Reiserecht – Was ist ein Reisemangel?
Ein Reisemangel liegt vor, wenn die gebuchte Reise offensichtlich nicht den angegebenen Leistungen in der Reisebestätigung entspricht beziehungsweise von den Angaben im Reiseprospekt abweicht. Ein Beispiel für einen erheblichen Reisemangel ist, wenn das Hotel vor Ort eine schlechtere Klassifizierung hat als das gebuchte Hotel im Prospekt. Es ist allerdings zwischen Reisemangel und einer bloßen Unannehmlichkeit zu unterscheiden. Bloße Unannehmlichkeiten sind unter anderem Beeinträchtigungen, die nicht im Risikobereich des Reiseveranstalters liegen, wie zum Beispiel ein verspäteter Abflug bis zu fünf Stunden, oder nicht Einhaltung der Nachtruhe im Hotel.
Ob tatsächlich ein Reisemangel vorliegt, obliegt der subjektiven Beurteilung des zuständigen Richters und wird in so genannten Reisemängeltabellen, die öffentlich zugänglich sind festgehalten.
Wie ist die Vorgehensweise, wenn ein Reisemangel vorliegt?
Eine Pflicht des Reisenden ist es, unverzüglich eine Mängelanzeige bei der örtlichen Reiseleitung zu erstellen. Dies bedeutet den Mangel zu beschreiben und zu beweisen und der verantwortlichen Person vorzulegen. In der Regel reicht es nicht aus, dem Hotelier den Mangel zu nennen, außer der Reiseveranstalter hat diesen ausdrücklich als Ansprechpartner angegeben. Nach einer Mängelanzeige ist es die Pflicht des Reiseveranstalters den Mangel zu beheben. Wichtig ist, dass der Reisende eine Frist setzt, in der Regel nur einige Stunden, bis der Mangel behoben sein muss. Nach Beendigung der Reise hat der Reisende einen Monat Zeit, die Mängel anzuzeigen. Die Ansprüche verfallen, sobald die Frist überschritten wurde (vgl. § 651e BGB)
Welche Rechte hat der Reisende, wenn ein Reisemangel vorliegt?
Als erstes hat der Reisende einen Anspruch auf Abhilfe. Das bedeutet, falls ein Mangel vorliegt muss sich der Reiseveranstalter um die Behebung des Mangels kümmern. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit zur Selbstabhilfe. Wenn der Reiseveranstalter den Mangel nicht behebt, kann sich der Reisende selbst darum kümmern, dass der Mangel behoben wird. Das Risiko hierbei ist, dass der zuständige Richter im Nachhinein entscheiden kann, dass es sich nicht um einen Mangel, sondern um eine bloße Unannehmlichkeit handelt. Dann hat der Reisende keinen Anspruch auf Entschädigung. Falls der angezeigte Reisemangel nicht umgehend vor Ort behoben werden kann, hat der Reisende einen Anspruch darauf, die restliche Reise in einem gleichwertigen Hotel zu verbringen (Art, Kategorie, Lage).
Nach Beendigung der Reise hat der Reisende einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Die Höhe der Entschädigung obliegt der subjektiven Beurteilung des Richters und richtet sich nach der Reisemängeltabelle.