Werkstatt-Tests 2009: Ausgezeichneter Opel Service

Rüsselsheim (pressrelations) –

Werkstatt-Tests 2009: Ausgezeichneter Opel Service

ADAC: Viermal „sehr gut“
Auto BILD: Fünfmal „sehr gut/gut“
Auto motor und sport: Sechsmal „sehr empfehlenswert/empfehlenswert“

Rüsselsheim.
„Wir leben Autos“, der neue Markenclaim von Opel, wird im Handel Tag für Tag praktiziert. Engagement und Verantwortungsbewusstsein schlägt sich in guter Service-Arbeit nieder. In diesem Jahr wurden die Werkstätten in den Opel-Händlerbetrieben vom ADAC, den größten Auto-Zeitschriften und vom Fachmagazin „kfz betrieb“ unter die Lupe genommen. Ergebnis: 15 der 21 getesteten Betriebe erhielten die Top-Bewertungen „Gut“ und „Sehr Gut“.

Von einem „erfreulichen Resultat“ im Werkstatt-Test 2009 spricht in ihrer heutigen Ausgabe Auto BILD, wo acht Betriebe getestet wurden. Sechs davon lieferten eine gute oder sogar sehr gute Arbeitsleistung ab. „82,1 Prozent aller Mängel behoben ? solche Quoten waren noch vor wenigen Jahren kaum denkbar“ schreibt Auto BILD.

Das Magazin „auto motor und sport“ beschreibt die Leistungen der Opel Partner als „so gut wie noch nie“. Die Opel-Werkstätten setzten hier nicht nur mit der Topnote „Sehr empfehlenswert“ (Opel Dello/Hamburg) und fünf Mal „Empfehlenswert“, sondern auch mit Sonderleistungen Maßstäbe. Dazu gehören die SMS-Benachrichtigung, sobald das Auto fertig ist, oder das Auftragstüten-System für Kunden, die es besonders eilig haben.

Vier Mal die Note „Sehr gut“, einmal „Befriedigend“ ? dieses äußerst positive Ergebnis erzielt Opel bei dem diesjährigen ADAC Werkstatt-Test. 75 Reparaturwerkstätten nahm der Automobilclub 2009 unter die Lupe, darunter fünf Opel-Betriebe. Mit 96 von 100 möglichen Punkten erzielte das Autohaus Heister in Wittlich ein herausragendes Ergebnis, ebenso die Autohäuser Am Johannisplatz in Wachau/Markkleeberg und Fräter in Kiel mit jeweils 95 Punkten sowie das Autohaus Dörrschuck in Mainz (89 Punkte).

Sie fanden und beseitigten alle am Fahrzeug präparierten Mängel. Die Gesamtresultate des ADAC basieren auf den Kriterien „Arbeitsqualität/Technik“ und „Kundenservice“.

Auf der IAA kürte die Fachzeitschrift „kfz betrieb“ vier Opel Service Partner mit dem Service Award 2009 für herausragende Leistungen. Sie zählen zu den besten zehn von 400 getesteten deutschen Autohäusern.

„Diese Ergebnisse belegen, dass Opel starke Partner hat, auf die sich unsere Kunden jederzeit verlassen können. Von unabhängigen Institutionen wie dem ADAC oder AutoFachmagazinen die exzellente Qualität der Opel Service Partner bestätigt zu bekommen, erfüllt uns mit großer Zufriedenheit. Und es zeigt: Wir leben Service“, kommentiert Wolfram Knobling, Direktor Service der Adam Opel GmbH.

URL: www.opel.de

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Großauftrag für Opel : Adler Modemärkte GmbH stellt gesamten Fuhrpark auf Insignia Sports Tourer um

Rüsselsheim (pressrelations) –

Großauftrag für Opel : Adler Modemärkte GmbH stellt gesamten Fuhrpark auf Insignia Sports Tourer um

Rüsselsheim.
Die Adler Modemärkte GmbH setzt auf Opel. Das Unternehmen mit Filialen in Deutschland, Österreich und Luxemburg stellt in den kommenden Monaten seinen kompletten Fahrzeugbestand auf Modelle mit dem Blitz um. Aushängeschild wird der Opel Insignia Sports Tourer, von dem 120 bestellt wurden. Die ersten 60 Fahrzeuge nahmen Adler-Geschäftsführung und -Mitarbeiter jetzt in Rüsselsheim in Empfang.

