Oberweißbacher Berg- und Schwarzatalbahn lädt am 31. Januar zur Dampfnostalgie ins Schwarzatal ein
Nostalgiefahrt in Zusammenarbeit mit der Rennsteigbahn – Buntes Rahmenprogramm sorgt für Abwechslung
(Leipzig/Mellenbach-Glasbach, 27. Januar 2010) Am kommenden Sonntag (31. Januar) lädt die Oberweißbacher Berg- und Schwarzatalbahn (OBS) in Zusammenarbeit mit der Rennsteigbahn alle Eisenbahnfreunde und Familien zum traditionellen „Andampfen im Schwarzatal“ ein. Der Nostalgiezug „Raanzer“, gezogen von einer Dampflokomotive der Baureihe 94, verkehrt an diesem Tag von Ilmenau (ab 6.40 Uhr) über Arnstadt (ab 8.25 Uhr) und Rottenbach (ab 9.40 Uhr) bis nach Katzhütte (an 10.39 Uhr) und pendelt dann mehrfach im malerischen Schwarzatal. Zudem sind die historischen Dieseltriebwagen 772, im Volksmund Ferkeltaxen genannt, zwischen Rottenbach und Katzhütte im Einsatz. Am Bahnhof Katzhütte sorgt der dort ansässige Heimatverein mit verschiedenen Aktionen für einen angenehmen Aufenthalt sowie die Verpflegung der Besucher.
Die einfache Fahrt mit dem historischen Dampfsonderzug kostet für die Gesamtstrecke 12 Euro pro Person und zwischen Rottenbach und Katzhütte 6 Euro. Fahrkarten gibt es direkt im Zug. Kinder bis 3 Jahre können kostenlos mitfahren.
Zusätzlich öffnet im Bahnhof Obstfelderschmiede auch der Bergbahnshop seine Pforten. In angenehmer Atmosphäre kann man dort in verschiedenen Büchern zur Region und zur Bergbahn schmökern, Ansichtskarten erwerben, nach einem passenden Souvenir von der Bergbahn oder aus Thüringen suchen und selbstverständlich Fahrkarten für die historische Bergbahn kaufen. Die Bergbahn verkehrt alle 30 Minuten jeweils zur vollen und halben Stunde von Obstfelderschmiede zur Bergstation Lichtenhain. Wer mag, kann dort direkt in die historischen Elektrotriebwagen nach Cursdorf umsteigen, oder alternativ das Maschinenhaus besichtigen, die Ausstellung zur Geschichte der Bergbahn besuchen oder auf eine Thüringer Bratwurst ins beliebte BISTROPA ? ein zur Gaststätte umgebauter Eisenbahnwagen mit angeschlossenem Kinderspielplatz ? einkehren.
Nähere Informationen zum „Andampfen im Schwarzatal“, zu Anreisemöglichkeiten, günstigen Tickets, Parkplätzen vor Ort und vieles mehr finden Interessenten im Internet unter www.oberweissbacher-bergbahn.com .
Herausgeber: Deutsche Bahn AG
Potsdamer Platz 2, 10785 Berlin, Deutschland
Verantwortlich für den Inhalt:
Leiter Kommunikation Oliver Schumacher
Bundesgerichtshof zur Eigenbedarfskündigung wegen Wohnbedarfs von Familienangehörigen
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist.
Im Sommer 2004 zog die damals 85-jährige Klägerin aus ihrer Eigentumswohnung in Baden-Baden aus und übersiedelte in eine nahe gelegene Seniorenresidenz. Sie vermietete die Wohnung ab September 2004 an die Beklagten zu einer monatlichen Miete von 1.050 ?. Im August 2007 übertrug die verwitwete und kinderlose Klägerin das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte; dabei behielt sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor. In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung gegenüber der Klägerin, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege der Klägerin zu übernehmen. Durch Anwaltsschreiben ließ die Klägerin seit August 2007 mehrfach Kündigungen des mit den Beklagten bestehenden Mietverhältnisses aussprechen. Als Kündigungsgrund wurde auch Eigenbedarf für die Nichte aufgrund der Pflegevereinbarung im Vertrag vom August 2007 geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die anschließend von der Vermieterin erhobene Räumungsklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Nichte der Klägerin als Familienangehörige im Sinne § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB* anzusehen ist und die Eigenbedarfskündigung deshalb berechtigt war. Der Bundesgerichtshof hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeführt, dass nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt sind, dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht.
