Rechtsanwalt Reucher: Hartz IV Kinderregelsätze / Anträge beim BSG

(Artikel-Presse.de) Bochum. In der Angelegenheit XXXXXXXX ./. JobCenter ARGE Dortmund

werde ich in der mündlichen Verhandlung am 17.06.10 beim Bundessozialgericht in Kassel beantragen,

1. das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.07.06 sowie des Landessozialge­richts Nordrhein-Westfalen vom 01.02.07 abzuändern und die Beklagte unter teil­weiser Aufhebung des Bescheides vom 02.12.04 in der Fassung des Widerspruchsbe­scheides vom 02.03.05 zu verurteilen, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB-II zu zahlen,

2. hilfsweise zu 1) das Verfahren auszusetzen und den Rechtsstreit dem Europäi­schen Gerichtshof mit dem Ersuchen um Überprüfung sowie einem Vorabentschei­dungsersuchen der Fragen vorzulegen ob

– es mit EU-Recht vereinbar ist, dass mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvL 4/09 vom 09.02.10 der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet worden ist, für den Zeitraum 01.01.05 bis 30.04.05 das Verbot staatlicher Willkür zu beachten, sowie ob

– es mit EU-Recht vereinbar ist, dass mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvL 4/09 vom 09.02.10 für den Zeitraum 01.01.05 bis 30.04.05 die Beseitigung staatlicher Willkür ausgeschlossen worden ist, und

3. hilfsweise zu 2) das Verfahren auszusetzen und den Rechtsstreit dem Europäi­scher Gerichtshof für Menschenrechte mit dem Ersuchen um Überprüfung sowie ei­nem Vorabentschei­dungsersuchen der Fragen vorzulegen ob

– es mit den Menschenrechten vereinbar ist, dass mit dem Urteil des Bundesverfas­sungsgerichts im Verfahren 1 BvL 4/09 vom 09.02.10 der Gesetzgeber der Bundes­republik Deutschland nicht verpflichtet worden ist, für den Zeitraum 01.01.05 bis 30.04.05 das Verbot staatlicher Willkür zu beachten, sowie ob

– es mit EU-Recht vereinbar ist, dass mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvL 4/09 vom 09.02.10 für den Zeitraum 01.01.05 bis 30.04.05 die Beseitigung staatlicher Willkür ausgeschlossen worden ist.

Begründung:

Hinsichtlich der Begründung des Antrages zu 1) beziehe ich mich auf meinen bishe­rigen Vortrag.

Nach diesseitiger Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht nicht über die Frage befunden, ob gegen das Willkürverbot – hier des Artikel 3 des Grundgesetzes – ver­stoßen wird.
Die Anträge zu 2) und 3) werden gestellt, weil bei einer notwendigen Entschei­dung über die Hilfsanträge ein wirksamer Rechtsbehelf vor einem deutschen Ge­richt nicht mehr möglich ist.

Mitgeteilt durch:

Rechtsanwalt Reucher
Castroper Hellweg 49
44805 Bochum