Verschärfte Anforderungen für Private-Equity- und Venture-Capital-Fonds – Verkehrswert des Vermögens ist jährlich zu ermitteln

Kapitalanlagegesetzbuch und ESMA-Richtlinie

Mit der Umstellung der AIFM-Richtlinie in nationales Recht und der neuen Richtlinie der ESMA zu den Berichtspflichten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) wurden strenge aufsichtsrechtliche Auflagen ab dem 22.7.2013 eingeführt. Diese Neuerungen betreffen insbesondere Private-Equity- und Venture-Capital-Fonds.

Mit Beantragung der Zulassung bei der BaFin, die bis spätestens zum 22. Juli 2014 zu erfolgen hat, gelten auch für Verwalter geschlossener Fonds umfangreiche Berichts- und Organisationspflichten. Eine frühzeitige Beschäftigung mit den neuen Pflichten vor Beantragung einer Registrierung ist daher zu empfehlen. Der Gesetzgeber sieht drastische Strafvorschriften vor, wer trotz Registrierungspflicht das Geschäft einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ohne Zulassung betreibt.

Hinter den gesetzlichen Neuerungen steht der Gedanke, dass Unternehmen, die Kapital für Investments einsammeln – insbesondere Risikokapital – im Sinne des Verbraucherschutzes stärker kontrolliert werden müssen. Welche Voraussetzungen im Einzelnen zu erfüllen sind, hängt von verschiedenen Umständen ab. So werden bei den verwalteten Fondsgesellschaften z. B. zwischen Publikums-AIF und Spezial-AIF unterschieden, für die die Anforderungen unterschiedlich hoch sind. Grundsätzlich bestehen die Verpflichtungen jedoch aus vier Komponenten:

-Externes Reporting an die BaFin sowie an die Deutsche Bundesbank,
-Externes Reporting an die Investoren,
-Verpflichtung der AIFM, den Verkehrswert seiner Fondsvermögen mindestens einmal jährlich nach anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung zu ermitteln und
-ggf. sogar die Einschaltung einer Verwahrstelle für jeden verwalteten Fonds, die quasi als Treuhänder fungiert und auch Kontrollfunktionen übernimmt.

Ein Spezial-AIF steht nur professionellen (institutionelle Investoren und große Unternehmen) oder semiprofessionellen Investoren offen. Ein einziger Privatinvestor als Anleger ist in diesem Sinne bereits „schädlich“ und führt zur Qualifikation als Publikums-AIF. Voraussetzung für die Anerkennung als semiprofessioneller Anleger ist unter anderem, dass sich dieser verpflichtet, mindestens EUR 200.000 zu investieren.

Die Begeisterung bei den Verwaltern geschlossener Fonds hält sich verständlicherweise in Grenzen, da diese Pflichten nicht unerhebliche Kosten auslösen können. Dies gilt insbesondere für kleinere Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ihre Fondsgesellschaften nicht als Spezial-AIF mit verminderten Berichts- und Organisationspflichten qualifizieren können. Experten erwarten daher eine entsprechende Marktkonsolidierung.

Verstöße gegen die neuen Anforderungen können zu empfindlichen Bußgeldern und Strafen führen. Betroffene Fondsgesellschaften sollten sich daher umgehend unter Einholung fachkundigen Rates mit dem Thema beschäftigen, um die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Sanktionen zu vermeiden.
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