Die Amtsenthebung des fünfköpfigen Betriebsrats der Filiale Berlin-Friedrichstraße hat der Textilkonzern Hennes & Mauritz (H&M) laut Spiegelbericht vom 8.8.2011 vor dem Arbeitsgericht Berlin beantragt.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arbeitgeber ein solches Amtsenthebungsverfahren wirksam durchführen?

Der Spiegel berichtet in der oben zitierten Ausgabe, dass der Textilkonzern Hennes & Mauritz (H&M) gegen einen seiner Betriebsräte ein Amtsenthebungsverfahren eingeleitet hat, weil dieser regelmäßig Widerstand gegen die Dienstpläne der Firmenleitung geleistet habe. Grund sei gewesen, dass die Dienstpläne angeblich nicht mit den Arbeitszeitregelungen übereinstimmten.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder gar die Auflösung des gesamten Betriebsrats können vom Arbeitgeber, von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer oder von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft beim zuständigen Arbeitsgericht beantragt werden. Voraussetzung ist in all diesen Fällen, dass das Betriebsratsmitglied oder der gesamte Betriebsrat grob ihre gesetzlichen Pflichten verletzt haben (§ 23 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz).

Bei der Klärung der Frage, ob eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, berücksichtigen die Gerichte regelmäßig, dass der Betriebsrat gerade in angespannten Situationen in einem Unternehmen und insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber hierzu auch einen Beitrag leistet, häufig in Konfliktsituationen gerät. Dabei kann es dann durchaus auch einmal geschehen, dass ein Betriebsratsmitglied eine falsche Entscheidung trifft. Sehr tolerant sind die Gerichte, wenn das Betriebsratsmitglied im Auftrag des Gremiums Betriebsrat handelt.

An dieser Stelle könnte der Arbeitgeber auf die Idee kommen, dass es vielleicht einfacher sei, den gesamten Betriebsrat seines Amtes zu entheben. Auch hier muss aber berücksichtigt werden, dass der Betriebsrat nicht vernünftig arbeiten kann, wenn er nicht bereit ist auch an der einen oder anderen Stelle Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber zu wagen.

Arbeitgeber, die ein derartiges Verfahren gegen den Betriebsrat anstrengen, sollten auch berücksichtigen, dass bei einem erfolgreichen Amtsenthebungsverfahren, das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl des Betriebsrats einsetzt.

Arbeitgeber, die solche rechtliche Möglichkeiten missbrauchen, riskieren ihrerseits, dass der Betriebsrat mit einem Unterlassungsantrag gemäß § 23 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz „zurückschlägt“. Nach dieser Vorschrift können der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz Unterlassung dieser Verstöße beantragen.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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