bezeichnet werden können. Nach Ansicht der Richter war bis zuletzt unklar, ob durch diese speziellen Aufbauten eine zwei Meter hohe Hecke überwunden und damit die Innenräume des Hauses fotografiert werden konnten oder nicht.”
Rechtsanwalt Christian Solmecke steht für Kommentare bereit
Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE steht den Medien gern unter der Telefonnummer 0221 – 951 563 0 oder per E-Mail an info@wbs-law.de für weiterführende Kommentare oder für Originaltöne zur Verfügung. (4113 Zeichen, zum kostenlosen Abdruck freigegeben)
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Die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Fernseh-, Film- und Entertainmentbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei jetzt sechzehn Anwälte. Rechtsanwalt Christian Solmecke (37) hat in den vergangenen drei Jahren den Bereich Internetrecht stetig ausgebaut.
Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Christian Solmecke auch Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist für den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.
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