45 Jahre Stiftung Warentest: Am Anfang war das Rührgerät
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WeiterlesenAuszeichnung für Deutsche Post-Innovation
KUDOS Award für die Deutsche Post
„Beste deutsche mobile Website“
Die Mobile Site von Deutsche Post wurde für ihre Service-Orientierung und Funktionalität geehrt.
Die Deutsche Post ist in München für ihr neues Online-Portal mit dem KUDOS Award ausgezeichnet worden. Damit wurde die nach Einschätzung der Jury „beste deutsche mobile Website“ für ihre Service-Orientierung und Funktionalität geehrt. Erst Ende 2008 hatte das Unternehmen sein neues Internet-Portal vorgestellt, auf dem Nutzer vom Handy aus auf viele postalische Online-Dienstleistungen zugreifen können.
Ingo Bohlken, Chief Marketing Officer der Deutschen Post, erklärte dazu: „Die Ehrung bestätigt die Richtigkeit unserer mobilen Strategie, die neben dem mobilen Portal auch eine Web- sowie eine iPhone-Applikation beinhaltet.“ Mehr und mehr geht die Post dazu über, ihren Kunden auch online die Nutzung vielfältiger postalischer Angebote zu ermöglichen. Diese umfassen etwa die Postfilial- und Postleitzahl-Suche, die Sendungsverfolgung bei Paketen oder Einschreiben, das populäre Handy-Porto, aber auch das komplette Schreiben, Gestalten und Verschicken von Karten und Briefen per Mobiltelefon.
Bohlken bezeichnete die KUDOS-Auszeichnung als „erneuten Beleg für die Innovationskraft der Deutschen Post“, die sich auch künftig in wegweisenden neuen Produkten zeigen werde. Derzeit arbeitet das Unternehmen beispielsweise daran, das Medium Brief mit seinen Attributen Verbindlichkeit, Sicherheit und Zuverlässigkeit ins Internet zu bringen. Die Markteinführung dieses Online-Briefs wird im kommenden Jahr erfolgen.
Uwe Bensien
Pressesprecher
Deutsche Post DHL
Charles-de-Gaulle-Straße 20
53113 Bonn
Tel.: (0228) 182 9944
Fax: (0228) 182 9880
Gewerbemietrecht | Grundstücksversteigerung
Sonderkündigungsrecht: Risiko bei gewerblichen Ersteigerungen
Nach seriösen Schätzungen kommt es in Deutschland bis zum Ende dieses Jahres erstmalig zu mehr als 60.000 Zwangsversteigerungen. Für Immobilienbesitzer oft die letzte Möglichkeit Liquidität zu erhalten, für die Ersteigerer eine Chance, günstig Eigentum zu erwerben. Zwei aktuelle BGH-Entscheidungen verdeutlichen jedoch, dass der Erwerb von Immobilien im Zwangsversteigerungsverfahren risikobehaftet sein kann.
Bochum / Essen, 3. Dezember 2009 +++ Das Gesetz gewährt demjenigen, der ein Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren durch Zuschlag ersteigert, hinsichtlich der bestehenden Mietverhältnisse ein Sonderkündigungsrecht mit dem Effekt, dass nicht das Ende der vertraglich vereinbarten Mietzeit abgewartet werden muss. Vielmehr kann der neue Eigentümer bestehende Mietverhältnisse mit der gesetzlichen Frist kündigen ? vorausgesetzt die Kündigung erfolgt zum erstmöglichen Termin (§ 57 a Zwangsversteigerungsgesetz, ZVG). Das Sonderkündigungsrecht gilt für alle Miet- und Pachtverhältnisse. Praktische Bedeutung hat die Regelung aber hauptsächlich für Gewerberaummietverhältnisse.
Hier sind feste Vertragslaufzeiten von fünf, zehn und noch mehr Jahren der Regelfall. Daher kann die Ausübung des Sonderkündigungsrechts gemäß § 57 a ZVG durch den neuen Eigentümer für den Mieter gravierende Folgen haben. Vor allem, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluss geplante Nutzungsdauer der Mietsache möglicherweise bei weitem nicht ausschöpfen kann.