*§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. ?
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder ?
Urteil vom 27. Januar 2010 ? VIII ZR 159/09
AG Baden-Baden – Urteil vom 1. Juli 2008 – 7 C 150/08
LG Baden-Baden – Urteil vom 26. Mai 2009 – 2 S 9/09
Karlsruhe, den 27. Januar 2010
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Bundesgerichtshof zu Vertragsbedingungen eines Gasversorgungsunternehmens
Der Bundesgerichtshof hat heute ein brandenburgisches Gasversorgungsunternehmen zur Unterlassung der Verwendung von insgesamt fünf Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verurteilt.
Das beklagte Gasversorgungsunternehmen verwendet seit April 2007 für Grundversorgungskunden neben der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)* „Ergänzende Bedingungen ? zur GasGVV“ und für Sonderkunden „Besondere Bedingungen für die Belieferung von Haushalts- und Nicht-Haushaltskunden in Niederdruck außerhalb der Grundversorgung“. Der klagende Verbraucherschutzverband verlangt die Unterlassung der Verwendung von insgesamt fünf darin enthaltenen Klauseln. Das Klauselwerk lautet auszugsweise wie folgt (die vom Kläger beanstandeten Klauseln sind in Kursivdruck wiedergegeben):
„A. Ergänzende Bedingungen zur GasGVV
?
IX. Einstellung der Versorgung
1. E. ist u. a. bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Zahlungserinnerung gemäß § 19 Abs. 2 GasGVV berechtigt, die Gasversorgung vier Wochen nach Androhung einzustellen zu lassen [Klausel Nr. 1]. Die Wiederinbetriebnahme erfolgt in diesen Fällen regelmäßig erst dann, wenn die offenen Gaslieferungsforderungen und die Kosten der Versorgungseinstellung und der Wiederinbetriebnahme in voller Höhe beglichen wurden.
2. Eine in nicht unerheblichem Maße schuldhafte Zuwiderhandlung des Kunden gegen die GasGVV im Sinne von § 19 Abs. 1 GasGVV liegt vor, wenn der Kunde grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt [Klausel Nr. 2].
?
X. Preisänderungen
1. Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gemäß § 5 Abs. 2 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss [Klausel Nr. 3].
2. Im Falle einer Änderung nach Abs. 1 steht dem Kunden nach § 5 Abs. 3 GasGVV ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung der Preisänderung gemäß § 5 Abs. 3 GasGVV ausgeübt werden. Ist der neue Lieferant nicht in der Lage, die Versorgung des Kunden unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung aufzunehmen, gelten die allgemeinen Preise bzw. Ergänzenden Bestimmungen dem Kunden gegenüber weiter. Dies gilt maximal für den Zeitraum, den der neue Lieferant ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Rahmen eines üblichen Wechselprozesses benötigt, um die Belieferung aufzunehmen. Als üblicher Zeitraum gelten maximal zwei Monate. Erfolgt nach Ablauf dieser Frist keine Versorgung durch den neuen Lieferanten, fällt der Kunde in die Ersatzversorgung [Klausel Nr. 4].
B. Besondere Bedingungen für die Belieferung von Haushalts- und Nicht-Haushaltskunden in Niederdruck außerhalb der Grundversorgung
?
IV. Preisänderungen und Sonderkündigungsrecht
1. Änderungen der Sonderpreise E. Klassik und E. Komfort werden entsprechend § 5 GasGVV jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss [Klausel Nr. 5]. Das Änderungsrecht der E. nach Satz 1 bezieht sich beim Sonderpreis Komfort auf beide Preisbestandteile, d. h., sowohl auf den zugrunde liegenden E. Klassik-Preis als auch auf den Rabatt. Im Falle einer Preis- oder Rabattänderung steht dem Kunden entsprechend § 5 Abs. 3 GasGVV ein Sonderkündigungsrecht zu. Bezüglich der Voraussetzungen und Folgen einer solchen Kündigung wird auf Ziffer X. Absatz 2 der Ergänzenden Bedingungen zur GasGVV verwiesen.
