Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2010

Berlin (pressrelations) –

Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2010

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2010 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2008 aktualisiert. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2010 zugrunde liegende Einkommensentwicklung in 2008 betrug in den alten Bundesländern 2,25 Prozent und in den neuen Bundesländern 2,11 Prozent. Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung wird demgegenüber eine Einkommensentwicklung für Gesamtdeutschland im Jahr 2008 in Höhe von 2,25 Prozent zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen (Zusatzjobs) abgestellt.
Die wichtigsten Rechengrößen 2010 im Überblick:
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), wird für das Jahr 2010 auf 2.555 Euro/Monat (West) festgesetzt (2009: 2.520 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) im Jahr 2010 beträgt 2.170 Euro/Monat (2009: 2.135 Euro/Monat).
Die für die allgemeine Rentenversicherung relevante Beitragsbemessungsgrenze wird für das Jahr 2010 auf 5.500 Euro/Monat (West) steigen (2009: 5.400 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt für das Jahr 2010 auf 4.650 Euro/Monat (2009: 4.550 Euro/Monat).
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird für das Jahr 2010 auf 49.950 Euro festgesetzt (2009: 48.600 Euro). Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2010 auf 45.000 Euro (2009: 44.100 Euro). Unabhängig davon, welche Versicherungspflichtgrenze gilt, beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2010 für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung 45.000 Euro jährlich (2009: 44.100 Euro) bzw. 3.750 Euro monatlich (2009: 3.675 Euro).

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Gutachten zu Rentenversicherungsbericht übergeben

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Gutachten zu Rentenversicherungsbericht übergeben

Prof. Dr. Franz Ruland, Vorsitzender des Sozialbeirats und seine beiden Stellvertreter Annelie Buntenbach und Alexander Gunkel haben das Sozialbeiratsgutachten 2009 zum Rentenversicherungsbericht an den Parlamentarischen Staatssekretär Hans-Joachim Fuchtel übergeben. In seinem Gutachten bewertet der Sozialbeirat die aktuellen Entwicklungen in der Alterssicherung. Im Mittelpunkt des aktuellen Gutachtens stehen die Themen Schutzklauseln in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rentengarantie“), Vereinheitlichung der Rentensysteme in Ost und West sowie die Frage nach einer Erweiterung der Versicherungspflicht. Das Gutachten kann unter www.sozialbeirat.deheruntergeladen werden.

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Kurzarbeit wird verlängert

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Kurzarbeit wird verlängert

Zum Beschluss des Bundeskabinetts über die Änderung der Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Für Kurzarbeit, die im Jahr 2010 beginnt, kann bis zu 18 Monate Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dies hat das Bundeskabinett mit dem Beschluss der neuen Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld ermöglicht.
Der damalige Bundesminister für Arbeit und Soziales, Dr. Franz Josef Jung erklärte dazu:
Mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes können Arbeitgeber auch weiterhin Phasen mit schlechter Auftragslage überstehen, ohne Arbeitnehmer entlassen zu müssen. In diesem Jahr konnten so hunderttausende Arbeitplätze gerettet und damit wertvolle Kenntnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gesichert werden. Wir müssen davon ausgehen, dass es im nächsten Jahr noch keine Entwarnung am Arbeitsmarkt gibt. Deshalb bleibt auch im Jahr 2010 die Sicherung von Arbeitsplätzen eine Herausforderung.
Die neue Verordnung regelt die Verlängerung der nach Gesetz sechsmonatigen Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld. In 2009 gilt wegen der Wirtschaftskrise eine Bezugsfrist von 24 Monaten. Sie gilt für Betriebe, die mit der Kurzarbeit in 2009 begonnen haben. Ohne den Erlass der Verordnung würde die Bezugsfrist für Kurzarbeit, die in 2010 begonnen wird, entsprechend der gesetzlichen Regelung sechs Monate betragen. Mit der Verordnung wird die Bezugsfrist auf 18 Monate verlängert. Die Verlängerung gilt nur für Betriebe, die mit der Kurzarbeit in 2010 beginnen. Den Arbeitgebern, die im Vertrauen auf eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation keine Entlassungen vornehmen, wird somit Planungssicherheit gegeben.

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Versicherungswechsel verpasst? ?Sonderkündigungsrecht nutzen!

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Versicherungswechsel verpasst? ?Sonderkündigungsrecht nutzen!

3. Dec 2009 – Auto-Reporter.NET
Wer geplant hatte, seine bestehende Kfz-Versicherung zu kündigen, aber den Stichtag 30. November verpasst hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Denn das steht jedem zu, dessen Versicherer die Beiträge erhöht oder die Vertragsbedingungen zu seinem Nachteil ändert. Das gilt auch, wenn der Versicherer das Fahrzeug in eine andere Regional- oder Typklasse einordnet.

„Es gibt keine Vorschrift, die den Versicherungen diktiert, wann sie über die Tariferhöhung informieren müssen. Wirksam wird die Kündigung zu dem Zeitpunkt, an dem auch die Beitragserhöhung wirksam wird“, sagt Versicherungsexpertin Sabine Goebel vom Online-Vergleichsportal Aspect Online. In der neuen Beitragsberechnung muss die Gesellschaft den Kunden über dieses Kündigungsrecht informieren.

Dabei ist es wichtig, auf Post vom aktuellen Versicherer zu achten. Das Sonderkündigungsrecht gilt für den Zeitraum eines Monats ? Stichtag ist die Zustellung der Mitteilung über eine Beitrags- oder Vertragsänderung. Das Kündigungsschreiben muss sich eindeutig auf die Beitragserhöhung beziehen, da der Versicherer die Kündigung sonst ablehnen kann. Bereits an die bisherige Versicherung überwiesene Beiträge können zurückverlangt werden. (auto-reporter.net/sr)

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