Besonders nachteilig ist in solchen Fällen die Ausübung des Sonderkündigungsrechts durch den Ersteigerer für den Mieter dann, wenn er bei Mietbeginn oder während der Vertragszeit an der Mietsache unter Umständen kostspielige Investitionen vorgenommen hat. Diese würden sich für ihn selbstverständlich nur dann amortisieren, wenn er die Mietsache über die gesamte vertraglich vereinbarte Mietzeit auch tatsächlich nutzen kann. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Mietzeit kann sich die Investition als Fehlinvestition erweisen.
Zu Fallkonstellationen dieser Art hat jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen im Abstand von nur wenigen Monaten Entscheidungen getroffen, die dem Mieter zugute kommen können und umgekehrt für den Ersteigerer erhebliches Risikopotential offenbaren:
Mit seinen Urteilen vom 29. April (A.Z. XII ZR 66/07) und 16. September (A.Z. XII ZR 71/07) dieses Jahres hat der BGH entschieden, dass dem Mieter im Falle einer planwidrigen vorzeitigen Beendigung seines Mietvertrages wegen nicht amortisierter Investitionen an der Mietsache ein Bereicherungsanspruch zustehen kann. Anspruchsgegner eines solchen Anspruchs ist dann nicht etwa der ursprüngliche Vermieter (bei dem in aller Regel infolge des Zwangsversteigerungsverfahrens ohnehin nichts mehr „zu holen“ ist), sondern der Ersteigerer des Grundstücks.
Die besondere Problematik dieser Entscheidungen liegt ? wie so oft ? in der genauen Bezifferung der Höhe des Bereicherungsanspruchs des Mieters: „Nach der Rechtsprechung des BGH ist nicht der Umfang der Investitionen maßgeblich, sondern allein die Erhöhung des Ertragswertes der Mietsache infolge der vom Mieter geschaffenen Investitionen“, erläutert Dr. Matthias Koch, Mietrechtsexperte bei Aulinger Rechtsanwälte. Es ist also zu klären, welchen Mehrbetrag der Ersteigerer nach Vertragskündigung durch eine Folgevermietung gerade wegen der vom Vormieter erbrachten Investitionen erzielen kann. Bei anderweitiger Vermietung durch den Ersteigerer ist ein Vergleich zwischen der vom früheren Mieter gezahlten und vom Folgemieter geschuldeten Miete noch relativ einfach; bloße Mehreinnahmen infolge von Marktveränderungen kommen dem gekündigten Vormieter natürlich nicht zugute. Schwieriger wird die Berechnung des Bereicherungsanspruchs des Vormieters dann, wenn die Vergleichsberechnung über viele Jahre in die Zukunft vorgenommen werden muss und dabei eventuell zusätzlich noch Mietentwicklungen aufgrund vertraglich vereinbarter Wertsicherungsklauseln zu berücksichtigen sind. Vermietet der Ersteigerer die Mietsache gar nicht an einen neuen Mieter, sondern nutzt er die gekündigten Flächen zu eigenen Zwecken, wird zur Bezifferung des Bereicherungsanspruchs in aller Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs des Mieters praktisch unumgänglich.
„Angesichts der schwierigen Rechtslage und der Kürze geltender Fristen ist sowohl dem Ersteigerer, der eine Sonderkündigung aussprechen möchte als auch dem Mieter, der sich einer solchen Kündigung ausgesetzt sieht, kompetenter Rechtsrat zu empfehlen“,
rät Dr. Matthias Koch.
Die Rechtsprechung des BGH macht es deshalb für Ersteigerer wie Mieter erforderlich, folgende Praxistipps zu beherzigen:
Ersteigerer:
? Der Ersteigerer muss rechtzeitig vor dem Ersteigerungstermin prüfen, ob ihm eine Inanspruchnahme durch den Mieter nach den oben geschilderten Grundsätzen droht.
? ? Am ehesten durch Auswertung des Mietvertrages und gegebenenfalls durch klärende Kontaktaufnahme mit dem Mieter.
? ? Insbesondere bei Mietverträgen, die noch eine erhebliche Restlaufzeit aufweisen, kann sich über Jahre hinweg ein erheblicher Bereicherungsanspruch des Mieters ergeben. Erst recht bei Verträgen, die Optionsmöglichkeiten zur Vertragsverlängerung zugunsten des Mieters vorsehen. Diese Umstände muss der Ersteigerer bei seiner Gesamtkalkulation zwingend berücksichtigen, um keine Fehlinvestition zu tätigen.
Mieter:
? Der Mieter muss die von der BGH-Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze kennen und zur Wahrung seiner Rechte geltend machen.
