Steuertipp für Eigentümer: Hochwasserschäden steuerlich absetzbar

Trostpflaster für Hochwasseropfer: Hauseigentümer können die Kosten der Beseitigung von Flutschäden als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. „Voraussetzung für den Steuernachlass ist, dass die Schäden nicht bereits von einer Versicherung beglichen werden. In diesem Fall kann nur der Selbstbehalt steuerlich angesetzt werden. Außerdem muss der so genannte existentiell wichtige Wohnbereich betroffen sein. Dazu zählen Küche, Wohn- oder Schlafzimmer, wogegen die Renovierung eines vollgelaufenen Kellers nicht geltend gemacht werden kann“, erläutert Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Christoph Flechtner die Rechtslage. Die Sanierung muss innerhalb von drei Jahren nach dem Hochwasser erfolgen. Wer die Kosten für die Sanierung mit einem Kredit, beispielsweise einem Bauspardarlehen finanziert, kann zusätzlich die Kreditzinsen von der Steuer absetzen.
Für Vermieter gilt: Sie können die Kosten im Jahr der Sanierung auf einen Schlag als Erhaltungsaufwand in der Steuererklärung angeben.

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