Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze – Bank- und Kapitalmarktrecht

Bank darf kein Bearbeitungsentgelt für Privatkredit verlangen

Geldinstitute dürfen in ihren Geschäftsbedingungen keine Klauseln verwenden, nach denen ihre Kunden für einen Privatkredit ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt zahlen müssen. Dies entschied nach Mitteilung der D.A.S. der Bundesgerichtshof. Derartige Klauseln sind eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.
BGH, Az. XI ZR 405/12

Hintergrundinformation:
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf nicht alles niedergelegt werden, was deren Verwender gerne möchte. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält eine Reihe von Regelungen über den zulässigen Inhalt des „Kleingedruckten“. Unzulässig sind z.B. überraschende Klauseln – oder solche, die den Verbraucher unangemessen benachteiligen. Der Fall: Ein Geldinstitut hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherdarlehen vorgesehen, dass für die Überlassung des Kapitals ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von einem Prozent des Kreditbetrages fällig werde – zusätzlich zu den Zinsen. Ein Verbraucherschutzverein erhob Unterlassungsklage gegen diese Praxis, da er die Vertragsklausel als unzulässig ansah. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof gab den Verbraucherschützern Recht. Nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung betonte das Gericht, dass bei Krediten der vereinbarte Zins der laufzeitabhängige Preis für die Überlassung des Darlehensbetrages sei. Mit dem von der Kreditlaufzeit unabhängigen zusätzlichen Entgelt werde gerade nicht die Überlassung des Kapitals bezahlt, sondern es würden damit Kosten für die Bearbeitung des Darlehens in Rechnung gestellt, die die Bank in eigenem Interesse erbringe oder aufgrund gesetzlicher Pflichten erbringen müsse. Nach den gesetzlichen Vorschriften könne die Bank kein laufzeitunabhängiges Entgelt zusätzlich zu den Zinsen fordern. Eine entsprechende Vertragsklausel sei eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers und somit unwirksam.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. 05.2014, Az. XI ZR 405/12

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