„Mit dem Insignia Sports Tourer fährt Adler das Premiumprodukt aus unserem Haus. Die innovativen Technologien, das charakteristische Design und ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis haben Adler überzeugt“, erklärte Jürgen F. Hölz, Direktor Verkauf an Groß- und Gewerbekunden Mitteleuropa. Thomas Wanke, Geschäftsführer der Firma Adler, unterstreicht die Bedeutung des neuen Modells für den Fuhrpark: „Der Sports Tourer ist das ideale Fahrzeug für unsere Zwecke: Er bietet viel Platz, so dass unsere Einkäufer bequem alle Musterteile verstauen können. Der von der „Aktion gesunder Rücken“ zertifizierte Fahrersitz war für uns ein weiteres wichtiges Kriterium“.

Die Insignia-Flotte von Adler ist mit dem 118 kW/160 PS starken und zugleich sparsamen 2,0-Liter-Turbodieselmotor mit Sechsgang-Automatikgetriebe ausgerüstet. Den Komfort des im Werk Rüsselsheim gebauten Fahrzeugs steigern unter anderem Navigations-system, Parkpilot und eine Mobiltelefon-Vorbereitung.

URL: www.opel.de

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Treuepflichten für die Gesellschafter eines Immobilienfonds in Sanierungsfällen (‚Sanieren oder Ausscheiden‘)

Karlsruhe (pressrelations) –

Treuepflichten für die Gesellschafter eines Immobilienfonds in Sanierungsfällen („Sanieren oder Ausscheiden“)

Die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds in Form einer GmbH Co OHG, ist wie eine Vielzahl derartiger Fonds in Berlin wegen des Fortfalls von Fördermitteln und der Situation auf dem Berliner Mietmarkt in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Ein im Jahre 2002 eingeholtes Sanierungsgutachten bescheinigte der Klägerin jedoch ihre grundsätzliche Sanierungsfähigkeit. Für die dazu mit den Gläubigerbanken zu schließende Sanierungsvereinbarung war auf Seiten der Klägerin u.a. erforderlich, dass ihre Gesellschafter neues Kapital aufbrachten.

Zwecks Umsetzung der Sanierungspläne beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin im Oktober 2002 mit der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen ¾ Mehrheit der Stimmen eine Kapitalherabsetzung um 99,9% und gleichzeitig die Erhöhung des Eigenkapitals um ca. 4,6 Mio Euro. Die Übernahme des Neukapitals war den Gesellschaftern freigestellt. Allerdings hatte eine gleichzeitig beschlossene Änderung des Gesellschaftsvertrages zur Folge, dass diejenigen Gesellschafter, die sich nicht bis zum 31. Dezember 2003 verbindlich an der Kapitalerhöhung beteiligten, zu diesem Stichtag aus der Gesellschaft ausschieden, ohne dass es einer weiteren Erklärung der Gesellschaft bedurfte. Zwei der vier Beklagten stimmten für diese Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die beiden anderen stimmten nicht zu.

Keiner der vier Beklagten hat sich bis zum Stichtag an der Kapitalerhöhung beteiligt. Die Klägerin meint, die Beklagten seien Ende 2003 als Gesellschafter ausgeschieden und verlangt von ihnen Zahlung des auf diesen Stichtag ermittelten, ihrer jeweiligen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entsprechenden sog. negativen Auseinandersetzungsguthabens, also Begleichung des auf sie jeweils entfallenden Verlustanteils. Die Klage war in beiden Instanzen erfolglos, da nach Ansicht von Land- und Kammergericht die Beklagten weiterhin Gesellschafter der Klägerin sind. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen die Ansicht vertreten, der Gesellschafterbeschluss über das Ausscheiden im Falle der Weigerung, sich durch Zuführung neuen Kapitals an der Sanierung zu beteiligen, sei unwirksam. Es handele sich bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages um eine „mittelbare Nachschussverpflichtung“, die zu ihrer Wirksamkeit nach § 707 BGB der Zustimmung aller Gesellschafter der Klägerin bedurft hätte. Da es daran fehle, seien auch die beiden Beklagten, die zugestimmt hätten, nicht an den Beschluss gebunden.

