(Artikel-Presse.de) Bochum. In der Angelegenheit XXXXXXXX ./. JobCenter ARGE Dortmund
werde ich in der mündlichen Verhandlung am 17.06.10 beim Bundessozialgericht in Kassel beantragen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.07.06 sowie des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 01.02.07 abzuändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 02.12.04 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.03.05 zu verurteilen, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB-II zu zahlen,
2. hilfsweise zu 1) das Verfahren auszusetzen und den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof mit dem Ersuchen um Überprüfung sowie einem Vorabentscheidungsersuchen der Fragen vorzulegen ob
– es mit EU-Recht vereinbar ist, dass mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvL 4/09 vom 09.02.10 der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet worden ist, für den Zeitraum 01.01.05 bis 30.04.05 das Verbot staatlicher Willkür zu beachten, sowie ob
– es mit EU-Recht vereinbar ist, dass mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvL 4/09 vom 09.02.10 für den Zeitraum 01.01.05 bis 30.04.05 die Beseitigung staatlicher Willkür ausgeschlossen worden ist, und
3. hilfsweise zu 2) das Verfahren auszusetzen und den Rechtsstreit dem Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte mit dem Ersuchen um Überprüfung sowie einem Vorabentscheidungsersuchen der Fragen vorzulegen ob
– es mit den Menschenrechten vereinbar ist, dass mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvL 4/09 vom 09.02.10 der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet worden ist, für den Zeitraum 01.01.05 bis 30.04.05 das Verbot staatlicher Willkür zu beachten, sowie ob
– es mit EU-Recht vereinbar ist, dass mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvL 4/09 vom 09.02.10 für den Zeitraum 01.01.05 bis 30.04.05 die Beseitigung staatlicher Willkür ausgeschlossen worden ist.
Begründung:
Hinsichtlich der Begründung des Antrages zu 1) beziehe ich mich auf meinen bisherigen Vortrag.
Nach diesseitiger Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht nicht über die Frage befunden, ob gegen das Willkürverbot – hier des Artikel 3 des Grundgesetzes – verstoßen wird.
Die Anträge zu 2) und 3) werden gestellt, weil bei einer notwendigen Entscheidung über die Hilfsanträge ein wirksamer Rechtsbehelf vor einem deutschen Gericht nicht mehr möglich ist.
Mitgeteilt durch:
Rechtsanwalt Reucher
Castroper Hellweg 49
44805 Bochum