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Räumpflicht im Parkhaus

Ein Parkhausbetreiber hat grundsätzlich Verkehrssicherungspflichten in seinem Parkhaus. Dies bedeutet aber nicht, dass er die Nutzer vor jeglicher möglichen Gefahr bewahren muss. Wie die D.A.S. unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Dortmund mitteilt, haftet der Betreiber bei einem Sturz wegen Schneeglätte nicht, wenn er ausreichende Kontrollen und Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt hat.
LG Dortmund, Az. 3 O 566/13

Hintergrundinformation:
Wer eine mögliche Gefahrenquelle schafft, hat auch die sogenannte Verkehrssicherungspflicht inne und muss dafür sorgen, dass den jeweiligen Benutzern kein Schaden zustößt. Allerdings hat die Verkehrssicherungspflicht Grenzen – denn auch noch so große Sorgfalt kann nicht jedes Risiko im Leben ausschließen. Der Fall: Ein Ehepaar hatte in einem Einkaufszentrum eingekauft. Ihr Auto hatten sie im centereigenen Parkhaus abgestellt. Der Rückweg zum Auto gestaltete sich rutschig: Andere Fahrzeuge hatten Schnee- und Eisreste mit ihren Reifen ins Parkhaus befördert. Die Ehefrau stürzte am Heck des eigenen PKW und verletzte sich. Man verlangte nun Schadenersatz vom Betreiber des Parkhauses sowie 10.000 Euro Schmerzensgeld. Das Urteil: Nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung wies das Landgericht Dortmund die Klage ab. Zwar müsse derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, sei jedoch nicht zu erreichen und nicht zu erwarten. Der Parkhausbetreiber müsse zwar die Stellflächen räumen. Es könne aber nicht von ihm erwartet werden, dass er jede Glättebildung im gesamten Parkhausbereich unterbinde. Der Unfall habe sich im überdachten Bereich ereignet. Der Betreiber habe den nicht überdachten Bereich und die Zu- und Abfahrten räumen lassen und Vorkehrungen getroffen, um „hereingefahrene“ Schnee- und Eisglätte zu entdecken. Mehr sei organisatorisch gar nicht machbar gewesen.
Landgericht Dortmund, Urteil vom 16.04.2014, Az. 3 O 566/13

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