Auf die – von ihm zugelassene – Revision der Klägerin hat der II. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Senat hat entschieden, dass die beiden Beklagten, die den Gesellschafterbeschlüssen zugestimmt haben, an ihre Zustimmung gebunden sind mit der Folge, dass die Beschlüsse ihnen gegenüber wirksam sind. Denn es war weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese Beklagten ihre Zustimmung davon abhängig gemacht haben, dass sämtliche Gesellschafter der Klägerin den Änderungen des Gesellschaftsvertrages zustimmen.

Aber auch gegenüber den beiden anderen Beklagten geht die Klägerin zu Recht von der Wirksamkeit des Beschlusses mit der Folge des Ausscheidens aus der Gesellschaft aus, weil beide Beklagten in der hier vorliegenden Sanierungssituation aus gesellschafterlicher Treuepflicht zur Zustimmung zu der Regelung über das Ausscheiden als Gesellschafter im Falle der Nichtteilnahme an der Kapitalerhöhung verpflichtet waren. Zwar kann grundsätzlich kein Gesellschafter, der seinen nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldeten Beitrag geleistet hat, – wie der II. Zivilsenat in ständiger Rechtsprechung entscheidet – gegen seinen Willen zu weiteren finanziellen Beiträgen zum Erreichen des Gesellschaftszwecks gezwungen werden. Dies gilt insbesondere in Sanierungssituationen, die stets die Gefahr des Scheiterns und damit des Verlustes des neu zugeführten Kapitals bergen. Andererseits ist es den Gesellschaftern, die die Chance einer Sanierung ergreifen wollen und deshalb bereit sind, der Gesellschaft weitere finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht notwendigerweise zuzumuten, den erhofften künftigen Sanierungserfolg mit den Gesellschaftern teilen zu müssen, die dazu nichts ? nicht einmal in Gestalt des sofort zu leistenden Verlustanteils – beitragen wollen. Ebenso wenig können die Gesellschafter, die nichts mehr in die Gesellschaft investieren wollen, die sanierungsbereiten Mitgesellschafter stets auf den Weg der Liquidation mit den damit durchgängig verbundenen Zerschlagungsverlusten verweisen. In diesen Fällen kann es die gesellschafterliche Treupflicht den zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Gesellschaftern gebieten, aus der Gesellschaft auszuscheiden und die Folgen ? sofortiger Ausgleich des „negativen Auseinandersetzungsguthabens“ ? zu tragen.

Diese Voraussetzungen hat der Senat im zu entscheidenden Fall als erfüllt angesehen. Die Klägerin hätte zwingend liquidiert werden müssen, wenn sich nicht der ganz überwiegende Teil der Gesellschafter bereit gefunden hätte, weitere Gelder an die Gesellschaft zu zahlen, weil nur dadurch die Kreditgeber ihrerseits veranlasst werden konnten, auf einen nicht unerheblichen Teil ihrer Forderungen gegen die Gesellschaft zu verzichten. Für den Fall des Erfolgs dieses Sanierungsplans hätten die nicht zahlungsbereiten Gesellschafter hiervon ohne eigenen finanziellen Aufwand und damit auf Kosten der risikobereiten Gesellschafter profitiert. Ein derartig unausgewogenes Verhältnis ist den finanzierenden Gesellschaftern jedenfalls dann nicht zumutbar, wenn der zahlungsunwillige Gesellschafter, wie im vorliegenden Fall, durch sein Ausscheiden nicht nur nicht schlechter, sondern sogar deutlich besser gestellt wird, als er stehen würde, wenn die Gesellschaft liquidiert worden wäre und er den dabei auf ihn entfallenden anteiligen Verlust zu tragen hätte.