? ? Dabei ist der Mieter erheblichem Zeitdruck ausgesetzt, da die Bereicherungsansprüche gegen den Ersteigerer unter die kurze ? sechsmonatige ? Verjährungsfrist des § 548 BGB fallen dürften. Bei deren Durchsetzung ist es von elementarer Bedeutung, zu beachten, dass die ohnehin kurze Verjährungsfrist mit Mietende zu laufen beginnt. Also zu dem Zeitpunkt, zu dem die vom Ersteigerer unter Bezugnahme auf das Sonderkündigungsrecht ausgesprochene Kündigung wirkt. Eine verspätete Rückgabe der Mietsache durch den Mieter führt also nicht zu einer Fristverlängerung.
Informationen im Internet: www.aulinger.eu
Über AULINGER Rechtsanwälte:
AULINGER Rechtsanwälte ist eine mittelständische Anwaltskanzlei mit 27 Anwälten, davon 8 Notaren, an den Standorten Bochum und Essen. Zu den Mandanten zählen Unternehmer und Unternehmen aller Größen, vom Freiberufler über den Mittelstand bis zu internationalen Konzernen. Auch die öffentliche Hand und kommunale Unternehmen werden laufend vertreten.
AULINGER Rechtsanwälte betreuen ihre Mandanten umfassend auf allen Gebieten des Unternehmensrechts, so im Gesellschafts- und Steuerrecht, im Arbeits- und Immobilienrecht, bei Nachfolgeplanung und beim Unternehmenskauf. Daneben verfügt die Kanzlei über besondere Expertise auch in Spezialbereichen, etwa im Kartell- und Vergaberecht, im Infrastrukturrecht, dem Energiewirtschaftsrecht und dem Recht der Telekommunikation. Mit dieser Kombination klassischer Beratungsfelder und aktuellem Expertenwissen genießt die Partnerschaft, die 2008 ihr 60-jähriges Bestehen feiern konnte, einen exzellenten Ruf weit über das Ruhrgebiet hinaus.
Pressekontakt:
AULINGER Rechtsanwälte,
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: Jeannette Peters, M.A.
ABC-Straße 5, 44787 Bochum, Tel.: 0234-68779-75, Fax: 0234-680642
eMail: presse@aulinger.eu, Internet: www.aulinger.eu
MiniPics ? kunst-voll schenken ist so einfach
Die anspruchsvolle Geschenkidee im kleinen Format.
(Linz, 03.12.2009) MiniPics geben einen kleinen Einblick in die Größe der oft verborgenen Details, lassen der Fantasie freien Lauf und laden ein zum Träumen. MiniPics sind nicht nur zum Verschenken, sondern auch zum selber schenken. Mit den Geschenksets können zudem bis zu 3 unterschiedliche Motive für eine Staffelei gewählt wählen und so je nach Stimmung Ihr Lieblingsbild aufstellen.
MiniPics sind Nahaufnahmen der Künstlerin Regine Haunschmidt im Miniaturformat. Die künstlerische Fotografie wird auf Maler-Leinen gedruckt, in Handarbeit auf einen Keilrahmen gespannt und anschließend mit seidenmattem Lack beschichtet, der das Bild vor Lichteinfall und Verschmutzung schützt.
Die Motive sind mit Motivationssprüchen und Zitaten versehen. So bekommt jedes Bild seine eigene, zusätzliche Bedeutung.
MiniPics in Serie
Immer wieder ergeben sich beim Fotografieren ganze Bilderserien. Wie der Name schon sagt, handelt es sich dabei um zusammengehörige Motive. Bilder dieser Serien können entweder als einzelne Motive oder aber auch als komplette Serien erworben werden.
Die MiniPics Sets Serien bringen reichlich Abwechslung auf die kleine Staffelei. Zur Auswahl stehen kleine Kombinationen mit 2 oder aber auch 3 unterschiedlichen Motiven und einer Staffelei.
MiniPics sind handliche 8 x 8 cm groß und haben überall Platz. Ob auf der Kommode, im Regal oder dem Schreibtisch, sie sind garantiert immer ein Blickfang. Zur Präsentation und passend zum Bild wird jedes Motiv mit einer kleinen Staffelei aus Bambus geliefert. Sicher verpackt und gut geschützt vor Transportschäden.
