Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitern durch den Betriebsrat

Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese im Betrieb nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10. Juli 2013, Aktenzeichen – 7 ABR 91/11 -. Von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Im vorliegenden Fall hatte der Betriebsrat seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern mit der Begründung verweigert, dass der Einsatz nicht nur vorübergehend geplant sei. Der Arbeitgeber hatte nach § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragt. Anders als in den Vorinstanzen, hatte der Antrag vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Zum rechtlichen Hintergrund: Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist der Betriebsrat eines Entleiherbetriebs vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beteiligen. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt. Als ein solches Gesetz sieht das Bundesarbeitsgericht auch § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung an. Danach erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher „vorübergehend“. Die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung sei durch diese Norm untersagt. Eine gleichwohl dauerhaft geplante Arbeitnehmerüberlassung verstoße daher gegen das Gesetz. Der Betriebsrat müsse ihr nicht zustimmen. Entsprechend kann der Arbeitgeber auch nicht die Ersetzung der zu Recht verweigerten Zustimmung verlangen.

Das Ergebnis ist gut nachvollziehbar. Nicht entschieden wurde die Frage, wie lange eine geplante Einstellung noch vorübergehend ist. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber eine dauerhafte Einstellung anstatt einer „Stammkraft“ geplant. Damit war der zeitliche Aspekt eindeutig.

Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 10. Juli 2013 – 7 ABR 91/11 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschluss vom 16. November 2011 – 17 TaBV 16/11 –

15.7.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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