Köln (DAV). Wird bei einer Scheidung der konkrete Bedarf des 
Unterhaltsberechtigten festgelegt, darf dieser bei einer 
Gehaltserhöhung des Berechtigten nicht automatisch gekürzt werden. 
Der  Unterhaltsverpflichtete muss nachweisen, dass die Gehaltserhöhung den konkreten Bedarf in höherem Maße deckt und 
nicht bloß eine Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten 
darstellt. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen 
Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des 
Oberlandesgerichts Köln vom 11. Oktober 2012 (AZ: II-12 UF 130/11).
Bei der Scheidung 1998 vereinbarte das Ehepaar, dass der Mann der 
Frau nachehelichen Unterhalt zahlt. 2011 beantragte dieser den 
Wegfall der Unterhaltspflicht mit der Begründung, die Frau sei nicht 
mehr bedürftig, da ihr Einkommen gestiegen sei.
Nach Ansicht des Gerichts bestand jedoch der Anspruch der Frau 
weiter, auch wenn ihr Einkommen seit der Scheidung gestiegen sei. 
Die 1998 vorgenommene Bedarfsrechnung habe den Bedarf nach den 
ehelichen Verhältnissen festgelegt, nicht jedoch eine konkrete Summe 
benannt. Es sei somit darum gegangen, ein Leben gemäß den 
ehelichen Verhältnissen führen zu können. Der Mann hätte konkret 
darlegen müssen, dass durch die Gehaltssteigerungen dieser Bedarf 
mehr abdeckt sei als zum Zeitpunkt der Trennung. 
Gehaltssteigerungen lediglich im Rahmen der Inflation blieben 
unberücksichtigt.
Informationen:  familienanwaelte-dav.de 
Unterhaltsforum:  unterhaltsforum.de 
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