Auszeichnung für Bosch-Innovation – Gelber Engel für neues Motorrad-ABS – ADAC würdigt Potenzial für Verkehrssicherheit

Stuttgart (pressrelations) –

Auszeichnung für Bosch-Innovation – Gelber Engel für neues Motorrad-ABS – ADAC würdigt Potenzial für Verkehrssicherheit

  • Kleinstes und leichtestes Antiblockiersystem für Motorräder
  • Weltweit erstes motorradspezifisch entwickeltes Bremsregelsystem
  • Kostengünstige Technik für alle Motorrad-Klassen

München ? Der ADAC zeichnet Bosch für dessen neues Motorrad-Antiblockiersystem (ABS) mit dem Gelben Engel 2010 aus. Mit dem 1. Preis in der Kategorie „Innovation und Umwelt“ würdigen die Juroren das große Potenzial für mehr Verkehrssicherheit, das die neue Entwicklung von Bosch bietet. Der ADAC überreichte die Auszeichnung am 14. Januar 2010 auf einer Feier in München an Dr. Werner Struth, den Vorsitzenden des zuständigen Bosch-Geschäftsbereichs Chassis Systems Control. „Die neue kostenoptimierte Konstruktion macht das System erstmals für alle Motorradklassen erschwinglich“, so Struth. „Wir unterstützen damit die möglichst schnelle Verbreitung dieser lebensrettenden Technik.“ Mit der diesjährigen Auszeichnung erhält Bosch bereits zum dritten Mal den begehrten Innovationspreis, der seit 2005 jährlich verliehen wird.
Bosch fertigt Bremsregelsysteme für Motorräder bereits seit 1994. Basierten die ABS-Systeme aller Zulieferer bislang auf der Pkw-Technik, so haben die Entwickler im Bosch-Kompetenzzentrum in Japan die neue ABS-Generation erstmals eigenständig für Motorräder konzipiert. Das neue „ABS 9 base“ ist mit einem deutlich reduzierten Volumen und einem Gewicht von 0,7 Kilogramm um die Hälfte kleiner und leichter als die Vorgängergeneration. Damit ist es das mit Abstand kompakteste System auf dem Markt. Es ist zudem kostengünstig konstruiert, was eine wichtige Voraussetzung für den breiten Einsatz in allen Motorrädern mit hydraulischer Bremsanlage ist. Das Motorrad-ABS ist Bestandteil einer neuen modularen Generation von Bosch, von der im November 2009 eine erste Variante in Serie ging.
Während sich die Zahl der Todesfälle bei Pkw in Deutschland seit 1970 um über 80 Prozent reduziert hat, blieb die der tödlich verunglückten Fahrer motorisierter Zweiräder seit vielen Jahren weitgehend unverändert. 2008 lag sie bei 822. Die Gefahr, mit einem Motorrad tödlich zu verunglücken, ist bei gleicher zurückgelegter Fahrdistanz zwanzig Mal größer als beim Autofahren.

Studien belegen Sicherheitspotenzial
Das Antiblockiersystem ist Experten zufolge ein großer Sicherheitsgewinn. Eine von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) 2008 veröffentlichte Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass sich bei einer ABS-Vollausstattung die Zahl der bei einem Motorradunfall Getöteten um 12 Prozent reduzieren würde. Eine im Oktober 2009 präsentierte Studie der schwedischen Straßenbehörde Vägverket hat eine noch höhere Wirksamkeit ermittelt: 38 Prozent aller Motorradunfälle mit Personenschaden und 48 Prozent aller schweren und tödlichen Unfälle könnten mit ABS verhindert werden.
Mit dem aktiven Sicherheitssystem können Motorradfahrer in kritischen Situationen sicher bremsen, ohne ein Blockieren der Räder und damit einen unvermeidlichen Sturz fürchten zu müssen. Der Bremsweg verkürzt sich dadurch wesentlich. Bislang wird aber nur jedes zehnte neu produzierte Motorrad in Europa damit ausgestattet und weltweit sogar nur jedes hundertste. Zum Vergleich: Bei Pkw liegt die Quote weltweit mittlerweile bei rund 80 Prozent.

