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Unfall in der Waschanlage: Wer haftet?

Steht fest, dass ein Schaden an einem PKW nur beim Waschen in einer automatischen Waschanlage entstanden sein kann, haftet in der Regel deren Betreiber. Wie die D.A.S. unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Wuppertal mitteilt, kommt dieser um eine Haftung allenfalls herum, wenn er die fachgerechte Wartung und regelmäßige Kontrolle der Anlage glaubhaft dokumentieren kann.
LG Wuppertal, Az. 5 O 172/11

Hintergrundinformation:
Der Betreiber einer Autowaschanlage muss dafür sorgen, dass die Fahrzeuge seiner Kunden nicht durch die Anlage beschädigt werden. Ist doch einmal ein Schaden entstanden, führt der Weg oft vor Gericht. Für den Kunden ist es in vielen Fällen schwer, zu beweisen, wodurch konkret der Schaden verursacht wurde. Steht fest, dass der Schaden durch den automatisierten Betrieb der Anlage zustande kam und dass keine andere Ursache in Frage kommt, hat der Kunde jedoch gute Karten. Der Fall: Ein Porsche Cayenne-Fahrer hatte sein Fahrzeug einer Autowaschstraße anvertraut. Am Ende des Waschvorganges öffneten sich jedoch die Türen der Waschstraße nicht automatisch. Das Auto wurde maschinell zwischen den beiden Kunststoff-Türhälften hindurch gezogen und dabei erheblich an den Seiten und am Dach beschädigt. Der Porschefahrer verlangte Schadenersatz. Der Anlagenbetreiber behauptete jedoch, dass der Schaden schon vorher vorhanden gewesen sei. Auch habe es sich bei dem Schaden nur um Kunststoffabrieb von den Türhälften gehandelt, den man hätte wegpolieren können. Das Urteil: Nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung sprach das Landgericht Wuppertal dem Autofahrer den Schadenersatz zu. Aussagen von Zeugen und ein Sachverständigengutachten hätten ergeben, dass der behauptete Schaden tatsächlich erst in der Waschanlage entstanden sei. Der Sachverständige habe betont, dass Fahrfehler beim Verlassen der Waschanlage hier als Ursache nicht in Frage kämen. Weitere Zeugenaussagen hätten bestätigt, dass das Fahrzeug nach dem Waschen keine zusätzlichen Schäden erlitten habe. Der Betreiber habe nicht durch eine Dokumentation nachweisen können, wann er die Anlage zuletzt kontrolliert habe. Technische Daten über die Torsteuerung hätten ihm nicht vorgelegen.
Landgericht Wuppertal, Urteil vom 13.03.2013, Az. 5 O 172/11

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