BGH: Gesundheitsbezogene Angaben bei Mineralwasser müssen Health Claims Verordnung entsprechen

BGH: Gesundheitsbezogene Angaben bei Mineralwasser müssen Health Claims Verordnung entsprechen

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Gesundheitsbezogene Angaben bei Mineralwasser müssen der Health Claims Verordnung entsprechen. Das hat der BGH mit Beschluss vom 30. Januar 2017 bestätigt (Az.: I ZR 257/15).

Auch bei der Werbung für Mineralwasser mit gesundheitsbezogenen Angaben müssen die Vorgaben der Health Claims Verordnung eingehalten werden. Das hat der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entschieden. Auch die Mineralwasser-Richtlinie begründe keine Ausnahmen. Damit hat der BGH das Urteil des OLG Koblenz bestätigt.

In dem Fall hatte ein Wettbewerbsverband die Werbung eines Mineralwasser-Unternehmens beanstandet. Dieses hatte in der Werbung für sein Mineralwasser, u.a. auf der Homepage, die positiven Eigenschaften von Calcium und Magnesium beworben. Es stellte dar, dass Calcium zu gesunden Knochen, Zähnen und Muskeln beiträgt und Magnesium den Energiestoffwechsel und die Muskelfunktionen unterstützt. Diese Werbung vermittle beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass sich diese positiven Aussagen auf die Produkte des Herstellers und nicht allgemein auf Magnesium und Calcium beziehen. Der Wettbewerbsverband sah darin einen Verstoß gegen die Health Claims Verordnung, da die nach der Verordnung vorgesehenen Mindestmengen für eine „Calciumquelle“ bzw. „Magnesiumquelle“ nicht eingehalten wurden. Bei Getränken sind dabei in der Regel 7,5 Prozent der Nährstoffbezugswerte je 100 Milliliter zu berücksichtigen. Diese Werte wurden bei dem beworbenen Mineralwasser aber nicht erreicht.

Der BGH teilte die Auffassung des Wettbewerbsverbands. Die Mineralwasser-Richtlinie enthalte keine speziellen Regelungen zu gesundheitsbezogenen Angaben, die die Vorgaben der Health Claims Verordnung verdrängen würden. Gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln dürften nur gemäß den Vorgaben der Health Claims Verordnung gemacht werden. Die Angabe, dass ein Lebensmittel eine Mineralstoffquelle ist, sei daher nur dann zulässig, wenn dieses Lebensmittel auch die geforderte Menge dieses Mineralstoffs aufweist, so der BGH.

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