Die Bosch-Gruppe ist ein international führendes Technologie- und Dienstleistungsunternehmen. Mit Kraftfahrzeug- und Industrietechnik sowie Gebrauchsgütern und Gebäudetechnik erwirtschafteten rund 280 000 Mitarbeiter im Geschäftsjahr 2008 einen Umsatz von 45,1 Milliarden Euro. Die Bosch-Gruppe umfasst die Robert Bosch GmbH und ihre mehr als 300 Tochter- und Regionalgesellschaften in über 60 Ländern; inklusive Vertriebspartner ist Bosch in rund 150 Ländern vertreten. Dieser weltweite Entwicklungs-, Fertigungs- und Vertriebsverbund ist die Voraussetzung für weiteres Wachstum. Pro Jahr gibt Bosch mehr als 3,5 Milliarden Euro oder acht Prozent vom Umsatz für Forschung und Entwicklung aus und meldet über 3 000 Patente weltweit an. Mit allen seinen Produkten und Dienstleistungen fördert Bosch die Lebensqualität der Menschen durch innovative und nutzbringende Lösungen.

Das Unternehmen wurde 1886 als „Werkstätte für Feinmechanik und Elektrotechnik“ von Robert Bosch (1861-1942) in Stuttgart gegründet. Die gesellschaftsrechtliche Struktur der Robert Bosch GmbH sichert die unternehmerische Selbständigkeit der Bosch-Gruppe. Sie ermöglicht dem Unternehmen, langfristig zu planen und in bedeutende Vorleistungen für die Zukunft zu investieren. Die Kapitalanteile der Robert Bosch GmbH liegen zu 92 Prozent bei der gemeinnützigen Robert Bosch Stiftung GmbH. Die Stimmrechte sind mehrheitlich bei der Robert Bosch Industrietreuhand KG; sie übt die unternehmerische Gesellschafterfunktion aus. Die übrigen Anteile liegen bei der Familie Bosch und der Robert Bosch GmbH.

Mehr Informationen unter www.bosch.com.

Weiterlesen

Verfassungsbeschwerde gegen Abschöpfung übergangsbedingter Mehrerlöse im Bereich des Stromnetzzugangs nicht zur Entscheidung angenommen

Karlsruhe (pressrelations) –

Verfassungsbeschwerde gegen Abschöpfung übergangsbedingter Mehrerlöse im Bereich des Stromnetzzugangs nicht zur Entscheidung angenommen

Im Juli 2005 trat das novellierte Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) in Kraft. Dieses Gesetz ersetzte europäischen Richtlinien folgend das unter dem Energiewirtschaftsgesetz 1998 entwickelte Prinzip eines verhandelten Netzzugangs auf der Basis einer privatrechtlich ausgehandelten Verbändevereinbarung durch ein System eines staatlich regulierten Netzzugangs. Entgelte, die andere Stromanbieter für den Netzzugang zahlen müssen, bedürfen nunmehr nach § 23a Abs. 1 EnWG einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde (sog. ex-ante-Kontrolle). Die Genehmigung ist gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 EnWG zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) entsprechen. Nach dem – inzwischen außer Kraft getretenen – § 118 Abs. 1b EnWG hatten Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erstmals drei Monate nach Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung am 29. Juli 2005 und damit spätestens am 29. Oktober 2005 einen Genehmigungsantrag zu stellen. Für den Übergangszeitraum bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde über den erstmaligen Antrag nach den neuen gesetzlichen Regelungen galt, dass bei rechtzeitiger Antragstellung die vertraglich vereinbarten regelmäßig höheren Netzentgelte bis zur Entscheidung über den Antrag „beibehalten“ werden konnten (§ 118 Abs. 1b Satz 2, § 23a Abs. 5 EnWG).

Die Beschwerdeführerin betreibt in Form einer GmbH in verschiedenen Bundesländern ein Stromübertragungsnetz. Die Anteile an der Beschwerdeführerin werden zu 100 % von einer Aktiengesellschaft (AG) gehalten. Deren Anteile sind zu 100 % im Eigentum einer Gesellschaft mit Sitz in Stockholm, die vollständig dem schwedischen Staat gehört.

