Wann haften Radfahrer?

ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 19.04.2013

Hurra, endlich Frühling! Da heißt es in ganz Deutschland: Nichts wie raus! Am besten, man putzt dem eingelagerten Fahrrad den Winterstaub von den Speichen und los geht die Fahrt ins Grüne. Fahrradtouren haben derzeit Hochkonjunktur. Allerdings gelten auch für Fahrradfahrer die Verkehrsregeln; auch wenn sich das noch nicht bei allen Verkehrsteilnehmern mit Drahtesel rumgesprochen hat. Immer öfter müssen Radfahrer nach Unfällen haften. ARAG Experten beantworten einige Fragen zu den Verkehrsregeln, wie sie für Radfahrer gelten.

Wer haftet, wenn man als Radler auf der Busspur mit einem Wagen kollidiert?
Je nach Konstellation der Fahrradfahrer – in einem konkreten Fall sogar zu 100 Prozent. Benutzt ein Fahrradfahrer nämlich die Busspur entgegen der Fahrtrichtung am äußeren linken Rand und achtet dabei nicht auf den links verlaufenden Bürgersteig, so verhält er sich grob verkehrswidrig. Kommt es dann zu einem Verkehrsunfall – hier mit einem aus einer Grundstücksausfahrt kommenden Kfz, dessen Fahrer sich nicht einweisen lässt – so liegt hierin nur ein geringes Verschulden des Kfz-Führers, das gegenüber dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Radfahrers vollständig zurücktritt (OLG Frankfurt a. M., Az.: 4 U 88/11).

Haftet ein Radfahrer auch, wenn er entgegen der Fahrtrichtung einen Radweg nutzt?
Ja! Fährt ein Pkw aus einer Grundstückausfahrt heraus und überfährt einen sich dort befindlichen Radweg, haftet er für einen Zusammenprall mit einem von rechts nahenden Radfahrer dann nicht, wenn er selbst sich langsam voran getastet hat und wenn der Radfahrer entgegen der für den Radweg vorgeschriebenen Richtung unterwegs war. In diesem Falle greift die ansonsten geltende Vermutung, dass der Ausfahrtvorgang für den Unfall kausal ist, nicht. Und selbst die Betriebsgefahr des Pkw, die ansonsten meist zu einer zumindest anteiligen Mithaftung führt, soll hier zurücktreten, da das Verschulden des Radfahrers deutlich überwiege (LG Berlin, Az.: 41 O 41/11).

Haften auch Kinder?
Unter Umständen ja! Eine 13-jährige Radfahrerin, die ihren Schulweg seit neun Monaten fast täglich befährt, haftet beispielsweise für einen Unfall, wenn sie eine Straße trotz Rotlicht überquert. In dem konkreten Fall näherte sich eine Autofahrerin einer Kreuzung bei Grün. Sie befand sich bereits im Bereich der Einmündung, als sie die von rechts kommende Fahrradfahrerin bemerkte, die auf dem Weg zur Schule war. Ohne das rote Ampelsignal zu beachten, überquerte das Mädchen die Straße. Um eine Kollision zu verhindern, zog die Autofahrerin ihr Fahrzeug nach links und streifte dabei ein ihr entgegenkommendes Fahrzeug. An ihrem Auto entstand ein Sachschaden, den sie gegenüber der Radfahrerin geltend macht. Das Gericht hat dem Antrag der Frau stattgegeben. Als Verkehrsteilnehmerin ist auch eine 13-jährige Radfahrerin verpflichtet, die Regeln des Straßenverkehrs zu beachten (AG Gießen, Az.: 49 C 147/12). Die Gerichte gehen laut ARAG Experten überwiegend davon aus, dass Kinder ab zwölf in der Lage sind, ihre begangenen Pflichtverstöße als solche wie auch deren mögliche haftungsrechtlichen Folgen zu erkennen. Dies kann üblicherweise bereits von Kindern, die die erste Klasse der Grundschule besuchen, schon erwartet werden, erst recht von Schülern höherer Schulstufen (AG Halle/Saale, Az.: 104 C 4653/10)

Auf dem Fußweg hat ein Radfahrer nichts zu suchen. Haftet er aber auch, wenn er auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg mit einem Fußgänger kollidiert?
Wer als Radfahrer auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg dicht an der Hauswand vorbeifährt, haftet allein für den entstandenen Schaden. Zum Unfallzeitpunkt trat in einem konkreten Fall eine Fußgängerin aus einer Hofeinfahrt auf den Gehweg. Der Fahrradfahrer verfing sich in der Handtasche der Fußgängerin und kam zum Sturz. Er verletzte sich schwer am Kopf. Vor Gericht wollte der Radfahrer ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000 Euro sowie materiellen Schadensersatz erstreiten. Das misslang in beiden Instanzen. Die Richter meinten, dass ein fahrlässiges Fehlverhalten der Fußgängerin beim Heraustreten aus der Einfahrt nicht festzustellen sei. Bei einem gemeinsamen Rad- und Gehweg treffen den Radfahrer somit höhere Sorgfaltspflichten als den Fußgänger(OLG Frankfurt a.M., Az.: 22 U 10/11).

Und wer haftet, wenn auf dem gemeinsamen Rad- und Fußweg ein Inlineskater umgefahren wird?
Unter Umständen auch der Radfahrer – zumindest wenn er von hinten auf den Skater zufährt. Überholt ein Radfahrer zum Beispiel mehrere hintereinander auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg fahrende Inlineskater, muss er den Überholvorgang rechtzeitig durch ein Warnsignal wie etwa Klingeln oder Zuruf ankündigen. Unterlässt er dies und kommt es demzufolge zu einer Kollision mit einem zum Überholen ausscherenden Skater, haftet er alleine für den entstandenen Schaden. Eine Rückschaupflicht seitens des Inlineskaters besteht ohne weitere Anhaltspunkte, wie z.B. regem Fahrradverkehr, in der Regel nicht (OLG Düsseldorf Az.: I-1 U 242/10).

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