Damit sind alle vier Beklagten zum 31. Dezember 2003 als Gesellschafter aus der Klägerin ausgeschieden. Zur Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage der Höhe des jeweils zu zahlenden Auseinandersetzungsfehlbetrages hat der II. Zivilsenat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Urteil vom 19. Oktober 2009 – II ZR 240 /08
LG Berlin ? Urteil vom 1. September 2006 ? 100 O 141/05
KG Berlin ? Urteil vom 19. September 2008 ? 14 U 9/07
Karlsruhe, den 19. Oktober 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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Kein neues Angebot – Streiks beginnen morgen wie geplant

Frankfurt am Main (pressrelations) –

Kein neues Angebot – Streiks beginnen morgen wie geplant

Frankfurt am Main
Da die Arbeitgeberseite bis zum heutigen Montag kein neues Angebot vorgelegt hat, wird der unbefristete Erzwingungsstreik in der Branche bundesweit am Dienstag früh „wie geplant“ beginnen, erklärte ein Gewerkschaftssprecher am Montagnachmittag in Frankfurt. „Die letzte Chance vor Streikbeginn ein neues, verbessertes Angebot vorzulegen, haben die Arbeitgeber verstreichen lassen – dafür muss und wird in den nächsten Tagen und Wochen mit voller Kraft gestreikt werden.“ Der Ausstand beginne morgen früh (Dienstag, 20.10.) in fast allen Bundesländern an verschiedenen Orten „gleichzeitig und in dichter Folge“. In den kommenden Tagen werde der Streik planmäßig ausgeweitet.

Der Sprecher der IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) kritisierte zudem die Informationspolitik des Bundesinnungsverbands: Es grenze schon an „bewusster Irreführung der Öffentlichkeit“, wenn der Bundesinnungsverband gebetsmühlenartig verbreitet: „Seit der Kündigung des Tarifvertrags im Gebäudereiniger-Handwerk durch die IG BAU gibt es keinen tariflichen Mindestlohn mehr“ (O-Ton Bundesinnungsverband). Der IG BAU-Sprecher wörtlich: „Diese falsche Schuldzuweisung hat mittlerweile sogar schon die Bundeswehr übernommen – richtig ist, dass die Rechtsverordnung über den Mindestlohn so oder so zum 30.9.2009 ausgelaufen ist. Eine Rechtsverordnung können wir nicht kündigen und auch nicht einseitig neu in Kraft setzen, selbst wenn wir das wollten.
Einen Mindestlohn in der Branche gibt es solange nicht oder nur in der Nachwirkung für die Beschäftigten, solange es keinen neuen, besseren Lohntarifvertrag gibt. Dafür streiken jetzt auch viele Nicht-Gewerkschaftsmitglieder, die erkannt haben, dass es auch den höheren Mindestlohn nur gibt, wenn Druck gemacht wird“, so der Gewerkschaftssprecher. Das letzte Lohnangebot der Arbeitgeber Anfang August sei implizit schon davon ausgegangen, dass es ab Oktober keinen Mindestlohn mehr gibt – schließlich sei es erst für die Zeit nach dem 1. Januar nächsten Jahres abgegeben worden.

Hinweis an die Redaktionen:
Für die Dauer des Gebäudereinigerstreiks ist die Pressestelle der IG BAU verstärkt worden: Ihr zentraler Ansprechpartner ist der Streik-Pressesprecher der IG BAU, Michael Knoche-Gattringer. Sie erreichen ihn neben den gewohnten Rufnummern mobil unter der Nummer 0151-14282967. Gerne vermittelt er Ihnen für Interviews und Recherchen zu den Streikaktionen weitere regionale und lokale Ansprechpartner.

Sie erhalten morgen früh bis acht Uhr eine Auftaktmeldung zum Beginn der Streikaktionen.

