BFH hält Aktienbesteuerung teilweise für verfassungswidrig

BFH hält Aktienbesteuerung teilweise für verfassungswidrig

Verluste mit Aktien können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Der BFH hält das für verfassungswidrig und hat das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet (Az.: VIII R 11/18).

Für Aktionäre ist es ein Ärgernis: Sie können Verluste aus ihren Aktiengeschäften bislang nur mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnen. Die Verrechnung der Verluste mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ist nicht möglich. Ein Beschluss des Bundesfinanzhofs kann den Aktionären jedoch Mut machen, dass sich diese Praxis ändert, so die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Der BFH hat mit Beschluss vom 17. November 2020 deutlich gemacht, dass er diesen Aspekt der Aktienbesteuerung für verfassungswidrig hält und den Streitfall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Hintergrund ist das Unternehmenssteuerreformgesetz von 2008, das die Besteuerung von Kapitalanlagen, die dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind, grundlegend neu gestaltet hat. Demnach gilt u.a. eine zusätzliche Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden.

In dem Streitfall vor dem BFH hatte ein Ehepaar Pech bei seinen Aktiengeschäften. Der Verkauf der Aktien bescherte den Eheleuten einen Verlust von rund 4.800 Euro. Diesen Verlust wollten sie mit Einkünften aus anderen Kapitalerträgen, knapp 3.400 Euro, verrechnen. Doch dabei spielten weder das zuständige Finanzamt noch das Finanzgericht Schleswig-Holstein in erster Instanz mit.

Der Bundesfinanzhof entschied im Revisionsverfahren jedoch anders. Er sieht in der Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeiten einen verfassungswidrigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. So würden Steuerpflichtige bei Verlusten aus Aktienverkäufen steuerlich anders behandelt als bei Verlusten bei der Veräußerung anderer Kapitalanlagen. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keinen rechtfertigenden Grund, so der BFH.

Bestätigt das Bundesverfassungsgericht die Auffassung des BFH können viele Anleger davon profitieren. Sie können dann Verluste aus Aktienverkäufen auch mit anderen Einnahmen aus Kapitalvermögen, z.B. aus Fondsbeteiligungen oder auch Zinsen, verrechnen.

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