Die Beschwerdeführerin beantragte im Oktober 2005 die Genehmigung von Netznutzungsentgelten nach § 23a EnWG. Diesem Antrag entsprach die Bundesnetzagentur im Juni 2006 nur teilweise und kürzte die beantragten Netzentgelte um knapp 18 %. Zugleich gab sie der Beschwerdeführerin auf, die in der Zeit vom 1. November 2005 bis zum 30. Juni 2006 erzielten Mehrerlöse für den Netzzugang zu berechnen und kostenmindernd in der nächsten Kalkulationsperiode (ab 1. Januar 2007) zu berücksichtigen (sog. Mehrerlösabschöpfung oder Mehrerlössaldierung). Dabei ging die Bundesnetzagentur von Mehrerlösen im Unfang von 67 Millionen ? aus. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hob das Oberlandesgericht die Auflage zur Saldierung der Mehrerlöse auf. Mit Beschluss vom 14. August 2008 gab der Bundesgerichtshof der Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur statt und hob den Beschluss des Oberlandesgerichts auf, soweit dieser die Anordnung der Mehrerlössaldierung aufgehoben hatte. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben und eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG gerügt.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Ob sich die Beschwerdeführerin als eine juristische Person mit Sitz im Inland, deren Anteile jedoch letztlich vollständig vom schwedischen Staat gehalten werden, auf die von ihr geltend gemachten Grundrechte berufen kann, konnte offen bleiben. Denn die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, weil die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Entscheidung nicht in etwaigen Grundrechten verletzt wird. Die Entscheidung trägt dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung und hält auch inhaltlich den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG stand. Darüber hinaus verstößt sie nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Die Anordnung der nachträglichen Mehrerlössaldierung, die durch die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt wird, greift in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein. Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine ausdrückliche Regelung zur Saldierung des im Zeitraum zwischen Antragstellung und Genehmigungserteilung erzielten Mehrerlöses enthält weder das Energiewirtschaftsgesetz noch die auf der Grundlage von § 24 EnWG ergangene Stromnetzentgeltverordnung. Dies machen sowohl die hier zugrunde liegende Entscheidung der Bundesnetzagentur als auch der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs deutlich, indem diese auf die Systematik der einschlägigen Normen abstellen und letztlich auf eine entsprechende Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung zurückgreifen.

Auch wenn eine rückwirkende Mehrerlösabschöpfung im juristischen Schrifttum mehrheitlich wegen des Fehlens einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage als unzulässig angesehen wird, bewegt sich der Bundesgerichtshof noch im Rahmen anerkannter Methoden der Rechtsfindung, wenn er die rückwirkende Mehrerlössaldierung auf eine analoge Anwendung der §§ 9, 11 StromNEV stützt und die analoge Heranziehung dieser Vorschriften aus dem Regelungszusammenhang der §§ 21, 23a Abs. 5 Satz 1, § 118 Abs. 1b EnWG und § 32 Abs. 2 StromNEV herleitet. Indem der Bundesgerichtshof insbesondere den §§ 21, 23a Abs. 5 EnWG und § 32 Abs. 2 StromNEV entnimmt, dass die Netzbetreiber auch im Übergangszeitraum an die materiellen Entgeltgrundsätze des § 21 EnWG gebunden seien und darüber hinausgehende Mehrerlöse nach §§ 9, 11 StromNEV zu saldieren hätten, entwickelt er einen rechtlichen Ansatz, der im Energiewirtschaftsgesetz angelegt ist. Es handelt sich nicht um eine Rechtsfindung, die sich vom Gesetz derart weit löst, dass sie nicht mehr mit dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar wäre.

