Einschränkung der LuftVO bedroht den Modellflug

Drohnenverbot trifft traditionellen Modellflug

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Rechtsanwalt Dr. jur. Walter Felling

Seitens des Bundesministers für Verkehr sind weitreichende Änderungen der Luftverkehrsordnung (LuftVO) geplant. Mit diesen Änderungen sollen befürchtete Gefahren insbesondere durch Drohnen begegnet werden. Sie stellen nach dieser Ansicht eine Gefahr für den Luftverkehr und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

Diese Beweggründe sind sicherlich beachtenswert; die Regelungen der Neuordnung der LuftVO gehen jedoch über dieses Ziel in unangemessener Art und Weise hinaus. So soll auch der traditionsreiche Modellflug in der Weise geregelt werden, dass Modellflug grundsätzlich nur noch in einer Höhe bis zu 100m zulässig sein soll (vgl. § 21b Abs. 1 Nr. 8 LuftVO n.F.).

Nach allen bisherigen Erfahrungen hat der typische Modellflug in den letzten 40/50 Jahren zu keinerlei beachtenswerten Gefahren beigetragen. Dies können die zuständigen Versicherungsgesellschaften jederzeit bestätigen.

Von dieser geplanten Regelung werden ca, 100.000 Modellflieger in Deutschland betroffen. Der Betrieb von Modellflugzeugen ist damit weitgehend einzustellen. Zwar soll es eine Ausnahme für Steuerer (Piloten) geben, wenn diese einen persönlichen Qualifikationsnachweis führen können (vgl. § 21a Abs. 5 LuftVO n.F.), der den Nachweis praktischer Fähigkeiten und rechtlicher Kenntnisse über das Modellflugrecht voraussetzt. Dieser persönliche Qualifikationsnachweis vermindert allerdings nach allgemeiner Auffassung keine Gefahren; er stellt aber einen wesentlichen Hemmschuh insbesondere im Bereich der Jungend- und Vereinsarbeit dar. Insbesondere die zahlreichen Modellflugveranstaltungen auch mit internationalen Piloten sind dann nicht mehr durchführbar; Wettbewerbe nationaler oder internationaler Ausrichtung werden nicht mehr möglich sein. Denn dieser persönliche Qualifikationsnachweis müssten auch international anerkannte Spitzenpiloten ausländischer Herkunft nachweisen. Dieses Erfordernis – übertragen auf den Fußballbereich – würde Folgendes bedeuten: Bevor Christian Ronaldo ein Spiel seines Vereins Real Madrid z. B. im Stadion in Dortmund austragen dürfte, müsste er vor einer Kommission seine praktischen Fähigkeiten als Fußballer und seine rechtlichen Kenntnisse über die Fußballregeln nachweisen. Ein Absurdum, wie Sie sicher selbst feststellen können.

Eine Kritik an der Neuausrichtung der LuftVO ist aber nur so gut, wie nicht anderweitige Regelungen vorgeschlagen werden können, die die Bedenken hinsichtlich der Sicherheit berücksichtigen, aber weit weniger Eingriffe in den traditionellen Modellflug darstellen. Diese Regelung könnte wie folgt aussehen: „Drohnen (im Regelfall Copter mit oder ohne Kamera) und der gewerbliche Modellflug (z.B. entgeltliche Kameraaufnahmen von Industriegeländen usw.) dürfen außerhalb genehmigter Modellflugplätze nur in einer Höhe von 100m aufsteigen; Ausnahmen kann die zuständige Luftfahrtbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen erteilen“.

Mit dieser Regelung wäre der Modellflugbetrieb wie bisher durchzuführen; die besonderen Gefahren z.B. von Drohen aber wäre durch die Neuordnung beseitigt.

Anmerkung: Der Autor ist seit mehr als 40 Jahren aktiver Modellflieger, Fachjournalist auf dem Gebiet des Modellflugrechts mit zahlreichen Veröffentlichungen; darüber hinaus hat der Autor 2008 seine Dissertation zum Thema Modellflugrecht verfasst.

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