Über den Online-Shop www.minipics.eukönnen ebenfalls ausgewählte Motive des Projekts „Nahaufnahme“ von Regine Haunschmidt erworben werden.
Kontakt:
MiniPics
Karin Scheidl
minipics@minipics.eu
Neue Zahlen: Solarstromzubau höher als bislang bekannt – fast zwei Gigawatt für 2008 nachgewiesen, bis zu vier Gigawatt für 2009 erwartet
Berlin, 03. Dezember 2009. Im vergangenen Jahr wurden in Deutschland Solarstromanlagen mit einer Gesamtleistung von mindestens 1.933 Megawatt neu installiert (2007: 1.244 Megawatt). Der Zubau war damit deutlich stärker als prognostiziert wurde. Dies ist das Ergebnis der jährlichen Erhebung des Solarstrom-Magazins PHOTON unter den 850 Netzbetreibern in Deutschland. Für 2009 geht PHOTON von einem Zubau zwischen 3.000 und 4.000 Megawatt aus ? weit mehr als die bislang bekannten Zahlen der Bundesnetzagentur vermuten lassen.
Die von PHOTON ermittelten Daten liegen deutlich über den bisherigen Prognosen. So ging die vom Bundesumweltministerium in Auftrag gegebene ‚Leitstudie 2008‘ noch von einem Zubau von 1.250 Megawatt im Jahr 2008 aus. Für 2009 wurde ein Zubau von 1.300 Megawatt erwartet.
Diese Prognose liegt bei weitem zu niedrig, wie bereits die im Oktober von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Zahlen aus dem so genannten Anlagenregister zeigen: Demnach wurden von Januar bis September 2009 bereits knapp 1.500 Megawatt neu ans Netz gebracht.
Auf Basis einer Stichprobe unter 119 Netzbetreibern sowie Informationen von Wechselrichterherstellern geht PHOTON jedoch davon aus, dass auch diese Statistik die tatsächlichen Verhältnisse nicht korrekt abbildet. Das Solarstrom-Magazin schätzt die Gesamtleistung der von Januar bis Dezember 2009 in Deutschland neu installierten Photovoltaikanlagen vielmehr auf 3.000 bis 4.000 Megawatt.
Die insgesamt in Deutschland installierte Leistung könnte damit zum Jahresende die Marke von zehn Gigawatt erreichen. Die Stromproduktion aus diesen Anlagen ? rund zehn Terawattstunden ? entspricht einem Atomkraftwerk wie Biblis A. Solarstrom dürfte damit im nächsten Jahr bereits knapp zwei Prozent des deutschen Stromverbrauchs decken.
PHOTON-Chefredakteurin Anne Kreutzmann: ‚Die hohen Zubauzahlen sind ein Beleg dafür, wie sehr die Photovoltaik bislang unterschätzt wurde. Doch damit Solarstrom nennenswert gegen die Klimakatastrophe wirkt, muss der Zubau noch schneller vorangehen und eher bei zehn Gigawatt pro Jahr liegen.‘ Um solch hohe Raten zu ermöglichen, sollte die Einspeisevergütung für Solarstrom deshalb stärker als geplant gesenkt werden: ‚Die Herstellungskosten für Solarmodule sind aufgrund der Massenproduktion inzwischen sehr niedrig. Angesichts der Klimakatastrophe sollten wir Solarstrom nicht künstlich teuer halten, denn dies würde bei den benötigten hohen Zubauzahlen seine gesellschaftliche Akzeptanz gefährden.‘
PHOTON erhebt jährlich bei den Betreibern von lokalen Stromnetzen, wie viel Solarstromleistung in ihrem Einzugsgebiet im jeweiligen Vorjahr neu angeschlossen wurde. Für 2008 erfasst diese PHOTON-Netzbetreiberstatistik die 850 deutschen Netzbetreiber nahezu komplett, lediglich von zwölf Unternehmen liegen keine Daten vor.
Hintergrunddaten zu den Zubauzahlen, u.a. mit Aufteilung nach Bundesländern:
http://photon.de/photon/photon-aktion_install-leistung.htm
Druckfähige Pressegrafiken:
www.photon.de/presse/grafiken.htm(auf der Seite bis ganz nach unten scrollen)
Nur für die Presse: Weitere Informationen
Bernd Schüßler, Pressesprecher PHOTON, Tel. 01 60 – 160 14 92, bernd.schuessler@photon.de