Das der Entscheidung zugrunde liegende Normverständnis, wonach auch im Übergangszeitraum schon die materiellen Anforderungen an die Netzentgeltbestimmung gemäß § 21 EnWG maßgeblich sind, widerspricht nicht der gesetzgeberischen Grundentscheidung. Gleiches gilt für die darauf aufbauende Annahme, das Energiewirtschaftsgesetz sei im Hinblick auf die während des Übergangszeitraums erzielten Mehrerlöse lückenhaft und deshalb über eine analoge Anwendung der §§ 9, 11 StromNEV zu ergänzen.

Die Entscheidung hält auch inhaltlich den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG stand. Die nach den Grundsätzen des § 21 EnWG regulierte Entgeltbestimmung dient in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben der Öffnung des Netzzugangs für Dritte und damit der Förderung des Wettbewerbs, also vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls. Die durch die angegriffene Entscheidung bestätigte Mehrerlössaldierung ist auch geeignet und erforderlich, dieses Ziel zu erreichen. Indem die nach Maßgabe der materiellen Regelungen zuviel vereinnahmten Netzentgeltanteile in der nächsten Kalkulationsperiode mindernd in Ansatz zu bringen sind, wird den Grundsätzen des § 21 EnWG zur Wirksamkeit verholfen. Die Regelung führt dazu, dass die Umstellung auf das System der regulierten Netzentgelte zu einem möglichst frühen Zeitpunkt wirksam wird und für alle Netzbetreiber einheitlich ausfällt. Sie verhindert so Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen. Ein gleich wirksames milderes Mittel zur Durchsetzung des beschriebenen Ziels ist nicht ersichtlich. Die getroffene Regelung steht zu dem angestrebten Zweck schließlich auch nicht außer Verhältnis. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach den Grundsätzen des § 21 Abs. 2 EnWG die Netzentgelte kostenbezogen zu ermitteln sind und die Netzentgeltregulierung damit trotz bestimmter Einschränkungen grundsätzlich dem Kostendeckungsprinzip folgt.

Die angegriffene Entscheidung verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die verfassungsrechtlichen Grundsätze zum Rückwirkungsverbot wurden zur Problematik der Rückwirkung von Gesetzen entwickelt. Inwieweit sie auch auf die richterliche Rechtsfortbildung Anwendung finden, bedarf vorliegend keiner grundsätzlichen Klärung.

Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffene Entscheidung auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Bundesgerichtshofs standen die von der Beschwerdeführerin im Übergangszeitraum vereinnahmten Netzentgelte der Beschwerdeführerin von vornherein nur in dem Umfang zu, der sich aus den materiellen Entgeltregelungen des Energiewirtschaftsgesetzes ergibt.

Kontakt:
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefonzentrale: 0721/9101-0
Fax: 0721/9101-382
Mail: bverfg@bundesverfassungsgericht.de

Weiterlesen

Fresenius Medical Care platziert Anleihe über 250 Millionen Euro

Bad Homburg v. d. H. (pressrelations) –

Fresenius Medical Care platziert Anleihe über 250 Millionen Euro

Fresenius Medical Care, der weltweit führende Anbieter von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit chronischem Nierenversagen, hat eine vorrangige, unbesicherte Anleihe im Volumen von 250 Millionen Euro platziert. Die Anleihe wird von der FMC Finance VI S.A., einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft des Unternehmens, ausgegeben und im Jahr 2016 fällig. Der Coupon beträgt 5,50%. Bei einem Ausgabekurs von 98,6636% wird die Rückzahlungsrendite bei 5,75% liegen. Der Emissionserlös wird zur Rückzahlung kurzfristiger Finanzverbindlichkeiten und für allgemeine Geschäftszwecke verwendet.