?“
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme von Klausel Nr. 3 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und der Klage auch hinsichtlich Klausel Nr. 3, nicht aber hinsichtlich Klausel Nr. 4 stattgegeben. Auf die Revision des klagenden Verbandes hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs der Klage auch im Hinblick auf Klausel Nr. 4 stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte hingegen keinen Erfolg.
Die für die Gasversorgung außerhalb der Grundversorgung geltende Preisanpassungsklausel (Klausel Nr. 5) benachteiligt die Sonderkunden der Beklagten unangemessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt zwar eine Preisanpassungsklausel in einem Sonderkundenvertrag, die das in § 5 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)* geregelte gesetzliche Preisan-passungsrecht unverändert übernimmt, keine unangemessene Benachteiligung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2009 ? VIII ZR 56/08, Pressemitteilung Nr. 152/2009). Hier handelt es sich aber nicht um eine inhaltlich mit § 5 GasGVV übereinstimmende Preisanpassungsklausel. Denn die unveränderte Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts muss auch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV geregelten Mitteilungspflichten des Gasversorgungsunternehmens erfassen (u. a. briefliche Mitteilung der beabsichtigten Änderungen an den Kunden). Diese Pflichten sind auch gegenüber Sonderkunden von wesentlicher Bedeutung, weil auch diese ein Interesse daran haben, rechtzeitig und zuverlässig in einer Weise über Preisänderungen informiert zu werden, die gegebenenfalls einen zügigen Lieferantenwechsel ermöglicht. In Klausel Nr. 5 wird aber nur der erste Satz von § 5 Abs. 2 GasGVV inhaltlich wiedergegeben. Deshalb ist nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung davon auszugehen, dass die in Satz 2 der Vorschrift enthaltene Regelung über die Mitteilungspflichten nicht gelten soll. Aus den gleichen Gründen ist Klausel Nr. 3, die für den Bereich der Grundversorgung gilt, wegen Verstoßes gegen die in diesem Bereich zwingende Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV unwirksam.
Der Bundesgerichtshof hat ferner entschieden, dass die Klauseln Nr. 1, 2, 3 und 4, die für die Belieferung von Grundversorgungskunden und Ersatzversorgungskunden gelten, zum Nachteil der Kunden von zwingenden Vorschriften der GasGVV abweichen. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden, die zur Unwirksamkeit der Klauseln führt. Die Abweichung von den Vorschriften der GasGVV ergibt sich zum Teil daraus, dass deren Regelungsgehalt in den Ergänzenden Bedingungen der Beklagten nur unvollständig wiedergegeben wird. So beschränkt sich Klausel Nr. 1 auf die Wiedergabe von § 19 Abs. 2 Satz 1 GasGVV, nach der der Grundversorger insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung berechtigt ist, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen. Keine Erwähnung findet hingegen die einschränkende Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 GasGVV, nach der dies unter anderem dann nicht gilt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen. Klausel Nr. 4 weicht von dem in § 5 Abs. 3 GasGVV gewährleisteten Schutz in der Übergangszeit bei einem Versorgerwechsel zum Nachteil des Kunden ab.
Im Hinblick auf die Befugnis zur Unterbrechung der Grundversorgung ohne vorherige Androhung gemäß § 19 Abs. 1 GasGVV (Klausel Nr. 2) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine von der Regelung vorausgesetzte „in nicht unerheblichem Maße schuldhafte“ Zuwiderhandlung des Kunden nicht immer und unwiderleglich dann vorliegt, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Mit der Formulierung beschreibt die GasGVV nicht nur einen bestimmten Verschuldensgrad, sondern verlangt neben einem Verschulden des Kunden einen bestimmten Schweregrad der Zuwiderhandlung. Damit ist eine Unterbrechung der Grundversorgung ohne vorherige Androhung auch dann unzulässig, wenn es sich zwar um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Zuwiderhandlung des Kunden handelt, diese aber ? zum Beispiel im Hinblick auf ihre Auswirkungen für das Versorgungsunternehmen ? objektiv unerheblich ist.
* Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV)
§ 5 Art der Versorgung
(1) ?
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
§ 19 Unterbrechung der Versorgung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
Urteil vom 27. Januar 2010 ? VIII ZR 326/08
LG Potsdam – Urteil vom 13. November 2007 – 12 O 163/07
OLG Brandenburg ? Urteil vom 19. November 2008 – 7 U 223/07
(veröffentlicht in OLGR 2009, 275))
Karlsruhe, den 27. Januar 2010
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Frankfurt am Main (pressrelations) – Fraport-Investitionen sichern über 25.000 Arbeitsplätze ? 1,14 Milliarden Euro stärken insbesondere mittelständische Unternehmen 27.01.2010 07/10…
Berlin (pressrelations) – Lammert: Wir Deutschen haben für die Existenz und die Sicherheit Israels eine historisch begründete besondere Verantwortung Bundestagspräsident…
noris network auf Wirtschaftsgipfel 2010 – Effiziente Überwachung von Rechenzentren
Nürnberg/Düsseldorf, 27. Januar 2010 ? Auf dem Wirtschaftsgipfel „Rechenzentrum, Green IT Datenspeicherung 2010“ (1.-2. Februar 2010, Hotel Nikko in Düsseldorf) referiert Florian Sippel von noris network über das Thema „IT meets Facility Management: Optimierte RZ-Überwachung“. Zum Wirtschaftsgipfel haben sich mehr als 50 CIOs und RZ-Verantwortliche aus Mittelstands- und Großunternehmen verschiedenster Branchen angemeldet.
Referent Florian Sippel, Projektleiter Rechenzentren bei noris network, erläutert in seinem Vortrag, wie sich moderne Rechenzentren ebenso effizient wie zuverlässig überwachen und absichern lassen. An Praxisbeispielen skizziert der RZ-Experte, wie sich die Vorteile aus einem integrierten Betrieb der IT und des Facility Managements miteinander verkoppeln lassen.
Die Nürnberger noris network AG betreibt selbst mehrere Rechenzentren in Nürnberg und München. Im eco Datacenter Star Audit errang noris network mehrfach die Höchstnote Fünf Sterne, ist nach ISO 27001 zertifiziert und von mehreren Finanzdienstleistern aus ihrem Kundenkreis als „bankensicheres“ Rechenzentrum auditiert. CIOs und Leiter unternehmensinterner Rechenzentren unterstützt noris network durch Consulting-Leistungen bei Aufbau und Betrieb von Rechenzentren.
Weitere Information finden Sie unter www.noris.de.
noris network AG
Abgestimmt auf die Bedürfnisse mittelständischer Unternehmen bietet die noris network AG Managed IT-Services bis hin zum IT-Outsourcing in den Bereichen Internet Service Providing (ISP), Virtual Private Network (VPN), Managed Security, Voice over IP (VoIP), Application Hosting, Terminal Services, eCommerce Applications und Storage/Backup. Technologische Basis dieser Services ist eine leistungsfähige IT-Infrastruktur mit noris network-eigenem Hochleistungs-Backbone und mehreren Hochsicherheits-Rechenzentren.
Die noris network AG ist für ihr durchgängiges Informationssicherheits-Management nach ISO/IEC 27001:2005 zertifiziert und trägt die maximale Anzahl von fünf Sternen, die das eco (Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V.) im eco Datacenter Star Audit vergeben hat.
1993 gegründet zählt die noris network AG zu den deutschen Pionieren auf dem Gebiet moderner IT-Dienstleistungen und betreut heute neben der TeamBank AG eine ganze Reihe renommierter Firmen wie adidas AG, Augustinum gGmbH, Cortal Consors S.A., FIDUCIA IT AG, Sparda-Datenverarbeitung eG, Puma AG, Touropa u. v. a. m.
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