Hyperlinks im Internet verstoßen gegen Urheberrecht

Eine bislang wenig beachtete Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2010 (Az.: I ZR 39/08) birgt für Betreiber von Internetseiten beträchtliche Haftungsrisiken. Alleine durch das Einbinden eines auf eine andere Webseite verweisenden Links auf der eigenen Internetseite setzt man sich nach dieser neuen Rechtsprechung der Gefahr aus, nach Abmahnung Schadensersatz bezahlen zu müssen.

Die bisherige Rechtsprechung zu Hyperlinks

Bisher waren für Webmaster mit dem Setzen von Hyperlinks, die auf andere Internetseiten führten, keine Risiken verbunden. Die Gerichte gingen im Grundsatz davon aus, dass jeder, der im Internet Texte oder Bilder veröffentlicht, keine Einwände dagegen hat, wenn von dritter (Internet-) Seite auf diese Texte oder Bilder verwiesen wird.

Tatsächlich hat es ja der Inhaber der Webseite, auf die der verweisende Link führt, jederzeit selber in der Hand, ob sein – in vielen Fällen auch urheberrechtlich geschütztes – Werk weiter im Internet öffentlich abrufbar bleibt oder eben nicht. Belässt er die Texte oder Bilder im Netz, muss er auch damit rechnen, das andere Internetseiten auf diese Werke mittels Links verweisen.

Diese Praxis war im Jahr 2003 vom Bundesgerichtshof (BGH) als obersten deutschen Zivilgericht in der so genannten „Paperboy“-Entscheidung (Az.: I ZR 259/00) ausdrücklich als rechtmäßig qualifiziert worden.

„Session-ID“-Entscheidung des BGH bringt Wende

Dieses aus dem Jahr 2003 stammende Urteil des BGH wurde nunmehr in einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 präzisiert. Dieses neue Urteil bringt für Betreiber von Internetseiten eine deutliche Haftungsverschärfung.

In dem vom BGH neu entschiedenen Fall wehrte sich ein Anbieter von elektronischen Stadtplänen im Internet dagegen, dass ein Wohnungsunternehmen die Adresse von Mietwohnungen mittels des elektronischen Stadtplans der anderen Internetseite grafisch darstellte. Auf der Internetseite des Wohnungsunternehmens wurde man durch einen Hyperlink direkt auf eine Unterseite des Stadtplananbieters geführt und konnte dort den genauen Standort der jeweiligen Mietwohnung auf einem Kartenausschnitt feststellen.

Das Wohnungsunternehmen hatte beim Setzen des Hyperlinks nicht berücksichtigt, dass der Stadtplandienst für die gewerbliche Nutzung seines Angebotes eine Lizenzgebühr verlangte und zu diesem Zweck für gewerbliche Nutzer eine zeitlich befristete so genannte Session-ID vergab, die jeweils beim Aufruf der Startseite erzeugt wurde.

Diese von dem Stadtplandienst vorgesehene Schutzmaßnahme umging das Wohnungsunternehmen, in dem es einen so genannten Deep-Link direkt auf die Seite setzte, auf dem sich der Kartenausschnitt befand.

Diesen Vorgang wertete der BGH als einen Verstoß gegen das dem Stadtplandienst zustehende Urheberrecht. Immer dann, wenn technische Schutzmaßnahmen den Willen des Inhabers des Urheberrechts erkennbar machen, dass er sein Werk nur mit Einschränkungen der Öffentlichkeit zugänglich machen will, darf man diese Schutzmaßnahmen nicht durch einfaches Verlinken auf Unterseiten unterlaufen. Macht man es trotzdem, kann man kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassen in Anspruch genommen werden.

Weitere Informationen zum Recht im Internet sind auf dem Onlinerecht-Ratgeber (http://onlinerecht-ratgeber.de/) abrufbar.

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