Verschiede Güterstände in einer Ehe

Es gibt viele verschiedene Gründe einen Ehevertrag abzuschließen. Viele haben Angst vor den drohenden Zugewinnausgleichszahlungen im Falle einer Scheidung. Andere wollen schon während der Ehe das Geld lieber getrennt verwalten und wieder andere waren schon so oft verheiratet, das sie vielleicht gar nicht mehr daran glauben, dass sie um eine Scheidung herum kommen. Zwar wird eine Ehe nach deutschem Recht noch immer auf Lebenszeit abgeschlossen und man sollte nicht schon mit dem Gedanken an Scheidung an die Sache heran gehen, doch trotzdem kann ein Ehevertrag eine gewisse Sicherheit geben, wenn man nicht bis an sein Lebensende für den Expartner aufkommen möchte.

Es gibt verschiedene Güterstände, mit denen man eine Ehe führen kann. Der Normalfall ist die Zugewinngemeinschaft, in der man automatisch lebt, wenn man heiratet ohne einen Ehevertrag abzuschließen. Das heißt, den Zugewinn, den einer der Eheleute während der Ehe macht, den bekommt auch sein Partner, nach Beendigung der Ehe, auch wenn er selbst keinen Zugewinn gemacht hat. Oft wird im Ehevertrag der Güterstand der Gütergemeinschaft festgelegt. Das Paar teilt dann auch sein Vermögen miteinander wie in einer Zugewinngemeinschaft, kann aber auf einen Zugewinnausgleich verzichten oder ihn anpassen, sowie einige Güter aus der Gemeinschaft ausschließen. Der wohl seltenste Fall des Güterstandes ist die Gütertrennung, die sich wahrscheinlich nur für Ehepartner lohnt, die beide Vielverdiener sind und ihr Geld gerne selber behalten wollen. Legt man eine Gütertrennung im Ehevertrag fest, so wird das Vermögen bereits während der Ehe getrennt verwaltet und nach einer Scheidung findet kein Zugewinnausgleich statt.

Der Ehevertrag ermöglicht es einem Paar viele Aspekte des Zusammenlebens und für den Fall einer Scheidung fest zu legen, allerdings ist es ihm nicht möglich die Unterhaltszahlungen für gemeinsame Kinder zu streichen. Der Versorgungsausgleich hingegen kann nur ausgeschlossen werden, wenn der Ehevertrag mindestens ein Jahr vor der Scheidung abgeschlossen wurde, ansonsten ist er unwirksam.