KRAVAG fordert Bonitätsprüfung durch Makler

Gewerbeversicherer sorgen dafür, dass ihre Kunden ihrem Gewerbe konzentriert nachgehen können, denn sie entlasten die Versicherten von anfallenden Kosten, die durch den Eintritt eines Schadens entstehen könnten. Der Autoversicherer aus dem Haus der R+V Versicherungsgruppe hat seine Aufgabe, die Versicherten von Gefahren zu schützen, jetzt etwas zu ernst genommen. Die KRAVAG verlangt von ihren Maklern zukünftig die Vorlage einer Bonitätsprüfung, bevor man mit einem Kunden ein neues Vertragsverhältnis abschließt. Damit gewinnt die gewerbliche Kundenberatung und die Versicherungsvermittlung eine ganz neue Bedeutung.

 

Makler agieren im Interesse ihre Kunden

Die KRAVAG arbeitet bei der Vermittlung von gewerblichen Kraftfahrzeug- und Flottenversicherungen maßgeblich mit Maklern zusammen. Als ungebundener Makler ist man verpflichtet, ausschließlich im Interesse seiner Kunden zu agieren. Hier unterscheidet sich der Makler von einem Versicherungsvermittler, der den Interessen seiner Versicherung verpflichtet ist. Diese juristische Finesse hat man bei der KRAVAG offenbar nicht verstanden. Ab 28. März 2015 verlangt sie von Maklern und Mehrfachagenten, beim Abschluss einer Kfz-Versicherung eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Im Ergebnis heißt das, der Kunde muss dem Makler seine Bonität nachweisen. Die KRAVAG fordert die Bonitätsprüfung nicht selbst an, sondern sie schaltet die Makler dazwischen, die ihre Kunden zukünftig dazu auffordern sollen. Die Gesellschaft ist nicht einmal bereit, ihre Kunden selbst entsprechend zu informieren. Vielmehr verweist man auf die Maklerschaft und fordert von dort vehemente Unterstützung bei der Umsetzung des Vorhabens. Geht ein Makler darauf ein, widerspricht er unter Umständen seiner Aufgabe, im Interesse des Kunden zu handeln.

 

Versicherer beharrt auf seiner Position

In der jüngeren Vergangenheit hatten mehrere gewerblich ausgerichtete Makler gegen das Vorhaben der Gesellschaft Protest eingelegt. Insbesondere stand die Frage im Raum, ob die Gesellschaft die Kosten übernimmt, die für den Kunden entstehen. Erst nach einer relativ langen Zeit von zwei Monaten wurde die Anfrage beantwortet. Allerdings bleibt der Versicherer bei seiner Position, der Makler habe bei der Einholung der personenbezogenen Daten zu unterstützen. Sollte die Bonitätsauskunft nicht vorgelegt werden, könnte der Antrag nicht bearbeitet werden. Für die Makler ergibt sich daraus eine schwierige Position. Natürlich möchte man mit dem größten gewerblichen Kraftfahrzeug- und Flottenversicherer weiter zusammenarbeiten. Doch die Gesellschaft bedient sich hier offensichtlich der Makler, um Zugang zu personenbezogenen Daten zu erhalten, die viele Kunden nur ungern veröffentlichen. Und auch der harsche Umgang mit der Maklerschaft, einen Vertragsabschluss bei fehlenden Angaben abzulehnen, ist unverständlich. Ebenso ist unklar, warum man den Kunden nicht selbst informiert, sondern einen Versicherungsvermittler agieren lässt.

 

Juristische Grundlage bleibt zweifelhaft

Für die Makler wird die Situation auch aus juristischer Sicht schwierig. Der Makler steht eindeutig im Lager des Kunden, er ist kein Erfüllungsgehilfe für den Versicherer. Insbesondere Informationspflichten der Gesellschaft gegenüber dem Versicherten kann ein Makler nicht übernehmen. Es bleibt abzuwarten, wie die KRAVAG in dieser Sache weiter vorgeht.

 

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