Stolpersteine Übernahmen im Mittelstand

Im angelsächsischen aber auch im deutschen Raum werden seit den 70er Jahren Untersuchungen bzgl. des Erfolgs von Unternehmenszusammenschlüssen durchgeführt. Dabei zeigt sich, dass eine Unternehmensübernahme während des gesamten Übernahmeprozesses von potenziellen Stolpersteinen begleitet wird, wie z.B. signifikant unterschiedliche Vorstellungen hinsichtlich des Transaktionspreises, Divergierende Leitkulturen, nicht Existenz einer zweiten Managementebene, etc. Wir möchten Ihnen an dieser Stelle einige Tipps und Erklärungen liefern um Sie zu diesen Themen zu sensibilisieren.

Teil I. Letter Of Intent  (LOI)

Der aus dem angelsächsischen Rechtskreis stammende Begriff Letter Of Intent (LOI) kann mit dem deutschen Wort „Absichtserklärung“ übersetzt werden. Das Prinzip des LOI kommt häufig bei zeitaufwendigen Unternehmenstransaktionen in vorvertraglichen Phasen zum Einsatz und fixiert bisherige Gesprächsergebnisse sowie die weitere Vorgehensweise hinsichtlich einer Unternehmenstransaktion, daher setzt ein LOI die grundsätzliche Einigung der Vertragsparteien voraus. Die Dokumentation der bisherigen Ergebnisse verkörpert damit den vergangenheitsbezogenen Aspekt der potenziellen Übernahme, jedoch soll durch den LOI auch die weitere Ernsthaftigkeit und das ehrliche Interesse des Käufers bekundet werden. In der Regel werden in einem LOI nochmal die Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsregelungen sowie Verpflichtungen des Verkäufers während und nach dem Due Diligence Prozess aufgenommen.

Trotz der einseitigen bzw. beidseitigen Absichtserklärungen löst der LOI im ersten Schritt keine rechtsverbindliche Bindungswirkung hinsichtlich des Vertragsabschlusses aus, da eine solche Verpflichtung nur aus Vertragsverhandlungen bzw. –abschlüssen (Pflichten aus einem Schuldverhältnis gem. § 241 BGB) erfolgen kann. Ein LOI entfaltet eher verhandlungstaktischen Charakter, da das Abweichen vom LOI ohne triftigen Grund eine Vertrauenshaftung gem. § 311 BGB auslösen kann. Demnach besagt § 311 Abs. 2 BGB, dass ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 BGB bereits durch die Anbahnung eines Vertrages, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, entsteht. Somit ist der LOI, wie bereits erwähnt, im ersten Schritt zwar nicht bindend, jedoch kann er im Falle eines Rechtsstreits einen verbindlichen Charakter entfalten, demnach sollten die im LOI deklarierten Übernahmeabsichten, den Tatsachen entsprechen.

Folgend sollen diverse Elemente eines LOI angeführt werden:

        Genaue Definition des Transaktionsobjektes und seine Transaktionsform (share deal, asset deal) sowie die Preisdefinition hierzu

        Namen der Vertragspartner und Rechtsstellung

        Absichtserklärung der Parteien und unter welchen Voraussetzungen die Verhandlungs- und Transaktionsphase ablaufen soll

        Verpflichtungen des Verkäufers, dem Käufer auf Basis des LOI eine Due Diligence zu ermöglichen

        Exklusivitätsvereinbarungen

        Vertraulichkeitserklärung

        Bestimmung über Außerkrafttreten des LOI bei Nichteinhaltung einer bestimmten Frist

        Vorbehalt bei eventuell erforderlichen Zustimmungen bestimmter Gesellschaftsorgane

        Evtl. Ausschuss von Bindungs- und Haftungswirkungen bei Scheitern der Verhandlungen

Der gegenseitig zu erklärende „Letter Of Intent“ soll eine rote Linie darstellen, an der dann die nachfolgenden Vertragsthemen abgearbeitet werden können. Wir beraten unsere Mandanten seit vielen Jahren und konnten beobachten, dass die vorvertraglichen Verhandlungen rund um den LOI häufig sehr nachlässig geführt wurden. Unser Ziel ist es, zu moderieren und eine Gestaltungsform zu wählen, die dann auch von beiden Parteien eingehalten wird.

Ein gut erstellter LOI ist die Grundlage einer weitestgehend, reibungslosen Verhandlungsführung und Basis für die beabsichtigte Zusammenarbeit in den nächsten Jahren.

Stolpersteine-im-Mittelstand-300x143 Stolpersteine Übernahmen im Mittelstand

Kontakt:

SMC Management GmbH
Hauptstr.92
40668 Meerbusch
+49 2150 7058 210
office[at]smcgmbh.net