Opelmitarbeiter und der Sozialtarifvertrag (Teil 4): Schaffung von Ersatzarbeitsplätzen in Werk 3 und Verteilung

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Die Adam Opel AG und die IG Metall haben den Sozialtarifvertrag über die Schließung der Fahrzeugproduktion am Standort Bochum geschlossen. Im Werk 3 sollen mindestens 265 neue Arbeitsplätze angeboten werden. Wie sieht das Verfahren zur Verteilung aus? Was sollten die betroffenen Opel Mitarbeiter beachten?

Welche Arbeitnehmer haben Ansprüche auf das Angebot eines Ersatzarbeitsplatzes im Werk 3?

Grundsätzlich zunächst einmal alle Mitarbeiter, die in den Anwendungsbereich des Sozialtarifvertrages fallen. Weitere Voraussetzung ist, dass den jeweiligen Arbeitnehmern aufgrund der im Sozialtarifvertrag geregelten Maßnahmen eine betriebsbedingte Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses droht.

Wie sieht das Verfahren zur Verteilung der Ersatzarbeitsplätze aus?

Zunächst erfolgt eine interne Ausschreibung von Stellenprofilen. Diese wird allen Mitarbeitern in Werk 1 so rechtzeitig bekannt gemacht, dass die Arbeitsplätze bis zum 30. neunten 2014 verbindlich besetzt werden können. Die Bewerbungsfrist beträgt zwei Wochen ab Veröffentlichung des Aushangs.

Nach welchen Kriterien werden die Stellen besetzt?

Die Besetzung erfolgt laut Sozialtarifvertrag bei „entsprechender Qualifikation bzw. zumutbarer Qualifizierbarkeit“. Soweit eine danach gegebene Einigung des Arbeitnehmers vorliegt, soll die Besetzung nach folgenden Kriterien erfolgen: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.

Wer ist künftiger Vertragspartner auf Arbeitgeberseite?

Die Verträge werden mit der Neovia Logistics Supply Chain Services GmbH Bochum geschlossen. Vertragsbeginn ist der 1.1.2015.

Sonderregelung für den Fall, dass zwischen dem 31.12.2014 und der Schaffung des Ersatzarbeitsplatzes keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht: bezahlte Freistellung.

Falls in der Zeit zwischen dem 31.12.2014 und dem Antritt des endgültigen Ersatzarbeitsplatzes eine Zwischenbeschäftigung nicht möglich ist, werden die Mitarbeiter auf der Basis einer 80 % Nettoabsicherung auf der Basis des Gehalts per 31.12.2014 freigestellt. Zusammenfasst: die Mitarbeiter müssen in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringen unterhalten 80 % ihres Nettogehaltes. Das Nettogehalt wird auf der Basis des Gehalts per 31.12.2014 berechnet. Alternativ erhalten die Mitarbeiter auf der Basis ein Angebot zur vorübergehenden Qualifikation in der Transfergesellschaft.

Besetzung freiwerdender Arbeitsplätze in Werk 3

Freiwerdende Arbeitsplätze in Werk 3 werden erneut ausgeschrieben und vorzugsweise mit Mitarbeitern aus den Transfergesellschaften besetzt. Die Auswahl der Besetzung freiwerdender Arbeitsplätze erfolgt nach den oben genannten Kriterien: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.

Tipps vom Fachanwalt: Der oben genannte Komplex wirft erhebliche Fragen auf und schafft Möglichkeiten für die betroffenen Arbeitnehmer der Opel AG für eine erfolgreiche gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen. Zunächst könnte das geplante Verfahren je nach Umsetzung zu einem Teilbetriebsübergang nach § 613a BGB führen. In diesem Zusammenhang ausgesprochene Kündigungen könnten daher unwirksam sein. Zum anderen könnten sich nichtberücksichtigte Arbeitnehmer unter Berufung darauf und unter Berufung auf eine nicht ordnungsgemäße Auswahl der einzustellenden bzw. zu übernehmenden Arbeitnehmer einklagen. Auf diese Möglichkeiten werde ich im weiteren Verlauf der Serie noch detaillierter zurückkommen.

Weitere Teile der Serie (auch auf www.fernsehanwalt.com ):

Teil 5: Arbeitsbedingungen nach Wechsel zu Neovia, bzw. zu anderen Standorten

Teil 6: Errichtung von Transfergesellschaften und Übergang

Teil 7: Leistungen in der Transfergesellschaft

Teil 8: Betriebsbedingte Kündigung bei Verweigerung des Wechsels in die Transfergesellschaft – Kündigungsschutzklage

Teil 9: Sozialplan – Inhalt und Ansprüche

Teil 10: Unterzeichnung einer Vereinbarung zum Übergang in eine Transfergesellschaft: Was ist zu beachten?

Teil 11: Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages: Das richtige Vorgehen.

Teil 12: Betriebsbedingte Kündigung: Das richtige Vorgehen.

Essen, den 15.7.2014

Für Fragen, für eine Rechtsberatung und auch für eine Rechtsvertretung stehen Ihnen die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sowie die Rechtsanwältin Anja Härtel telefonisch jederzeit gern zur Verfügung.

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