Michael Knoche-Gatttringer
Pressesprecher in der Streikleitung
IG Bauen-Agrar-Umwelt
– Bundesvorstand –
Pressestelle
Olof-Palme-Str. 19
60439 Frankfurt a. Main
Tel.: 069 – 95 73 71 35
Fax: 069 – 95 73 71 38
E-Mail: presse@igbau.de
www.igbau.de

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Umstrittene Affenversuche: Verwaltungsgericht Bremen verlängert Frist für Versuche erneut

Aachen (pressrelations) –

Umstrittene Affenversuche: Verwaltungsgericht Bremen verlängert Frist für Versuche erneut

Das Verwaltungsgericht Bremen hat heute erneut die vorläufige Fortsetzung der umstrittenen Affenversuche des Prof. Dr. Andreas Kreiter gestattet. Vorläufig bedeutet nun, bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren, die im ersten Quartal 2010 fallen soll. Laut Gericht könne die Eilsache derzeit nicht entschieden werden, da der Fall schwierige Rechts-, Tatsachen- und Bewertungsfragen aufwerfe, die bis dato nicht hätten beantwortet werden können. Der Bundesverband Menschen für Tierrechte ist enttäuscht, dass die Entscheidung noch immer auf sich warten lässt.

„Wir sind entsetzt, dass das Leid der Affen noch immer kein End hat. Dennoch gibt uns die Gerichtsaussage Hoffnung, dass das Verfahren grundsätzlich offen und mit dem heutigen Tage in keiner Weise entschieden ist“, so Kurt Simons, Vorsitzender des Bundesverbandes Menschen für Tierrechte.

Der Bundesverband erachtet für den Ausgang des Verfahrens, dass die entscheidende Rechtsfrage die Schwere der Leiden und Schäden für die Affen sein müsse. Die Rechtsposition, die dem Staatsziel Tierschutz nach Artikel 20a Grundgesetz entspricht, könne nur lauten: Wer Tieren konkrete und andauernde oder sich wiederholende Leiden zufügt, darf das allenfalls tun, wenn er glaubhaft machen kann, dass sich daraus mit einiger Wahrscheinlichkeit ein konkret bestimmbarer Nutzen für die menschliche Gesundheit oder ein anderes vergleichbar wichtiges Rechtsgut ergeben wird und dass mit dem Eintritt dieses Nutzens in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Ein lediglich abstrakter Erkenntnisgewinn reiche dafür nicht aus – erst recht nicht, wenn die belastenden Versuche schon seit vielen Jahren stattgefunden haben, ohne dass sie zu einem konkreten Therapieerfolg geführt hätten.

Die Forschungen des Professor Kreiter sind jedoch Grundlagenforschung, somit zweckfrei und an keinen klinischen Bezug gebunden. Makaken werden dabei stundenlang in sogenannten Primatenstühlen festgeschnallt, ihr Kopf an einoperierte Bolzen fixiert. Die durstig gehaltenen Tiere müssen dann über einen Bildschirm Aufgaben lösen und erhalten dafür etwas Flüssigkeit. Elektroden im Gehirn messen Hirnströme. Am Ende der Versuchsreihen werden die Affen getötet, das Gehirn seziert. Hirnforscher Andreas Kreiter experimentiert dergestalt seit 1997, alle drei Jahre wurde die Genehmigung verlängert. Im Oktober 2008 wies jedoch die Bremer Gesundheitsbehörde den Antrag auf weitere Genehmigung zurück (Beendigungstermin war 30.11.2008). Der Forscher legte Widerspruch ein. Das Verwaltungsgericht Bremen gestattete eine vorläufige Fortführung der Versuche, deren Frist am 19. Oktober endete. Diese Versuche gelten als medizinisch fragwürdig und ethisch nicht mehr vertretbar. In Berlin und Bayern wurden 2006 ähnliche Versuche durch die Genehmigungsbehörden abgelehnt. In der Schweiz hat soeben, am 13.10.2009, das höchste Gericht, das Bundesgericht, ähnlichen Experimenten mit Rhesusaffen das Ende beschert.

Kontakt:
Menschen für Tierrechte ?
Bundesverband der Tierversuchsgegner e.V.
Pressestelle
Stephanie Elsner,
Tel.: 05237 – 2319790,
E-Mail: elsner@tierrechte.de

Der Bundesverband Menschen für Tierrechte setzt sich auf rechtlicher, politischer und gesellschaftlicher Ebene für die Anerkennung und Umsetzung elementarer Tierrechte ein. Als Dachverband sind ihm etwa 100 Vereine sowie persönliche Fördermitglieder angeschlossen. Seit seiner Gründung ist er als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt.

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