Sozialbestattung – Ohne Sterbegeldversicherung kein Geld für die letzte Reise

Ohne Sterbegeldversicherng reicht es in vielen Fällen nicht für eine Bestattung. Eine Belastung für viele Angehörige.
Angehörigen die letzte Ruhe zu ermöglichen, wird für die Hinterbliebenen immer schwerer. Im Jahr 2004 wurde das Sterbegeld abgeschafft, seitdem mehrt sich die Zahl derer, die eine Beisetzung aus eigener Kraft nicht mehr bezahlen können. Denn: eine Sterbegeldversicherung als Bestattungsvorsorge haben nur wenige abgeschlossen.

Das Problem, dass hieraus mittlerweile entsteht, ist die lange Wartezeit bei der Kostenübernahme durch die Sozialämter. Der Bundesverband Deutscher Bestatter klagt, dass es bis zu teilweise einem Jahr dauert, bis die letzte Formalität geregelt ist.

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In Nordrhein-Westfalen verdoppeln sich die Kosten seit dem Jahr 2005 bis heute die Kosten für die Beerdigungen bedürftiger Menschen, nämlich von 6,6 Mio. Euro auf 13,3 Mio. Euro. Auch bundesweit sind die Träger der Sozialhilfe nicht mehr in der Lage, die Kostenübernahme zügig zu bewilligen. Dieses führt zu einer extremen Belastung für die Angehörigen, die mit jedem Cent rechnen müssen. Aber auch die Bestatter beklagen die derzeitige Situation, da viele von ihnen immer länger auf die Bezahlung, da viele mit eigenen Mitteln in Vorleistung gehen.

Vielerorts verhält sich die Situation mittlerweile so, dass Bestatter es ablehnen, Sozialbestattungen zu übernehmen. Durch die lange Wartzeit summieren sich dann bei mehreren Fällen die Außenstände auf mehrere tausend Euro. Entscheidet das Sozialamt dann auch noch, dass die Angehörigen für die Bestattung selber aufkommen müssen, bleibt es dann beim Bestatter, die Kosten selber einzufordern. Diverse Bestatter haben bereits mehrere Klageverfahren laufen. Erfreulich ist, so ein Bestatter, wenn die Hinterbliebenen die Möglichkeit haben, die Kosten aus einer Sterbegeldversicherung zu bezahlen. Damit ist im Regelfall ein „Spar-Begräbnis“ vom Tisch.

Wenn die Bestattet mit der Beisetzung jedes Mal warten würden, bis die Kosten gedeckt sind, verstoßen sie gegen gesetzliche Vorschriften. In Nordrhein-Westfalen müssen Menschen nach ihrem Tod innerhalb von acht Tagen beigesetzt werden. Und so schnell wird eine Sozialbehörde im Regelfall nicht die Kostenübernahme regeln.

Das Bundessozialgericht hat nun in einem Fall geurteilt, dass im Falle einer Hartz-IV-Empfängerin, deren Mann verstorben, die Stadt in Vorleistung gehen muss. Es sei der Frau nicht zuzumuten, innerhalb von kurzer Zeit von einem vermögenden Verwandten die erforderliche Summe einzuklagen. Vielmehr muss dieses dann die Kommune in die Hand nehmen.

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