Privathaftpflicht: Welche Grundlagen sind durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gegeben?

Wie schnell wird doch eine Fensterscheibe mit dem Ball zerschossen oder ein Unfall mit dem Fahrrad verursacht. Nach deutschem Recht haftet man für einen solchen Schaden. Absichern kann man sich dagegen mit der Privathaftpflicht.

Es lässt sich ziemlich lang über den Sinn so manch einer Versicherung diskutieren. Manche Policen scheinen auf den ersten Blick ziemlich überflüssig zu sein. Fest steht jedoch, dass die Privathaftpflicht ein wichtiges Fundament zur Sicherung der eigenen Existenz ist, um bei einem Schadensersatzanspruch gegen sich finanzielle Werte zu sichern. Das Bürgerliche Gesetzbuch stellt die Richtlinien auf, auf deren Grundlage Haftungsansprüche geregelt werden. Daraus ergibt sich auch die klare Notwendigkeit der Privathaftpflicht.

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Der Haftungsgrundsatz findet sich in §833 BGB wieder: Jeder, der einem anderen schuldhaft (fahrlässig oder vorsätzlich) und widerrechtlich einen Schaden zufügt, muss für diesen haften. Hier liegt der Grundsatz der Verschuldenshaftung vor – die Beweislast der Schuld liegt beim Geschädigten.

Die Haftung aus vermutetem Verschulden setzt ebenfalls ein Verschulden voraus. Hier liegt die Beweislast, dass kein Verschulden vorliegt, beim Schädiger. Ein Beispiel hierfür ist der §832 BGB (Haftung des Aufsichtspflichtigen). Wenn ein Kind für einen Schaden nicht haftbar gemacht werden kann, ist ggf. der Aufsichtspflichtige für das Kind in Anspruch zu nehmen. Wenn dieser jedoch beweisen kann, dass er seiner Aufsichtspflicht ausreichend nachgekommen ist, entfällt die Haftung.

Ebenso ist die Haftung des Tierhalters geregelt. Hier verpflichtet die Gefährdungshaftung zum Schadensersatz, auch wenn kein Verschulden vorliegt. Der §833 BGB regelt, dass ein Tierhalter für den Schaden haftet, der durch sein Tier verursacht wird. Dieses ist insbesondere bei der Haltung von Hunden oder Pferden zu berücksichtigen, da von diesen Tieren auch Schäden durch Bisse oder Tritte zu nicht unerheblichen Schadensersatzforderungen führen können.

Mit diesen Regelungen ist der Sinn der Privathaftpflicht hinreichend begründet. Letztendlich dient die Privathaftpflicht nicht nur zum Schutz gegen Schadensersatzforderungen (die, abhängig von der Höhe auch schnell die Existenz vernichten können), sondern bei unberechtigten Schadensersatzforderungen wird ein Anspruch auch abgewehrt. Dieses kann sogar soweit führen, dass durch die Privathaftpflicht notfalls auch vor Gericht ein solcher Anspruch abgewehrt werden kann.

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