Rechtsschutzversicherung muss auch schon vor einer Kündigung in Kraft treten

In Zeiten der Wirtschaftskrise kommt der Arbeitnehmer ohne Rechtsschutzversicherung kaum noch aus.
Die Rechtsschutzversicherung gehört in Deutschland mittlerweile zu den wichtigsten Versicherungen. Zu komplex ist unsere Rechtssprechung, als dass sich der juristische Laie ohne Rechtsbeistand sein Recht erkämpfen kann.

Bei einer Rechtsschutzversicherung gilt immer eins zu beachten: Wenn sie in Anspruch genommen wird, darf das auslösende Ereignis für einen Rechtsstreit nicht vor dem Versicherungsbeginn liegen. Ein Arbeitnehmer, der Unheil wittert, mehrfach abgemahnt wird und dann eine Rechtsschutzversicherung abschließt, um sich bei einer Kündigung zu wehren, wird schlechte Karten haben. Der Auslöser für das Ereignis der Kündigung ist hier lange in der Vergangenheit eingetreten.

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Andererseits hat der Arbeitnehmer, der über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, bereits vor einer drohenden Kündigung Anspruch auf juristischen Beistand und demnach Leistung aus der Rechtsschutzversicherung. Der Bundesgerichtshof sieht es als gerechtfertigt an, dass der Arbeitnehmer im Vorfeld alle Maßnahmen trifft, um einer Kündigungsabsicht entgegen zu wirken. Dieses Urteil ist vor allem interessant für Arbeitnehmer, die in Auffanggesellschaften integriert werden sollen. Viele Fälle in der Vergangenheit, wie z. B. bei der Schließung von Nokia, zeigen, dass die Unternehmen versuchen, Mitarbeiter frühzeitig aus dem Unternehmen auszugliedern, um später mit einer Kündigung verbundene Kosten zu sparen.

Dagegen hat der Arbeitnehmer natürlich ein Recht vorzugehen, insbesondere, wenn der Arbeitnehmer unter Androhung von Kündigung einen Aufhebungsvertrag erzwingen möchte. Der Bereich Arbeitsrechtsschutz ist mittlerweile fester Bestandteil in der Rechtsschutzversicherung. So gesehen kommt in der heutigen wirtschaftlich schweren Zeit kaum mehr ein Arbeitnehmer ohne eine Rechtsschutzversicherung aus.

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