Die Anleihe wird durch Fresenius Medical Care AG Co. KGaA, Fresenius Medical Care Holdings, Inc. und Fresenius Medical Care Deutschland GmbH gesamtschuldnerisch garantiert.
Michael Brosnan, Finanzvorstand von Fresenius Medical Care: „Wir freuen uns über die erfolgreiche Platzierung unserer Anleihe. Diese zeigt, dass die Investoren die nachhaltige Ertragskraft von Fresenius Medical Care schätzen und auf die positive Entwicklung unseres Unternehmens und der Branche vertrauen.“

Das Anleiheangebot wurde nicht nach dem US Securities Act von 1933 registriert. Stattdessen wurde die Platzierung als „Offshore-Transaktion“ nach Regulierung S des Securities Act durchgeführt und die Anleihe in den USA „qualifizierten institutionellen Anlegern? ? gemäß der Befreiung von der Registrierungspflicht nach der Regel 144-A des Securities Act ? angeboten. Die Anleihe darf in den USA nicht ohne Registrierung oder dem Vorliegen einer Befreiungsvorschrift von den Registrierungserfordernissen angeboten oder verkauft werden.

Fresenius Medical Care ist der weltweit führende Anbieter von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit chronischem Nierenversagen, von denen sich weltweit mehr als 1,77 Millionen Patienten regelmäßig einer Dialysebehandlung unterziehen. In einem Netz aus 2.509 Dialysekliniken in Nordamerika, Europa, Asien, Lateinamerika und Afrika betreut Fresenius Medical Care 192.804 Dialysepatienten. Fresenius Medical Care ist zudem der weltweit führende Anbieter von Dialyseprodukten wie Hämodialyse-Geräten, Dialysatoren und damit verbundenen Einweg-Produkten. Fresenius Medical Care ist an der Börse Frankfurt (FME, FME3) und an der Börse New York (FMS, FMS/P) notiert.

Weitere Informationen über Fresenius Medical Care im Internet unter www.fmc-ag.de.

Diese Mitteilung stellt kein Angebot dar, ist kein Bestandteil eines Angebots und ist auch nicht als Angebot oder Aufforderung auszulegen, Wertpapiere an FMC Finance VI S.A. oder Fresenius Medical Care oder an einem gegenwärtigen oder zukünftigen Konzernmitglied zu zeichnen oder anderweitig zu erwerben; weiterhin sollte weder diese Mitteilung noch ein Teil davon als Grundlage eines Vertrages zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren an FMC Finance VI S.A. oder Fresenius Medical Care oder einem Mitglied des Konzerns dienen noch als verlässliche Information in Verbindung damit. Diese Mitteilung stellt insbesondere kein Angebot zum Kauf von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich seiner Gebiete und Besitzungen (territories and possessions)) dar. Wertpapiere von FMC Finance VI S.A. und Fresenius Medical Care dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika nur mit vorheriger Registrierung nach den Vorschriften der jeweiligen Fassung des U.S. Securities Act von 1933 (deren Durchführung FMC Finance VI S.A. und Fresenius Medical Care nicht planen) oder ohne vorherige Registrierung nur aufgrund einer Ausnahmeregelung zur Registrierungspflicht verkauft oder zum Kauf angeboten werden.

Diese Mitteilung enthält zukunftsbezogene Aussagen, die gewissen Risiken und Unsicherheiten unterliegen. Die tatsächlichen Ergebnisse können erheblich von in den zukunftsbezogenen Aussagen beschriebenen Ergebnissen abweichen, und zwar aufgrund verschiedener Faktoren wie z.B. Veränderungen der Geschäfts-, Wirtschafts-, und Wettbewerbssituation, Gesetzesänderungen und Reformen des Aufsichtsrechts, Wechselkursschwankungen, Ungewissheiten bezüglich Rechtsstreitigkeiten oder Untersuchungsverfahren und die Verfügbarkeit finanzieller Mittel. Diese und andere Risiken und Unsicherheiten sind in den Reports der Fresenius Medical Care AG Co. KGaA näher beschieben, welche die Fresenius Medical Care AG Co. KGaA bei der US Börsenaufsichtsbehörde (U.S. Securities and Exchange Commission) einreicht. Fresenius Medical Care AG Co. KGaA übernimmt keinerlei Verantwortung, die in dieser Mitteilung enthaltenen zukunftsbezogenen Aussagen zu aktualisieren.

Matthias Link
Konzern-Kommunikation
Tel.: 06172/608 2872
Fax: 06172/608 2294
e-mail: pr@fmc-ag.de
www.fmc-ag.de

Weiterlesen